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Warum eine D&O-Versicherung unverzichtbar ist: 5 Gründe für Führungskräfte

Warum eine D&O-Versicherung unverzichtbar ist: 5 Gründe für Führungskräfte

D&O-Versicherung: 5 Gründe, warum sie für Führungskräfte unverzichtbar ist

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die für Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen wie Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und andere leitende Angestellte konzipiert ist. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen, die zu persönlichen Haftungsansprüchen führen können. Egal ob in einem großen DAX-Konzern, einer kleinen GmbH, einem Verein oder einer Stiftung – überall dort, wo Entscheidungen getroffen werden, besteht das Risiko von Haftungsansprüchen. Hier sind fünf Gründe, warum die D&O-Versicherung unverzichtbar ist.

1. Schutz des Privatvermögens

Führungskräfte und Entscheider haften oft unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine einzige Fehlentscheidung kann ausreichen, um die finanzielle Existenz zu bedrohen. Im Gegensatz zu einfachen Angestellten haften Entscheider auch für Fehler, die von anderen Organmitgliedern begangen werden, aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 421 BGB. Die D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen der Führungskräfte, indem sie für berechtigte Schadensersatzansprüche aufkommt.

Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Nachhaftung gelegt werden. Da bei der D&O-Versicherung das Claims-Made-Prinzip gilt, können Pflichtverletzungen auch nach dem Ausscheiden einer versicherten Person aus dem Unternehmen auftreten. Daher ist es wichtig, dass der Versicherungsschutz auch für diesen Zeitraum gewährleistet wird.

2. Absicherung gegen Innen- und Außenhaftung

Die D&O-Versicherung unterscheidet zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Bei der Innenhaftung geht es um Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen die Führungskräfte, etwa wenn durch eine Entscheidung der versicherten Person ein finanzieller Schaden entsteht. Besonders herausfordernd ist hier die Beweislastumkehr: Die versicherte Person muss nachweisen, dass sie ihre Entscheidungen mit der notwendigen Sorgfalt getroffen hat. Ohne eine D&O-Versicherung kann dies schwerwiegende finanzielle Folgen haben, insbesondere wenn durch eine sofortige Freistellung der Zugang zu wichtigen Unterlagen fehlt.

Die Außenhaftung hingegen deckt Ansprüche von Dritten ab, wie z. B. Ansprüche des Finanzamts oder der Sozialversicherung, die durch Fehlentscheidungen entstehen können. Auch wenn diese Haftungsform seltener ist, kann sie für die betroffenen Entscheider erheblich belastend sein.

3. Schutz vor wachsenden Herausforderungen

Führungskräfte stehen vor ständig neuen Herausforderungen, wie der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder den sich laufend ändernden Compliance-Richtlinien. Diese gesetzlichen Anforderungen erhöhen das Risiko, haftbar gemacht zu werden. Eine D&O-Versicherung bietet hier den notwendigen Schutz, um sicherzustellen, dass Führungskräfte sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können, ohne Angst vor möglichen Haftungsansprüchen zu haben.

4. Absicherung bei einfacher Fahrlässigkeit

Schon kleine Fehler können große Folgen haben. Ein Moment der Unachtsamkeit, eine vergessene Prüfung oder ein Versäumnis bei der Dokumentation können bereits zu Haftungsproblemen führen. Führungskräfte haften in solchen Fällen oft bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Die D&O-Versicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Fehler, die schnell passieren können, insbesondere in stressigen Situationen.

5. Freiraum für mutige Entscheidungen

Die Kenntnis der oben genannten Risiken kann Führungskräfte davon abhalten, notwendige Entscheidungen zu treffen. Dies kann die Entwicklung eines Unternehmens hemmen. Eine D&O-Versicherung stärkt den Rücken der Entscheider, indem sie sie von der Sorge um persönliche Haftungsrisiken befreit. So können sie mutige Entscheidungen treffen und das Unternehmen voranbringen, ohne sich ständig über mögliche Konsequenzen Gedanken machen zu müssen.

Fazit: Die richtige Absicherung für Führungskräfte

Die D&O-Versicherung bietet umfassenden Schutz für Führungskräfte in Unternehmen, Vereinen und Stiftungen. Mit unseren maßgeschneiderten Deckungskonzepten im Bereich der Unternehmens-D&O und der persönlichen D&O finden wir für jeden Entscheider die passende Lösung. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Ihr ANCORA Team!

Was Unternehmen jetzt wissen müssen: Verschärfung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die CSR-Richtlinie

Was Unternehmen jetzt wissen müssen: Verschärfung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die CSR-Richtlinie

Was Unternehmen jetzt wissen müssen: Verschärfung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) setzt die EU-Kommission neue Maßstäbe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Schätzungsweise mehr als 20-mal so viele deutsche Unternehmen werden ab dem Berichtszeitraum 2023 verpflichtet sein, umfassende Informationen über die ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit in den Lagebericht aufzunehmen.

Das kann vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

Wer von der CSR-Berichtspflicht betroffen ist und was jetzt zu tun ist.

CSR-Berichtspflicht: Das ist neu

Seit 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU offenlegen, wie sie ihrer gesellschaftlichen Verantwortung – Corporate Social Responsibility – nachkommen. Dazu gehören neben ökologisch relevanten Aspekten wie Klima- und Umweltschutz auch ökonomische und soziale Dimensionen wie faire Geschäftspraktiken, die Achtung der Menschenrechte oder der sparsame Umgang mit Ressourcen. Auch kleinere Unternehmen haben in der Vergangenheit auf Wunsch von Investoren oder Stakeholdern solche Berichte initiiert, allerdings auf freiwilliger Basis, zu beliebigen Zeitpunkten und nach unterschiedlichen Standards.

„Der Vorschlag zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie bringt nun eine sehr starke Verschärfung und Erweiterung“, berichtet Martina Wunderlich, die seit vielen Jahren Unternehmen im Bereich Umweltmanagement berät. „Zum einen hinsichtlich der Berichtsinhalte, die erweitert, präzisiert und harmonisiert werden. Zum anderen hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind.“

Welche Unternehmen sind von der CSR-Berichtspflicht betroffen?

Wer der Berichtspflicht nachkommen muss, hängt von der Art des Unternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter ab. „Eine der größten Veränderungen ist aus meiner Sicht die Abkehr von der Kapitalmarktorientierung“, sagen Experten einhellig. Demnach benötigen Unternehmen aller Branchen künftig einen strategischen Nachhaltigkeitsansatz, der sich in der Unternehmensberichterstattung widerspiegelt.

Die derzeit gültige CSRD sieht einen Schwellenwert von 500 Mitarbeitern vor (vgl. Art. 5).

Den Anfang machen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Es folgen große Unternehmen (250 Mitarbeiter) mit Beginn des Geschäftsjahres am 01. Januar 2025. Diese Unternehmen müssen zudem einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro aufweisen.

Nach dem 01. Januar 2025 müssen kleine und mittelgroße Unternehmen mit Beginn des Geschäftsjahres ab dem 01. Januar 2026 die CSRD berücksichtigen.

Herausforderung Nachhaltigkeitsberichterstattung

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die bisher nicht von der Berichtspflicht betroffen waren, können vor große Herausforderungen gestellt werden. Denn häufig haben diese Unternehmen keinen offiziellen Umweltbeauftragten, sondern die Themen Umwelt und Nachhaltigkeit werden von Mitarbeitern anderer Abteilungen abgedeckt. Diese müssen sich nun mit der sehr komplexen Richtlinie und ihren spezifischen Anforderungen auseinandersetzen.

Hinzu kommt, dass viele Unternehmen derzeit mit weiteren Herausforderungen konfrontiert sind. Neben den hohen Treibstoff- und Energiepreisen haben viele mit extremen Schwierigkeiten in der Lieferkette zu kämpfen. „Nicht zuletzt ist auch die Geschwindigkeit, mit der die Richtlinie umgesetzt werden soll, frappierend.“

Was ist jetzt zu tun?

Statt angesichts der anstehenden Herausforderungen den Kopf in den Sand zu stecken, empfehlen wir dem Unternehmen, die Neuerung zum Anlass zu nehmen, Eigeninitiative zu ergreifen und sich dem Thema Nachhaltigkeit Schritt für Schritt zu nähern.

Schritt 1: Die Bestandsaufnahme

Wir empfehlen Unternehmen, sich zunächst selbst ein Bild zu machen und sich ehrlich zu fragen: Wie nachhaltig ist mein Unternehmen eigentlich? Wie viele CO2-Emissionen verursachen zum Beispiel meine Firmenfahrzeuge? Habe ich Mitarbeiter in Billiglohnländern und wie gehe ich mit ihnen um? Woher beziehe ich meine Rohstoffe und die Energie für deren Verarbeitung? Und wie kommen meine Mitarbeiter zur Arbeit?

Wer im Nachhaltigkeitsdschungel schnell den Überblick verliert, bekommt auf Wunsch wichtige Hilfestellung. Im Rahmen des Risk Consulting führen wir mit unseren Kunden und Partnern eine Art Nachhaltigkeits-Check durch. Wir geben Hilfe zur Selbsthilfe, stellen Materialien zur Verfügung und schauen uns gemeinsam an, wie das Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit aufgestellt ist.

Schritt 2: Der Austausch mit Fachleuten

Da der Nachhaltigkeitsbericht mit Inkrafttreten der geänderten Richtlinie nicht mehr separat erstellt werden kann, sondern zwingend in den Finanzbericht integriert werden muss, ist es für Unternehmen ratsam, sich im nächsten Schritt mit ihrer bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Verbindung zu setzen. Hier ist zu klären, ob diese in der Lage ist, die Prüfung der nichtfinanziellen, nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung mit abzudecken.

Wenn Unternehmen in Zukunft weder Bußgelder noch ihren Versicherungsschutz riskieren wollen, ist eine verantwortungsvolle und neutral geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung unerlässlich. Da Corporate Social Responsibility im europäischen Kontext Teil der Corporate Compliance ist, stehen wir mit Risk Consulting Unternehmen auch in herausfordernden Zeiten wie diesen zur Seite, begleiten sie partnerschaftlich und helfen ihnen, ihrer Corporate Social Responsibility in allen Belangen gerecht zu werden – auch im Hinblick auf die neue CSR-Berichtspflicht.

Was ist ESG?

Regierungen, Unternehmen und Zivilgesellschaften stehen vor immer größeren Herausforderungen: Sie alle sind aufgefordert, ihr Handeln so auszurichten, dass ein menschenwürdiges Leben überall auf der Welt möglich ist und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten bleiben. Diese Handlungsmaxime umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, die sogenannten ESG-Kriterien.

ESG, das ist der Dreiklang aus Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung).

Der Bereich Environment umfasst Themen wie Umweltschutz, Energieeinsparung oder Entsorgung und Recycling.

Bei Social geht es unter anderem um Chancen- und Lohngleichheit, soziales Engagement oder die Einhaltung der Menschenrechte.

Governance legt den Fokus auf Transparenz und nachhaltige Unternehmensführung, unter anderem auch in der Finanzierung.

Nachhaltigkeit bezieht sich heute also nicht nur auf Umweltaspekte, sondern wird viel weiter gefasst.

Ihr ANCORA Team!

Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel ist ein Begriff, den jeder mit einer privaten Haftpflichtversicherung kennen sollte. Aber was genau bedeutet diese eigentlich, und wie wirkt sie sich für Sie in der Praxis aus?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Benzinklausel nicht in der Kfz-Versicherung, sondern in der Haftpflichtversicherung zu finden ist. Sie regelt die Abgrenzung der Leistungen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung, und zwar nicht nur für Autos, sondern auch für alle Wasser- und Luftfahrzeuge.

Es gibt zwei Versionen der Benzinklausel: eine kleine und eine große. Die kleine Benzinklausel gilt für die Privathaftpflichtversicherung, während die große Benzinklausel für die Betriebshaftpflichtversicherung verwendet wird. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen den beiden.

Typischerweise findet man in den Versicherungsbedingungen Formulierungen wie diese:

„[…] nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Diese Ausschlussklausel klingt zunächst verständlich. Doch was genau bedeutet „Gebrauch des Fahrzeugs“? In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen dem, was als Gebrauch des Fahrzeugs betrachtet wird und was nicht, manchmal schwierig sein. Schauen wir uns daher einige Beispiele aus der Praxis an:

  1. Reifenwechsel: Ein junger Mann wollte die Reifen seines Autos wechseln. Dabei beschädigte er das daneben stehende Fahrzeug seines Vaters durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagenhebers. Das Amtsgericht Wipperfürth entschied, dass dieser Vorgang nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gilt und daher voller Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung besteht.
  2. Drehen des Zündschlüssels und Starten des Motors: Ein 14-jähriges Mädchen wartete im Auto ihrer Cousine und drehte den Zündschlüssel, um das Radio anzumachen. Dabei startete sie aus Versehen den Motor, das Auto setzte sich in Bewegung und beschädigte ein parkendes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass in diesem Fall die Benzinklausel nicht zum Tragen kommt und der Schaden über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
  3. Falschbetankung: Das Tanken eines Autos wird als Gebrauch angesehen. Daher fällt die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs unter die Benzinklausel, und die Privathaftpflichtversicherung greift normalerweise nicht. Allerdings bieten einige Versicherer mittlerweile Deckung für Falschbetankung an, wie beispielsweise die ANCORA-Deckungskonzepte der AIG, Alte Leipziger, BSG, Haftpflichtkasse und der Gothaer. (Stand 04-2024)
  4. Türöffnung: Das Öffnen und Schließen einer Autotür gilt als Gebrauch des Fahrzeugs und ist daher nicht durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Ein entsprechendes Urteil erging sogar vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2018. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der Falschbetankung. So haben u. a. unsere Deckungskonzepte einen Leistungseinschluss vereinbart. Die AIG, BSG und Haftpflichtkasse bis 10.000 Euro, die Alte Leipziger bis 20.000 Euro und die Gothaer sogar bis zur Versicherungssumme.
  5. Be- und Entladeschäden: Hier gibt es bisher uneinheitliche Urteile. Einige Gerichte haben entschieden, dass Be- und Entladeschäden nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gelten, während andere zu einem anderen Schluss kamen. Daher ist es ratsam, auf Deckungskonzepte zurückzugreifen, die solche Schäden abdecken.

Es gibt also diverse Schadenfälle, bei denen die Benzinklausel zum Tragen kommt und der übliche Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nicht greift. Daher ist es wichtig, geeigneten Versicherungsschutz zu suchen, der auch solche Fälle abdeckt. Nutzen Sie unseren Leistungsvergleich zur Privathaftpflichtversicherung, um die besten Deckungskonzepte zu finden und Ihre Lücken zu schließen, die die Benzinklausel hinterlassen kann. Als weiteres Leistungshighlight versichern unsere Deckungskonzepte zudem den Vermögensschaden aus einer Rückstufung bei verursachten KH- und Kaskoschaden.

Bei Fragen oder weiterem Interesse steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Cybercrime – Die Risiken minimieren und Ihre Daten Schützen!

Cybercrime – Die Risiken minimieren und Ihre Daten Schützen!

Die Möglichkeiten des Internets sind zweifellos erstaunlich und haben unser tägliches Leben grundlegend verändert. Von der Kommunikation über soziale Medien bis hin zur Durchführung von Finanztransaktionen und dem Zugriff auf sensible persönliche und geschäftliche Informationen – das Internet hat eine bedeutende Rolle in unserer Gesellschaft eingenommen. Doch während wir von den grenzenlosen Möglichkeiten der digitalen Welt profitieren, lauern im Schatten dunkle Kräfte, die auf unsere Daten abzielen.

Cyberangriffe und digitale Bedrohungen sind zu einer allgegenwärtigen Gefahr geworden, insbesondere für Unternehmen, die sich zunehmend auf digitale Technologien verlassen, um ihre Geschäftsprozesse zu optimieren. Diese Unternehmen sind ein lukratives Ziel für Cyberkriminelle, die ständig nach Schwachstellen in den Systemen suchen, um Zugang zu vertraulichen Informationen zu erlangen und finanzielle Schäden anzurichten.

Phishing-Angriffe sind eine der häufigsten Formen von Cyberangriffen. Dabei erhalten Mitarbeiter täuschend echte E-Mails, die vorgeben, von vertrauenswürdigen Quellen wie Banken oder bekannten Unternehmen zu stammen. Diese E-Mails enthalten oft Links zu gefälschten Websites oder Anhänge mit Schadsoftware, die dazu dienen, vertrauliche Informationen wie Benutzernamen, Passwörter oder Kreditkartendaten abzufangen.

Ransomware-Angriffe sind eine weitere ernsthafte Bedrohung. Hierbei verschlüsseln Hacker die Daten eines Unternehmens und fordern ein Lösegeld, um die Daten wieder freizugeben. Solche Angriffe können verheerende Auswirkungen haben, da sie nicht nur finanzielle Verluste verursachen, sondern auch den Geschäftsbetrieb für längere Zeit lahmlegen können.

Datenlecks und Datenschutzverletzungen sind ebenfalls weit verbreitet. Durch unsachgemäß gesicherte Datenbanken oder Netzwerke können sensible Informationen wie Kunden- oder Mitarbeiterdaten in die falschen Hände gelangen. Dies kann nicht nur das Vertrauen der Kunden erschüttern, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn Datenschutzbestimmungen verletzt werden.

DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service) sind eine weitere Bedrohung, bei der Hacker die Netzwerkressourcen überlasten, um legitimen Benutzern den Zugriff auf die Online-Dienste eines Unternehmens zu verwehren. Solche Angriffe können zu erheblichen Umsatzeinbußen führen und das Image eines Unternehmens nachhaltig beschädigen.

Angesichts dieser wachsenden Bedrohungen ist es für Unternehmen unerlässlich, sich umfassend gegen Cyberrisiken abzusichern. Neben technischen Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls und Antivirensoftware ist auch eine Cyber-Versicherung eine wichtige Maßnahme zum Schutz vor den finanziellen Folgen von Cyberangriffen. Eine solche Versicherung kann nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung des geschäftlichen Betriebs decken, sondern auch die Kosten für forensische Untersuchungen, Rechtsberatung und PR-Maßnahmen übernehmen.

Zusätzlich zur Absicherung durch Versicherungen sollten Unternehmen auch in Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter investieren, um sie für die Gefahren von Cyberangriffen zu sensibilisieren und sie darüber zu informieren, wie sie sich gegen solche Angriffe schützen können.

Insgesamt ist die Bekämpfung von Cyberkriminalität eine gemeinsame Verantwortung von Regierungen, Unternehmen und Einzelpersonen. Nur durch eine kombinierte Anstrengung können wir die Sicherheit im digitalen Raum gewährleisten und die Risiken von Cyberangriffen minimieren.

Sind Sie Safe?

Wir überprüfen gern bestehende Verträge oder entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Anforderungen

Dank Moped-Versicherung optimal abgesichert: ob Moped oder Mofa für 2024

Dank Moped-Versicherung optimal abgesichert: ob Moped oder Mofa für 2024

Für Ihre Freiheit auf zwei Rädern: Fühlen Sie sich auf Ihrem Moped oder Mofa sicher und genießen Sie den Fahrspaß in vollen Zügen.

Aktuell bieten wir Ihnen über die BGV Badische Versicherungen die Möglichkeit, eine günstige Mopedversicherung online abzuschließen – schnell, bequem und von zu Hause aus, ohne langwieriges Ausfüllen von Vertragsunterlagen.

Die genaue Höhe des Beitrags für Ihre Moped- und/oder Mofa-Versicherung können Sie auf unserer Themenseite MOPEDVERSICHERUNG einsehen. Auch Beiträge für den Verzicht auf die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung und für E-Scooter können Sie bei uns online berechnen.

Geben Sie einfach Ihre Fahrzeugdaten ein und ergänzen Sie dann Ihre persönlichen Daten. Anschließend wird Ihnen Ihr persönliches Versicherungskennzeichen per Post zugestellt.

Ihr ANCORA-Team!

Stapler, Bagger, Arbeitsmaschinen versichern?

Stapler, Bagger, Arbeitsmaschinen versichern?

Wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Firmenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände versichert sind, lesen Sie hier.

In Zeiten des unaufhaltsamen technischen Fortschritts wird die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine immer enger und ausgefeilter. Unternehmen, ob in der Industrie, im Baugewerbe, in der Logistik oder im Handwerk, setzen zunehmend auf leistungsfähige Arbeitsmaschinen, um ihre Aufgaben schneller und effizienter zu erledigen. In dieser Symbiose von Mensch und Maschine stellt sich eine für unsere Branche relevante Frage:

Wie sind Arbeitsmaschinen wie Bagger, Gabelstapler und Co. eigentlich versichert?

Im Folgenden nehmen wir diese Frage genauer unter die Lupe und erläutern, wie Sie gewerbliche Kunden dabei unterstützen können, den für ihre Situation und ihr Gerät optimalen Versicherungsschutz zu wählen. Denn in einer Welt, in der Technologie und Industrie Hand in Hand gehen, ist der richtige Versicherungsschutz der Schlüssel zur Sicherung von Geschäftskontinuität und langfristigem Erfolg.

Grundsätzlich können Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 20 km/h in der BHV versichert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6b PflVG). Handelt es sich um Fahrzeuge/Maschinen mit einer höheren als der genannten Höchstgeschwindigkeit, kommt es auf den Einsatzbereich an und es wird etwas komplizierter. Werfen wir daher einen Blick auf das Einsatzgebiet bzw. den Einsatzort und machen zunächst einen kurzen Exkurs in das Straßenverkehrsrecht:

Bei „normalen“ Straßen, Radwegen, Plätzen, Wasserstraßen, Brücken etc. handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, der grundsätzlich für jedermann frei zugänglich ist und welcher der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer dient. Eine rechtlich zentrale Grundlage nehmen die Straßenverkehrsordnung ein, die den Verkehrsablauf und das Verhalten der Teilnehmer regelt, ebenso wie das Pflichtversicherungsgesetz.
Der private/nicht öffentliche Verkehrsraum bezeichnet hingegen Flächen, die – Sie ahnen es – überwiegend Zwecken auf privaten Grundstücken dienen, wie Parkplätze oder Garagenzufahrten. Oft ist dieser Raum gekennzeichnet durch eine Umfriedung oder ein Schild, welches auf Privatgrund hinweist. Ausnahmen sind z. B. Supermarktparkplätze, welche oftmals Privatgelände mit öffentlicher Nutzung darstellen. Lesen Sie hierzu einen Beschluss des BGH vom 30. Januar 2013, Az. 4 StR 527/12.
Wenn sich in diesem ursprünglich privaten Raum, der nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist (z. B. Betriebs-/Werksgelände), neben den berechtigten Personen (z. B. Mitarbeiter) auch fremde Personen (z. B. Lieferanten, Kunden, Subunternehmer) aufhalten, bezeichnet man derartige Flächen als beschränkt öffentlichen Verkehrsraum.

Nahezu jedes Betriebsgelände ist somit ein beschränkt öffentlicher Verkehrsraum.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund, so dass eine Gefährdung des Betriebsgeländes z. B. durch Unbefugte ausgeschlossen ist, können diese ohne Zusatzdeckung in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h auf dem Betriebsgelände (= beschränkt öffentlicher Verkehrsraum), besteht Versicherungspflicht über die Kfz-Versicherung. Um einen separaten Kfz-Vertrag zu vermeiden, bieten einige Betriebshaftpflichtversicherer den Punkt AKB-Zusatzdeckung an.

Dieser AKB-Zusatz bietet eine Auffangdeckung und vermeidet einen separaten Kfz-Vertrag. Der Schutz über die AKB-Zusatzdeckung ist auch dann möglich, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO erteilt wurde und das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird.

Wird das Fahrzeug jedoch ohne die vorgenannte behördliche Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, ist ein gesonderter Vertrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung unumgänglich (§ 1 PflVG).

Bei Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr ANCORA-Team