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Yacht-Kasko-Versicherung

Stellen Sie sich als Skipper/in bei der Auswahl einer Yacht-Kaskoversicherung für das eigene Boot nicht auch die Frage:

„Haben wir wirklich an alles gedacht?“. Eine Frage, die eigentlich ganz einfach ist, sich allerdings schnell als größere Herausforderung entpuppt, denn an „alles“ zu denken, was einem mit dem Schiff im Wasser und an Land so widerfahren kann, stellt sich manchmal als schwieriger heraus als gedacht.

Welche Risiken sind in der Kasko-Versicherung enthalten?

Die Aufzählung versicherter Risiken ist aus den meisten Versicherungsverträgen bekannt. Beispielsweise in der Hausratversicherung: Dort sind unter anderem Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser versichert. Wer kennt nicht diese Gefahren des Alltags? Solche Verträge beinhalten also meistens eine Liste von versicherten Gefahren oder Ereignissen. Findet man im Schadenfall das eingetretene Ereignis auf dieser Liste wieder, so ist der Fall versichert.

Aber hier liegen auch schon die ersten Untiefen voraus:

Gilt Wind bei 7 Beaufort als Sturm? Es hat gebrannt, aber war das wirklich ein Feuer im Sinne der Versicherungsbedingungen oder nur ein Schmoren und Sengen an einem der Kabel in der Yacht? Der Blitz ist nicht unmittelbar in mein Boot eingeschlagen, trotzdem sind Schäden an elektronischen Geräten eingetreten – was nun? Mit anderen Worten: Es besteht neben der Frage, ob man an alles gedacht hat, auch die Frage, ob man alles verstanden hat, was unter den aufgezählten Risiken einer Versicherung gemeint ist.

 

Die Allgefahrenversicherung

Eine Alternative zu Versicherungen mit (endlicher) Aufzählung „genannter Gefahren“ stellt die Allgefahrenversicherung dar. Leider sind hier niemals wirklich alle Gefahren in einem Vertrag versichert. Aber folgendes Prinzip kommt zur Anwendung:

Im ersten Schritt wird vereinbart, dass die versicherten Sachen, etwa Ihre Yacht samt Ausrüstung und Inventar, gegen alle Gefahren versichert sind. Im zweiten Schritt werden weider Ausschlüsse formuliert, die den Versicherungsumfang wieder auf ein realistisches Maß eingrenzen.

Versichert gilt also dann alles, es sei denn, es wurde namentlich in der Police ausgeschlossen. Der Vorteil hierbei ist erstens, dass man klar erkennt, was nicht versichert ist. Fragt man sich, ob eine bestimmte Gefahr versichert ist, muss man lediglich schauen, ob ein entsprechender Ausschluss besteht. Ist das nicht der Fall, besteht Versicherungsschutz. Zweitens ist jedes Ereignis, welches nicht explizit im Rahmen der Allgefahrendeckung ausgeschlossen wurde, versichert – und das kann so manches sein. Das Prinzip der Allgefahrenversicherung bietet also sehr weitläufigen Versicherungsschutz auch für Dinge, die uns vielleicht überhaupt nicht in den Sinn kommen, wenn wir überlegen, wogegen wir versichert sein wollen. Wer denkt beim Boot schon an Schäden durch Nagetiere?

 

Die Umkehr der Beweislast

Die Allgefahrenversicherung hat neben einem sehr weit gefächerten Schutz auch einen juristisch wesentlichen Vorteil: Sie führt zu einer sogenannten Beweislastumkehr für den Versicherer. Das bedeutet, dass nicht der Versicherungsnehmer im Schadenfall beweisen muss, dass der eingetretene Fall zur Liste der versicherten Ereignisse gehört, sondern eben der Versicherer muss beweisen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist. Dies kann hohe Kosten verursachen oder gar unmöglich sein.

Dazu ein Beispiel: Der erst wenige Wochen alte Mast einer Segelyacht bricht bei mäßigen Winden plötzlich und unerwartet. Die glücklicherweise unverletzte Crew kappt in der Notsituation die Wanten, um eine Beschädigung des Rumpfes durch den Mast zu vermeiden, und dieser versinkt samt Segeln im 100 Meter tiefen Meer. Der Kasko-Versicherer lehnt die Entschädigung für den Mast ab – mit der Begründung: Es muss sich um einen Materialfehler handeln, der beim Hersteller zu reklamieren sei. Der Hersteller wiegelt wiederum ab, verweist auf seine Qualitätskontrollen und schiebt weiter zum Spediteur, möglicherweise liege ein unbemerkter Transportschaden in dem Fall vor. Der Eigner müsste nun dem Hersteller den Materialfehler nachweisen oder dem Versicherer beweisen, dass es kein Materialfehler war, oder dem Spediteur einen Transportschaden nachweisen – keine schöne Situation, zumal der Mast der Yacht nicht mehr vorhanden ist und aus 100 Metern Tiefe kaum gehoben werden kann.

Im Falle einer Allgefahrenversicherung liegt der Fall anders: Ist der Mastbruch nicht ausgeschlossen, ist der Schaden hiernach grundsätzlich versichert. Schäden aufgrund von Materialfehlern sind am unmittelbar betroffenen Teil ausgeschlossen. Das bedeutet: Ist ein Wantenspanner aufgrund eines Materialfehlers gebrochen, wird das gebrochene Rigg der Yacht ersetzt, nicht aber der Wantenspanner.

Den Nachweis, dass es sich um einen Materialfehler am Wantenspanner handelt, muss der Versicherer erbringen. Kann er das nicht, wie im vorliegenden Fall, so muss er leisten und den Mast ersetzen. Auch einen vermuteten Transportschaden müsste der Versicherer beweisen. Da der Mast nicht untersucht werden kann, ist dies schlicht unmöglich. Die Folge ist die gleiche wie oben. Anhand dieses Beispiels wird deutlich: Die Umkehrung der Beweislast stellt einen erheblichen Vorteil für den Versicherungsnehmer dar, da es Fälle gibt, in denen es kostspielig oder teilweise unmöglich ist, seinen Anspruch zu beweisen.

 

Beachten Sie:

Die Formulierung der Ausschlüsse einer Yacht-Kaskoversicherung variiert von Anbieter zu Anbieter. Bei der Beurteilung des gebotenen Versicherungsumfanges sollte immer das gesamte Bedingungswerk berücksichtigt werden und darauf geachtet werden, dass die Allgefahrendeckung enthalten ist. Damit ist jeder Eigner besser beraten, insbesondere auch wegen der genannten Umkehr der Beweislast, wie oben beschrieben.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl des richtigen Versicherungsschutzes!

Ihr ANCORA Team