von Andreas Kaerger | Apr. 1, 2026 | gewerbliche Kunden
Rahmenverträge für WEGs: Wann lohnen sie sich wirklich?

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) stehen zunehmend unter Druck: steigende Versicherungsprämien, komplexere Schadenfälle und wachsender Verwaltungsaufwand. Viele Hausverwaltungen und Eigentümer fragen sich daher:
👉 Sind Rahmenverträge die bessere Lösung – oder nur ein Marketingversprechen?
Die Antwort: Es kommt darauf an. Richtig eingesetzt bieten Rahmenverträge enorme Vorteile – falsch gewählt können sie jedoch auch Nachteile haben.
🏠 Was sind Rahmenverträge für WEGs?
Ein Rahmenvertrag ist ein speziell ausgehandeltes Versicherungskonzept, das für mehrere Objekte oder eine Vielzahl von Eigentümergemeinschaften gilt.
Typisch enthalten:
- Wohngebäudeversicherung
- Haftpflichtversicherung
- ggf. Zusatzbausteine (z. B. Elementarschäden, Glas, Technik)
👉 Ziel:
Bessere Konditionen + einheitliche Struktur + weniger Verwaltungsaufwand
💡 Die größten Vorteile von Rahmenverträgen
✅ 1. Bessere Konditionen
Durch Bündelung mehrerer Objekte entstehen:
- günstigere Beiträge
- stabilere Prämienentwicklung
- oft bessere Leistungen
👉 Besonders relevant bei steigenden Schadenkosten und Inflation.

✅ 2. Einheitlicher Versicherungsschutz
Alle Objekte sind nach einem klaren Standard versichert.
Das bedeutet:
- keine „Deckungslücken durch Altverträge“
- klare Bedingungen für alle Beteiligten
- bessere Vergleichbarkeit
✅ 3. Vereinfachte Verwaltung
Für Hausverwaltungen ein enormer Vorteil:
- weniger unterschiedliche Policen
- standardisierte Schadenabwicklung
- ein zentraler Ansprechpartner
👉 Ergebnis: Zeitersparnis und weniger Fehlerquellen
✅ 4. Bessere Verhandlungsposition im Schadenfall
Große Bestände werden von Versicherern anders behandelt.
👉 In der Praxis bedeutet das:
- schnellere Regulierung
- mehr Kulanz
- direktere Ansprechpartner
⚠️ Wann Rahmenverträge problematisch sein können
❌ 1. Nicht jedes Objekt passt ins Konzept
Einheitliche Lösungen können problematisch sein bei:
- sehr alten Gebäuden
- besonderen Risiken (z. B. Denkmalschutz, Gewerbeanteil)
- hohen Schadenvorschäden
👉 Hier sind individuelle Lösungen oft besser.
❌ 2. Gefahr von „Einheitslösungen“
Nicht jeder Rahmenvertrag ist automatisch gut.
Typische Probleme:
- zu niedrige Versicherungssummen
- fehlende Bausteine (z. B. Elementarschäden)
- eingeschränkte Leistungen
❌ 3. Wechsel kann komplex sein
Ein Umstieg erfordert:
- Prüfung bestehender Verträge
- Abstimmung mit Eigentümern
- saubere Umdeckung
👉 Ohne professionelle Begleitung kann das schwierig werden.
📊 Wann lohnt sich ein Rahmenvertrag wirklich?
Ein Rahmenvertrag ist besonders sinnvoll, wenn:
✔ mehrere Objekte verwaltet werden
✔ steigende Beiträge ein Problem sind
✔ unterschiedliche Altverträge bestehen
✔ die Verwaltung effizienter werden soll
✔ ein einheitlicher Qualitätsstandard gewünscht ist
👉 Kurz gesagt:
Je größer der Bestand – desto größer der Vorteil.
🛠️ Worauf Sie unbedingt achten sollten
Bevor Sie sich für einen Rahmenvertrag entscheiden:
🔍 1. Leistungen prüfen – nicht nur den Preis
- Elementarschäden enthalten?
- Neuwert korrekt ermittelt?
- Leitungswasserschäden ausreichend abgesichert?
🔍 2. Versicherungssummen aktuell halten
👉 Unterversicherung ist eines der größten Risiken bei WEGs.
🔍 3. Individuelle Besonderheiten berücksichtigen
- Baujahr
- Lage
- Nutzung (Wohn-/Gewerbeanteil)
🔍 4. Professionelle Beratung einholen

Ein guter Rahmenvertrag ist kein Standardprodukt, sondern ein maßgeschneidertes Konzept.
🚀 Fazit: Rahmenverträge sind oft die bessere Lösung – aber nicht immer
Rahmenverträge bieten für viele WEGs klare Vorteile:
- bessere Konditionen
- weniger Aufwand
- klar strukturierter Versicherungsschutz
👉 Aber:
Nur wenn sie richtig konzipiert sind.
Eine pauschale Lösung ohne individuelle Prüfung kann schnell zu Problemen führen.
📞 Jetzt prüfen: Ist Ihre WEG optimal aufgestellt?
Die entscheidende Frage lautet:
👉 Zahlen Sie zu viel – oder sind Sie im Schadenfall nicht ausreichend abgesichert?
Als spezialisierter Makler entwickelt die ANCORA GmbH individuelle Rahmenverträge für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften.
➡️ Jetzt unverbindlich prüfen lassen und Optimierungspotenziale aufdecken.
von Andreas Kaerger | Juli 22, 2025 | gewerbliche Kunden
Unterversicherung vermeiden: Warum Unternehmen jetzt handeln müssen
Inflation, steigende Materialpreise und lange Lieferzeiten stellen für viele Unternehmen ein wachsendes Risiko dar. Wer seine Versicherungssummen und Betriebsunterbrechungspolicen nicht regelmäßig anpasst, riskiert im Ernstfall hohe Eigenkosten – denn viele bestehende Verträge decken die aktuellen Wiederherstellungs- und Ausfallkosten nicht mehr ab.
Preissteigerungen und Lieferengpässe verschärfen das Risiko
Viele Sachversicherungen und Inhaltsversicherungen basieren noch auf veralteten Werten. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen massiv verändert:
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Material- und Baukosten sind teils um 30 % oder mehr gestiegen.
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Lieferzeiten verlängern sich drastisch – was Wiederbeschaffungen und Reparaturen verzögert.
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Lohnkosten treiben die Gesamtkosten zusätzlich in die Höhe.
Das Ergebnis: Eine scheinbar ausreichende Versicherungssumme deckt die tatsächlichen Kosten im Schadenfall oft nicht mehr ab.
Betriebsunterbrechung: Haftzeiten auf 12–36 Monate ausweiten
Besonders kritisch ist die Situation bei der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Viele Policen decken nur Haftzeiten von 12 Monaten – in der Praxis reichen diese Fristen heute oft nicht mehr, da Wiederherstellungen durch Materialengpässe deutlich länger dauern.
Unsere Empfehlung:
Die Kosten für eine längere Haftzeit sind überschaubar, der Schutz jedoch existenziell.
So vermeiden Sie Unterversicherung:
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Versicherungssummen jährlich überprüfen und anpassen
Auf Basis aktueller Markt- und Wiederbeschaffungswerte.
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Inflation und Lieferzeiten einkalkulieren
Damit Sie im Schadenfall nicht auf Mehrkosten sitzen bleiben.
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Haftzeiten verlängern
12–36 Monate bieten einen realistischen Schutz vor Ertragsausfällen.
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Fachberatung durch ANCORA nutzen
Wir prüfen Ihre bestehenden Policen und optimieren Ihren Schutz – individuell und unabhängig.
Jetzt prüfen – bevor es teuer wird
Unterversicherung fällt erst auf, wenn es zu spät ist. Handeln Sie jetzt und lassen Sie Ihre Policen von uns prüfen.
👉 Kontaktieren Sie ANCORA für eine unverbindliche Analyse und Anpassung Ihrer Versicherungssummen und Haftzeiten!
von Andreas Kaerger | Juni 27, 2025 | gewerbliche Kunden, Privatkunden
🚗 Jetzt neu bei ANCORA: Kfz-Versicherung inkl. E-Scooter (MOPA) & Microcars online berechnen & abschließen
Gute Nachrichten für alle, die mobil bleiben wollen – ob auf vier Rädern oder zwei kleinen Reifen:
Ab sofort können Sie bei der ANCORA GmbH nicht nur klassische Kfz-Versicherungen online berechnen und abschließen, sondern auch spezielle Tarife für MOPA E-Scooter und Microcars (z. B. Elektrokleinfahrzeuge oder Leichtmobile).
✅ Ihre Vorteile auf einen Blick:
-
Schneller Online-Vergleich:
Mit wenigen Klicks den passenden Tarif für Pkw, Roller oder Leichtfahrzeug finden
-
Direkter Abschluss möglich:
Versicherung sofort online beantragen – inklusive digitaler eVB-Nummer
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Auch für neue Mobilitätsformen:
Ob MOPA (z. B. Vespa Elettrica), E-Scooter mit Sitz oder Microcar – wir haben die passenden Tarife
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Individuell & unabhängig:
Vergleich zahlreicher Anbieter – immer mit Fokus auf Preis-Leistung & Schutzumfang
💡 Was sind MOPA & Microcars?
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MOPA E-Scooter: Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, oft mit Sitz und Straßenzulassung (z. B. NIU, Yadea, E-Schwalbe)
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Microcars: Leichtfahrzeuge für 2 Personen – beliebt bei jungen Fahrern & Senioren (z. B. Aixam, Ligier, Renault Twizy)
Für beide Fahrzeugarten benötigen Sie eine passende Haftpflichtversicherung – auf Wunsch auch mit Teil- oder Vollkasko.
🔗 Jetzt berechnen & absichern
Nutzen Sie unseren smarten Tarifrechner direkt auf der Seite:
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von Andreas Kaerger | Juni 3, 2024 | gewerbliche Kunden
Was Unternehmen jetzt wissen müssen: Verschärfung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit ihrem Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) setzt die EU-Kommission neue Maßstäbe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Schätzungsweise mehr als 20-mal so viele deutsche Unternehmen werden ab dem Berichtszeitraum 2023 verpflichtet sein, umfassende Informationen über die ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit in den Lagebericht aufzunehmen.
Das kann vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.
Wer von der CSR-Berichtspflicht betroffen ist und was jetzt zu tun ist.
CSR-Berichtspflicht: Das ist neu
Seit 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU offenlegen, wie sie ihrer gesellschaftlichen Verantwortung – Corporate Social Responsibility – nachkommen. Dazu gehören neben ökologisch relevanten Aspekten wie Klima- und Umweltschutz auch ökonomische und soziale Dimensionen wie faire Geschäftspraktiken, die Achtung der Menschenrechte oder der sparsame Umgang mit Ressourcen. Auch kleinere Unternehmen haben in der Vergangenheit auf Wunsch von Investoren oder Stakeholdern solche Berichte initiiert, allerdings auf freiwilliger Basis, zu beliebigen Zeitpunkten und nach unterschiedlichen Standards.
„Der Vorschlag zur Überarbeitung der CSR-Richtlinie bringt nun eine sehr starke Verschärfung und Erweiterung“, berichtet Martina Wunderlich, die seit vielen Jahren Unternehmen im Bereich Umweltmanagement berät. „Zum einen hinsichtlich der Berichtsinhalte, die erweitert, präzisiert und harmonisiert werden. Zum anderen hinsichtlich der Anzahl der Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind.“
Welche Unternehmen sind von der CSR-Berichtspflicht betroffen?
Wer der Berichtspflicht nachkommen muss, hängt von der Art des Unternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter ab. „Eine der größten Veränderungen ist aus meiner Sicht die Abkehr von der Kapitalmarktorientierung“, sagen Experten einhellig. Demnach benötigen Unternehmen aller Branchen künftig einen strategischen Nachhaltigkeitsansatz, der sich in der Unternehmensberichterstattung widerspiegelt.
Die derzeit gültige CSRD sieht einen Schwellenwert von 500 Mitarbeitern vor (vgl. Art. 5).
Den Anfang machen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Es folgen große Unternehmen (250 Mitarbeiter) mit Beginn des Geschäftsjahres am 01. Januar 2025. Diese Unternehmen müssen zudem einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro aufweisen.
Nach dem 01. Januar 2025 müssen kleine und mittelgroße Unternehmen mit Beginn des Geschäftsjahres ab dem 01. Januar 2026 die CSRD berücksichtigen.
Herausforderung Nachhaltigkeitsberichterstattung
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die bisher nicht von der Berichtspflicht betroffen waren, können vor große Herausforderungen gestellt werden. Denn häufig haben diese Unternehmen keinen offiziellen Umweltbeauftragten, sondern die Themen Umwelt und Nachhaltigkeit werden von Mitarbeitern anderer Abteilungen abgedeckt. Diese müssen sich nun mit der sehr komplexen Richtlinie und ihren spezifischen Anforderungen auseinandersetzen.
Hinzu kommt, dass viele Unternehmen derzeit mit weiteren Herausforderungen konfrontiert sind. Neben den hohen Treibstoff- und Energiepreisen haben viele mit extremen Schwierigkeiten in der Lieferkette zu kämpfen. „Nicht zuletzt ist auch die Geschwindigkeit, mit der die Richtlinie umgesetzt werden soll, frappierend.“
Was ist jetzt zu tun?
Statt angesichts der anstehenden Herausforderungen den Kopf in den Sand zu stecken, empfehlen wir dem Unternehmen, die Neuerung zum Anlass zu nehmen, Eigeninitiative zu ergreifen und sich dem Thema Nachhaltigkeit Schritt für Schritt zu nähern.
Schritt 1: Die Bestandsaufnahme
Wir empfehlen Unternehmen, sich zunächst selbst ein Bild zu machen und sich ehrlich zu fragen: Wie nachhaltig ist mein Unternehmen eigentlich? Wie viele CO2-Emissionen verursachen zum Beispiel meine Firmenfahrzeuge? Habe ich Mitarbeiter in Billiglohnländern und wie gehe ich mit ihnen um? Woher beziehe ich meine Rohstoffe und die Energie für deren Verarbeitung? Und wie kommen meine Mitarbeiter zur Arbeit?
Wer im Nachhaltigkeitsdschungel schnell den Überblick verliert, bekommt auf Wunsch wichtige Hilfestellung. Im Rahmen des Risk Consulting führen wir mit unseren Kunden und Partnern eine Art Nachhaltigkeits-Check durch. Wir geben Hilfe zur Selbsthilfe, stellen Materialien zur Verfügung und schauen uns gemeinsam an, wie das Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit aufgestellt ist.
Schritt 2: Der Austausch mit Fachleuten
Da der Nachhaltigkeitsbericht mit Inkrafttreten der geänderten Richtlinie nicht mehr separat erstellt werden kann, sondern zwingend in den Finanzbericht integriert werden muss, ist es für Unternehmen ratsam, sich im nächsten Schritt mit ihrer bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Verbindung zu setzen. Hier ist zu klären, ob diese in der Lage ist, die Prüfung der nichtfinanziellen, nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung mit abzudecken.
Wenn Unternehmen in Zukunft weder Bußgelder noch ihren Versicherungsschutz riskieren wollen, ist eine verantwortungsvolle und neutral geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung unerlässlich. Da Corporate Social Responsibility im europäischen Kontext Teil der Corporate Compliance ist, stehen wir mit Risk Consulting Unternehmen auch in herausfordernden Zeiten wie diesen zur Seite, begleiten sie partnerschaftlich und helfen ihnen, ihrer Corporate Social Responsibility in allen Belangen gerecht zu werden – auch im Hinblick auf die neue CSR-Berichtspflicht.
Was ist ESG?
Regierungen, Unternehmen und Zivilgesellschaften stehen vor immer größeren Herausforderungen: Sie alle sind aufgefordert, ihr Handeln so auszurichten, dass ein menschenwürdiges Leben überall auf der Welt möglich ist und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten bleiben. Diese Handlungsmaxime umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte, die sogenannten ESG-Kriterien.
ESG, das ist der Dreiklang aus Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung).
Der Bereich Environment umfasst Themen wie Umweltschutz, Energieeinsparung oder Entsorgung und Recycling.
Bei Social geht es unter anderem um Chancen- und Lohngleichheit, soziales Engagement oder die Einhaltung der Menschenrechte.
Governance legt den Fokus auf Transparenz und nachhaltige Unternehmensführung, unter anderem auch in der Finanzierung.
Nachhaltigkeit bezieht sich heute also nicht nur auf Umweltaspekte, sondern wird viel weiter gefasst.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Okt. 12, 2023 | gewerbliche Kunden
Wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Firmenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände versichert sind, lesen Sie hier.
In Zeiten des unaufhaltsamen technischen Fortschritts wird die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine immer enger und ausgefeilter. Unternehmen, ob in der Industrie, im Baugewerbe, in der Logistik oder im Handwerk, setzen zunehmend auf leistungsfähige Arbeitsmaschinen, um ihre Aufgaben schneller und effizienter zu erledigen. In dieser Symbiose von Mensch und Maschine stellt sich eine für unsere Branche relevante Frage:
Wie sind Arbeitsmaschinen wie Bagger, Gabelstapler und Co. eigentlich versichert?
Im Folgenden nehmen wir diese Frage genauer unter die Lupe und erläutern, wie Sie gewerbliche Kunden dabei unterstützen können, den für ihre Situation und ihr Gerät optimalen Versicherungsschutz zu wählen. Denn in einer Welt, in der Technologie und Industrie Hand in Hand gehen, ist der richtige Versicherungsschutz der Schlüssel zur Sicherung von Geschäftskontinuität und langfristigem Erfolg.
Grundsätzlich können Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 20 km/h in der BHV versichert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6b PflVG). Handelt es sich um Fahrzeuge/Maschinen mit einer höheren als der genannten Höchstgeschwindigkeit, kommt es auf den Einsatzbereich an und es wird etwas komplizierter. Werfen wir daher einen Blick auf das Einsatzgebiet bzw. den Einsatzort und machen zunächst einen kurzen Exkurs in das Straßenverkehrsrecht:
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Bei „normalen“ Straßen, Radwegen, Plätzen, Wasserstraßen, Brücken etc. handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, der grundsätzlich für jedermann frei zugänglich ist und welcher der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer dient. Eine rechtlich zentrale Grundlage nehmen die Straßenverkehrsordnung ein, die den Verkehrsablauf und das Verhalten der Teilnehmer regelt, ebenso wie das Pflichtversicherungsgesetz. |
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Der private/nicht öffentliche Verkehrsraum bezeichnet hingegen Flächen, die – Sie ahnen es – überwiegend Zwecken auf privaten Grundstücken dienen, wie Parkplätze oder Garagenzufahrten. Oft ist dieser Raum gekennzeichnet durch eine Umfriedung oder ein Schild, welches auf Privatgrund hinweist. Ausnahmen sind z. B. Supermarktparkplätze, welche oftmals Privatgelände mit öffentlicher Nutzung darstellen. Lesen Sie hierzu einen Beschluss des BGH vom 30. Januar 2013, Az. 4 StR 527/12. |
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Wenn sich in diesem ursprünglich privaten Raum, der nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist (z. B. Betriebs-/Werksgelände), neben den berechtigten Personen (z. B. Mitarbeiter) auch fremde Personen (z. B. Lieferanten, Kunden, Subunternehmer) aufhalten, bezeichnet man derartige Flächen als beschränkt öffentlichen Verkehrsraum. |
Nahezu jedes Betriebsgelände ist somit ein beschränkt öffentlicher Verkehrsraum.
Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund, so dass eine Gefährdung des Betriebsgeländes z. B. durch Unbefugte ausgeschlossen ist, können diese ohne Zusatzdeckung in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h auf dem Betriebsgelände (= beschränkt öffentlicher Verkehrsraum), besteht Versicherungspflicht über die Kfz-Versicherung. Um einen separaten Kfz-Vertrag zu vermeiden, bieten einige Betriebshaftpflichtversicherer den Punkt AKB-Zusatzdeckung an.
Dieser AKB-Zusatz bietet eine Auffangdeckung und vermeidet einen separaten Kfz-Vertrag. Der Schutz über die AKB-Zusatzdeckung ist auch dann möglich, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO erteilt wurde und das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird.
Wird das Fahrzeug jedoch ohne die vorgenannte behördliche Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, ist ein gesonderter Vertrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung unumgänglich (§ 1 PflVG).
Bei Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr ANCORA-Team