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Ihre Haftung im Ehrenamt

Ihre Haftung im Ehrenamt

Die Ausübung eines Ehrenamtes ist sehr anerkennenswert, dennoch seien Sie vorsichtig! Nicht alle Ehrenämter sind in der PHV inbegriffen……

Grundsätzlich muss man im ersten Schritt unterscheiden, ob man für einen Träger bzw. einen Verein ehrenamtlich tätig wird – oder ohne offizielle Organisation z. B. in einer freien Interessengemeinschaft. Wird der ehrenamtlich Tätige wegen einer fahrlässigen Schadenverursachung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat er gegenüber dem Träger einen Freistellungsanspruch hinsichtlich dieses Schadenersatzanspruchs des Dritten. Der Träger muss dann im Endeffekt den Schaden allein tragen bzw. übernimmt dessen Vereins- oder Betriebshaftpflicht den Schaden. Handelt der im Ehrenamt Tätige allerdings grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, muss er den Schaden selbst tragen. Wird der Träger in diesem Fall in Anspruch genommen, kann er den ehrenamtlich Tätigen in Regress nehmen. Auch Vermögensschäden, die aus dem Ehrenamt entstehen, sind in der Regel bei allen Anbietern ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten durch eine bestehende PHV abgedeckt sind. Für einen Verein oder eine Organisation tritt man als Erfüllungsgehilfe auf. Lässt der Verein Ihren Kunden eine verantwortliche Tätigkeit ausüben (z. B. als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins), steht der Verein damit auch automatisch in der Haftung. Im Schadenfall würde hier nur die Vereinshaftpflichtversicherung greifen. Existiert diese nicht oder besteht kein Versicherungsschutz, z. B. aufgrund ausgebliebener Prämienzahlungen, würde wieder der „Verursacher“ zur Rechenschaft gezogen werden. Hierfür gibt es D & O-Tarife speziell für die Organe und Vorstände von Vereinen, die Sie guten Gewissens jedem Ihrer Kunden, der ein solches Amt bekleidet, empfehlen können. Zum einen geht es um seine eigene finanzielle Sicherheit, da hohe Schadenssummen in Haftungsfällen von den wenigsten Verantwortlichen vollstreckt werden können. Zum anderen geht es um die Existenzsicherung des Vereins/der Organisation und den Schutz vor Imageverlust.

Wie sieht es nun aber bei erwähnter freier Interessengemeinschaft aus? Hier gibt es keine künstlich geschaffene Rechtsperson, also haften alle Personen der IG gesamtschuldnerisch. Lesen Sie mehr dazu im § 421 BGB.

Ein möglicher Praxisfall: Zehn Väter treffen sich an einem Samstag und bauen einen Spielplatz für die Dorfkinder. Beim Graben einer Einfassung für ein Klettergerüst in den Erdboden beschädigt einer der Väter eine Stromleitung. Eine Privathaftpflicht hat er nicht und leider auch kein Geld, um dies zu bezahlen.

Leider lässt sich für diese Problemstellung nicht über die PHV der anderen Väter lösen, denn diese leisten nach dem Verschulderprinzip nur für Schäden, die mitversicherte Personen verursachen. Wenn Sie von derartigen Aktivitäten Ihrer Kunden erfahren, sollte also Aufklärungsarbeit zur Haftungslage geleistet werden, damit im Vorfeld geklärt wird, dass jeder Beteiligte auch ausreichend versichert ist.

Sprechen Sie uns an für die optimale Absicherung Ihres Vereins oder eben Ihrer privaten Haftpflicht.

Ihr ANCORA Team!

Wer seit diesem Jahr in Italien Skifahren will, muss Haftpflichtschutz nachweisen können!

Wer seit diesem Jahr in Italien Skifahren will, muss Haftpflichtschutz nachweisen können!

Die italienischen Behörden fordern Haftpflichtschutz, der für Personenschäden aufkommt, die man beim Skifahren Dritten zufügt. Wer ohne Schutz auf die Piste geht, dem drohen Bußgelder zwischen 100 und 150 Euro. Im Grunde kein Problem für die Privathaftpflicht. Der Geltungsbereich deckt auch Italien, und Skifahren im Urlaub ist generell eine mitversicherte Tätigkeit. Schutz? – natürlich – Haken dran!

Die Nachweispflicht ist das Problem

Bleibt das Problem, wie man den vorhandenen Schutz auch nachweisen kann, wenn man kontrolliert wird. Da im Wintervergnügen niemand ständig seine Police mit sich führen wird, braucht es eine offizielle Bestätigung des Versicherers. Nach den ersten Rückmeldungen der von uns angefragten Haftpflichtversicherer ist die Erstellung eines entsprechenden Nachweises auf Anforderung nicht die große Hürde. Wer sich rechtzeitig kümmert, wird diesen erhalten. Allerdings spiegeln die meisten uns vorliegenden Antworten wider, dass die Versicherer überwiegend ein Problem damit haben, diesen Nachweis auch auf italienisch zu erstellen…….oft liegt die Tücke im Detail.

Der GDV (Gesamtverband) teilte uns mit, dass man derzeit noch an einer unverbindlichen Vorlage arbeite und von einer Veröffentlichung im Februar ausgehe. Es ist eben noch eine recht frische Problemstellung.

Wird der Nachweis gebraucht, dann um einem italienischen Behördenvertreter den Schutz nachzuweisen! Wenn man dies in einem Urlaubsgebiet tut, sollte man nicht davon ausgehen, dass die Person, mit der man gerade spricht, auch deutsch verstehen oder lesen kann. Wie gesagt, man hat es mit einer Behörde zu tun und nicht mit einem Hotelier oder ähnlichem. Bei einer deutschen Behörde würde man auch eine Übersetzung eines offiziellen Dokuments erwarten. Selbst Versicherer erwarten dies, wenn z. B. in der Kfz-Versicherung Schadenfreiheitsrabatte aus dem Ausland angerechnet werden sollen. Bis es erste Erfahrungen gibt, raten wir daher, zu einer rein auf Deutsch verfassten Bestätigung auch eine beglaubigte Übersetzung anfertigen zu lassen. Dies könnte z. B. bei diesem Anbieter auch online bestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dies keine Empfehlung ist und wir über keinerlei Erfahrungen mit dem Anbieter verfügen. Auch wissen wir nicht, wie die Kosten einzuschätzen sind. Auch einen Rahmenvertrag werden wir nicht anstreben. Verstehen Sie dies bitte wirklich nur als reinen Fingerzeig.

Die Notlösung

Möchten Sie das alles nicht oder reicht die Zeit bis zur Abfahrt in den Urlaub einfach nicht mehr aus, bleibt wohl nur die Notlösung. Zusammen mit dem Skipass wurde wohl die Möglichkeit geschaffen, auch Tagespolicen abzuschließen. Wie hier die Kosten liegen und ob Kinder eigene Tagespolicen benötigen, konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen.

Ihr ANCORA Team !

Wir bleiben an der Sache dran für Sie!

Behördliche Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung

Behördliche Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt. Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.

Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadenfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens. Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel einer Garagenverordnung. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der durch die eingelagerten > 20 Liter Benzin beschleunigt wird, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf‘s Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.

Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Einige Deckungskonzepte, die speziell für Versicherungsmakler aufgelegt wurden, nehmen sich unter anderem auch dieses Themas an. Hier wird der vielleicht beste Schutz für Ihr betriebliches Hab und Gut geboten, der am Markt zu finden ist. Qualität, die Ihnen Ärger erspart. Qualität, die Ihnen Sicherheit bietet. Gehen Sie kein Risiko ein!

Deshalb darf der Versicherer „quoteln“:

Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadenersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung etc. angerechnet werden kann.

Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar.

Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe…) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen, die Alarmanlage einzuschalten).

Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr ANCORA Team!

Ihr Fuhrpark – Einfach mal Kosten einsparen?

Ihr Fuhrpark – Einfach mal Kosten einsparen?

Einfach mal Kosten einsparen?

Da können wir helfen!

Als Gewerbetreibender sind Sie auf Ihre Fahrzeuge angewiesen. Damit es im Schadensfall so wenig Schwierigkeiten wie möglich gibt, haben Sie diese sicher gut versichert. An der Qualität des Versicherungsschutzes sollte man nicht sparen – bei den Versicherungsbeiträgen hingegen schon. Zuviel für etwas zu zahlen ist nie schön. Bei Versicherungen gilt das genauso. Für Unternehmen ab drei motorisierten Fahrzeugen steht die Tarifwelt der Flottenlösungen offen. So können Sie von attraktiven Preisen profitieren, ohne Einbußen beim Schutz hinnehmen zu müssen. In unserem Produktangebot findet sich auch für  Sie eine Lösung, die Sie begeistern wird. Da sind wir uns sicher!

Einen Fuhrpark im Ganzen betrachten – nicht jedes einzelne Fahrzeug

Der Kern einer Fuhrpark- bzw. Flottenlösung ist die Betrachtung als Gesamtheit der Flotte. Anders als bei herkömmlichen Einzelverträgen wird nicht nur das einzelne Fahrzeug in der Kalkulation der Prämie berücksichtigt. Alle Fahrzeuge eines Unternehmens gemeinsam zur Grundlage der Beitragsberechnung zu machen ist sinnvoll, da sie ähnlich eingesetzt und von einem ähnlichen Personenkreis gefahren werden. Der Versicherer hat durch die Absicherung Ihres Gesamtfuhrparks weniger Verwaltungskosten und die Gesamtprämie hilft dabei, Schäden besser auffangen zu können. Diese Vorteile bemerken Sie bei der angenehmen Prämie, die durch den Versichrer aufgerufen wird.

Sie sind bereits preiswert versichert?

Das freut uns aufrichtig! Als umsichtiger Unternehmer sind Sie sicherlich auch bereits recht preiswert versichert. Das freut uns, so können wir Ihnen beweisen, was wir können. Weiter zeigt es, dass Sie die Möglichkeiten, die wir Ihnen bieten, auch schätzen können. Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir nicht auf das Angebot eines bestimmten Anbieters beschränkt. Die Klaviatur des deutschen Versicherungsmarktes steht uns zur Verfügung. Daher sind wir überzeugt davon, dass sich unser Angebot für Sie auszahlen wird. Selbstverständlich entstehen Ihnen aus unseren Einsatz weder Kosten, noch verpflichten Sie sich zu irgendetwas. Investieren Sie etwas Zeit in uns, die sich bezahlt machen wird.

Kontaktieren Sie unser Team einfach!

Wenn wir Ihr Interesse wecken konnten und Sie nicht weiter zu viel für Ihre KFZ-Versicherung zahlen möchten, dann kontaktieren Sie uns doch einfach. Finden Sie hier (Link) ein entsprechendes Formular dafür.

Tragen Sie Ihren Terminwunsch dort ein und legen Sie es uns aufs Fax. Wir melden uns im Anschluss zeitnah bei Ihnen.

Das brauchen wir, um aktiv werden zu können:

Bitte halten Sie zum Termin folgende Unterlagen bereit:

•Ihre bisherigen KFZ-Policen

•Ihre aktuellen Beitragsrechnungen

•Kopien Ihrer Fahrzeugscheine

Nur mit diesen Unterlagen können wir Ihnen das attraktive Angebot machen, das Sie von uns erwarten dürfen.

Wir freuen uns sehr darauf, Sie kennen zu lernen!

Ihr ANCORA TEAM !

STARKREGEN/HOCHWASSER – RISIKO FÜR (FAST) JEDEN

STARKREGEN/HOCHWASSER – RISIKO FÜR (FAST) JEDEN

„Es gießt wie aus Eimern!“, „Es regnet Hunde und Katzen!“ – der Volksmund hat schöne Redensarten gefunden, um es bildlich zu umschreiben, wenn es so stark regnet, dass man ins Überlegen kommt, ob man nicht besser zwei von jeder Art um sich scharen sollte. Im Juni und Juli 2021 führen Dauer- und Starkregen in verschiedenen Teilen Deutschlands zu Ausnahme- und Krisensituationen. In der Eifel sind mehrere Häuser eingestürzt, bei Trier müssen mehrere hundert Menschen mit Booten aus ihren Häusern gerettet werden, bundesweit gibt es  dutzende Tote, Talsperren laufen über und Dämme drohen zu brechen. Allein die Unwetterserie vom 18. bis 30. Juni 2021 hat nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden von 1,7 Milliarden Euro verursacht.

Im Juli 2021 sorgt das Unwettertief Bernd im Westen Deutschlands für bis zu 250 Liter pro Quadratmeter Regen innerhalb von zwei Tagen – „normal“ sind im Juli in Deutschland eigentlich rund 85 Liter pro Quadratmeter.

WAS IST STARKREGEN?
Der Deutsche Wetterdienst definiert Starkregen in zwei Stufen:
Starkregen-Stufe 1 / markantes Wetter
• mehr als 10 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder
• mehr als 20 Liter pro Quadratmeter in sechs Stunden
Starkregen-Stufe 2 / Unwetter
• mehr als 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder
• mehr als 35 Liter pro Quadratmeter in sechs Stunden

Starkregen gab es schon immer. Historische Chroniken sind voll von Berichten aus dem ganzen Land. Gefühlt häufen sich Starkregenereignisse in den letzten Jahren aber. Dieses Wetterphänomen ist noch erstaunlich unerforscht. Dr. Andreas Becker, Leiter des Weltzentrums für Niederschlagsklimatologie beim Deutschen Wetterdienst, kam bereits 2019 im Rahmen seiner Untersuchungen zu dem Fazit, dass ausnahmslos jeder Ort in Deutschland ein vergleichbares Risiko hat, von einem Starkregenereignis betroffen zu sein. Und die Experten sind sich einig, dass die Wetterextreme in den nächsten Jahren noch zunehmen werden und dass wir uns auf häufigere Unwetter mit teil extremen Folgen einstellen müssen.

WAS KANN PASSIEREN?

Fällt Regen, versickert dieser entweder und findet seinen Weg ins Grundwasser oder das Regenwasser fließt ab und landet letzten Endes in einem Gewässer oder der Kanalisation. Bei normalem Regen ist das alles gar kein Problem. Bei Starkregen fällt in kurzer Zeit aber soviel Wasser vom Himmel, dass der Boden es nicht mehr aufnehmen kann. Grundwasser kann an die Oberfläche treten. Sonst harmlose Bäche und Flüsse werden der Wassermassen nicht mehr Herr, schwellen an und treten über die Ufer. Kanalisationen können die Wassermengen nicht mehr wie gewohnt abtransportieren und es kommt zu einem Rückstau.

SCHÄDEN AN HAUS UND HAUSRAT

Egal ob durch Überschwemmung oder rückgestautes Abwasser: Kommt Wasser ins Haus, entsteht Ihnen einen Schaden – und meist kein kleiner. Holz und Parket/Laminat quellen auf. Möbel werden unbrauchbar. Teppiche werden stockig. Elektronik stirbt den Kurzschlusstod. Und dann ist da noch die Nässe in der Bausubstanz und der ganze Schmutz.

Ereignisse wie dieses zeigen auf sehr drastische Art und Weise immer wieder auf, wie notwendig ein Schutz gegen Elementargefahren inzwischen doch geworden ist. Egal, ob Wohn- oder Geschäftshaus, Hausrat oder Geschäftseinrichtung: Überschwemmungen verursachen keine kleinen Schäden. Alleine die Aufräum- und Trocknungskosten, die solche Schadensfälle für gewöhnlich nach sich ziehen, sind gewaltig.

DIE LÖSUNG GEGEN DEN FINANZIELLEN SCHADEN

Das Gute: Mit dem Einschluss von Elementarschäden kann man sich grundsätzlich gegen niederschlagsbedingte Überschwemmung bzw. ebensolchen Rückstau absichern. Und dies sowohl in der Wohngebäude- wie auch in der Hausratversicherung. Tut man das, kann man sich verhältnismäßig entspannt zurücklehnen und im Schadensfall Firmen beauftragen, die alles wieder richten. Dabei ist Hochwasser nicht die einzige Gefahr, gegen die eine Elementarschadendeckung schützt. Auch Schäden, die durch Schneelast, Rückstau, Lawinen, Erdrutsch, Erdfall, Erdbeben oder Vulkanausbruch entstehen, werden durch diesen Deckungsbaustein übernommen. So wird für nahezu jede Gebäudelage der Schutz geboten, der benötigt wird – und dies für verhältnismäßig wenig Geld.

Elementarschäden sind eine zunehmende Gefahr für Ihr Hab und Gut. Sie sollten kein unnötiges Risiko eingehen, das Sie schnell und einfach beseitigen können. Sehr gerne
überprüfen wir Ihren Schutz auf diese sinnvolle Deckung und zeigen Ihnen ggf. auf, wie günstig Sie Ihr individuelles Risiko absichern können. Kommen Sie einfach auf uns zu!

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Sie wünschen weitere Informationen?
Kontaktieren Sie uns bitte, wir sind gerne für Sie da!

Ihr ANCORA Team! 

ALTERNATIVE ENERGIEN: AUCH IN IHREM BETRIEB?

ALTERNATIVE ENERGIEN: AUCH IN IHREM BETRIEB?

Die Energiewende findet bei Weitem nicht mehr nur im Privaten statt. Auch immer mehr Firmen produzieren ihren eigenen Strom und versorgen sich so zumindest teilweise selbst. In den meisten Fällen geschieht dies über Fotovoltaikanlagen, welche überwiegend auf den Dächern der Firmengebäude installiert sind.

Je nach Größe und Leistungsstärke finden sich da häufig auch Anlagen mit enormem Anschaffungswert auf den Dächern der Betriebsgebäude. Solche Werte sollten natürlich auch adäquat abgesichert werden. Über die klassische  Gebäudeversicherung inklusive Elementarschadenschutz sind Anlagen allerdings in der Regel lediglich gegen Brand, direkten Blitzeinschlag, Explosion, Flugzeugabsturz, Sturm (über 60 Stundenkilometer), Hagel, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch abgesichert. Doch dass bei solch teuren Anlagen ein Versicherungsschutz sinnvoll ist, der weiter reicht, liegt auf der Hand. Spezialversicherungen für Fotovoltaikanlagen werden von verschiedenen Gesellschaften angeboten und bieten hier deutlich umfangreicheren Schutz. Neben Beschädigungen durch Vandalismus oder Tierbiss sind auch Überspannungsschäden (unabhängig von der Ursache), Ungeschicklichkeit und Bedienungsfehler Gegenstand des Versicherungsschutzes. Des Weiteren kann der Ertragsausfall bei Stillstand oder Defekten der Anlage versichert werden oder auch der Bruch der Paneelverglasung. Der genaue Leistungsumfang ist natürlich abhängig vom Tarifwerk des jeweiligen Anbieters.

Doch es gibt auch bei den Spezialanbietern am Markt einen Punkt, der sich durchaus in manchen Tarifen als Achillesferse herausstellen kann: Seit Beginn der Pleitewelle bei den Solaranlagenherstellern zu Beginn der 2010er-Jahre sind viele Hersteller vom Markt verschwunden. Kann ein Defekt an Ihrer Anlage (z. B. am Wechselrichter) vom Hersteller nicht mehr behoben werden, weil es ihn durch Insolvenz nicht mehr gibt – und das ist eben gerade bei den Fotovoltaikherstellern ein weitverbreitetes Problem –, dann erstatten die meisten Tarife, die Sie direkt beim Versicherer bekommen, nur noch den Zeitwert. Und dieser dürfte schon nach relativ wenigen Jahren ziemlich niedrig ausfallen. Ob man die Anlage mit dem Bauteil eines anderen Herstellers reparieren kann, kommt auf den Einzelfall an. Falls nicht, muss zwangsläufig individuell repariert oder gegebenenfalls auch nachgebaut werden. So oder so tut sich durch die Zeitwerterstattung eine ordentliche Lücke auf, die schnell eine empfindliche Scharte in die eigentlich so positive Kosten-Nutzen-Bilanz Ihrer Anlage schlägt.

Glücklicherweise können wir dieses Problem mit unseren Möglichkeiten aus der Welt schaffen. Sie gehen andere Wege bei der alternativen Energieerzeugung und nutzen ein Windrad, ein Blockheizkraftwerk oder eine ganz andere Anlage? Auch hier können wir Ihnen weiterhelfen.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen wünschen!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite.

Ihr ANCORA Team!