Passagierhaftpflicht
Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und Reisegepäck sowie aus verspäteter Beförderung mit den im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeugen.
Sie deckt somit die Haftung des Luftfrachtführers, die sich aus luftrechtlichen Haftungsvorschriften (internationale Vereinbarungen und europäische Abkommen, §§ 33-43 LuftVG oder aus § 823 BGB), ergibt.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind.
Die Mindestpflichtversicherungssummen für die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
Verordnung (EG) 785/2004
Personenschäden (Artikel 6 (1))
> 250.000 SZR je Fluggast
> 100.000 SZR je Fluggast bei nicht gewerblichen Flügen mit
Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2.700 kg
Reisegepäck (Artikel 6 (2))
1.000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen
Güterschäden (Artikel 6 (3))
17 SZR je kg bei gewerblichen Flügen
Wir empfehlen jedoch erheblich höhere Deckungssummen.
Nach der EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird.