von Andreas Kaerger | Apr 15, 2021 | gewerbliche Kunden
Ihre motivierte Arbeitnehmer sind das größte und wichtigste Kapital, das ein Unternehmen haben kann. Mitarbeiter-Benefits unterschiedlichster Ausprägung sind ein probates Mittel, um
den Angestellten eine Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen. Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung
gegen die finanziellen Folgen betrieblicher und/oder privater Unfälle zu versichern.
Ebenfalls können Sie so einen wichtigen Beitrag zur Risikoabsicherung für Ihre Angestellten leisten – und somit auch für sich selbst. Die Absicherung über die Berufsgenossenschaft greift in der Regel bei Arbeits- und Wegeunfällen erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent. Neben zahlreichen Leistungseinschränkungen fehlt es zudem oftmals an der Möglichkeit, den Versicherungsschutz sinnvoll individuell zu gestalten.
Bei unseren Gruppenunfallversicherung für Sie sieht das ganz anders aus: Die Absicherung kann mit einem hohen Maß an Flexibilität auf Ihre ganz konkreten Wünsche zugeschnitten werden – sowohl in Bezug auf die versicherten Personen (namentlich genannte Einzelpersonen oder auch ganze Personengruppen ohne Namensnennung) als auch hinsichtlich der gewünschten Leistungen, wie beispielsweise finanzielle Entschädigung bei Invalidität, Tod, Krankenhausaufenthalt oder Ersatz von Bergungskosten. Dabei ist eine Gruppenunfallversicherung natürlich nicht nur für große Firmen interessant, denn oft ist eine Absicherung bereits ab zwei Personen möglich. Somit können auch kleinere Unternehmen von diesen Tarifen und unseren Rahmenverträgen profitieren. Für Ihre Mitarbeiter ist diese Form der Unfallversicherung deutlich günstiger als eine vergleichbare Einzel-Unfallversicherung. Durch diese zusätzliche Sozialleistung wird die Bindung der Mitarbeiter an Ihr Unternehmen erhöht! Eine WIN – WIN Situation für beide Seiten!
Wenn Ihr Interesse geweckt sein sollte und Sie mehr über die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erfahren möchten, dann sprechen Sie uns gerne darauf an.
Ihr ANCORA Team!
Kurze steuerliche Betrachtung:
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung abschließen, dann sind die zu zahlenden Beiträge Betriebsausgaben.
Die steuerliche Behandlung für Ihren Mitarbeiter ist abhängig davon, ob Sie einen vertraglichen Direktanspruch auf die versicherten Leistungen vereinbaren oder nicht.
• MIT Direktanspruch werden die laufenden Beiträge als Arbeitslohn betrachtet. Bis maximal 119 Euro (inkl. Vers.St) pro Jahr ist eine Pauschalversteuerung mit einem Satz von 20 Prozent auf den Nettobeitrag möglich. Eine Leistung der Versicherung im Schadensfall wird steuerfrei ausbezahlt.
• OHNE Direktanspruch mit Auszahlung an den Mitarbeiter sind laufende Beiträge kein Arbeitslohn uns somit nicht steuerpflichtig. Wird eine Versicherungsleistung fällig, müssen die Beiträge rückwirkend versteuert werden. Auszahlungen an den Arbeitgeber sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Einverständnis des AN muss vorliegen).
Bitte besprechen Sie die für Ihren Betrieb sinnvollste steuerliche Konstellation mit Ihrem Steuerberater.
von Andreas Kaerger | Mrz 17, 2021 | gewerbliche Kunden
Unsere ANCORA Rahmenverträge für Hausverwalter werden regelmäßig von uns überarbeitet und Sie können sicher sein, dass Sie als Hausverwalter dadurch nie einen veralteten Versicherungsschutz für die durch Sie betreuten Immobilien haben. Diese Verfahrensweise sichert Ihnen somit immer ein TOP aktuelles Bedingungswerk als Hausverwalter zu.
Ausgewählte Leistungsübersicht unseres ANCORA Rahmenvertrages für Hausverwalter:
– Für unsere Hausverwaltungen:
- Unverzügliche Aufräumung und Reparatur bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 €
- Aufräumungskosten für Hausratgegenstände der Mieter bis 5.000 €
- Einschluss Regiekosten bis 5.000 € (Übernahme für die Koordination von Handwerkern bei Schäden ab 1.000 €)
- Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Versicherungssumme möglich
– Für Ihre Vermieter:
- Umfangreicher Mietausfallschutz z. B. bis zu 36 Monate möglich
- oder bei Auszug des Mieters / bei unbemerkten Todesfällen von Mietern bis 10.000 €
– Highlights unseres Wohngebäudeschutz:
- Graffitischäden bis 5.000 € ohne SB
- Einschluss von Kosten für Schädlingsbekämpfung bis 5.000 €
- Hotelkosten 500 €/Tag, max. 365 Tage
- Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes bis zu 12.500 €
- Unbenannte Gefahren bis 2,5 Mio. € (SB 500 € eventuelle Ausschlüsse beachten)
- Vorsorge bis 10 % d. VS max. 1 Mio. €
- Tierverbiss an elektr. Anlagen, Dämmungen u. Unterspannbahnen
- Dekontamination von Erdreich
- Rückreisekosten bis 5.000 € (ab einer Schadenhöhe von 5.000 €)
- Sturm / Hagel -> Schäden d. innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik, Aussperrung bis 50.000 € (SB 1.000 €)
- Rohrverstopfungen infolge LW-Schadens bis zur Versicherungssumme
- v.m.
Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse mit unserem Angebot geweckt haben und stehen für Rückfragen oder weitere Angebote jederzeit zur Verfügung.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Feb 9, 2021 | gewerbliche Kunden
Nie war es so leicht wie heute, im Internet Anleitungen und Tools für eine Cyber-Attacke zu finden. Durch den einfachen Zugang zu den Informationen kann also nicht mehr nur ein ausgewiesener IT-Experte, sondern theoretisch auch Ihr Nachbar zum Täter werden. Erwartungsgemäß wird die Internetkriminalität von Jahr zu Jahr noch weiter ansteigen.
Doch neben den enormen Schadenshöhen, die auf einen selbst zukommen können, gibt es noch weitere Gefahren, die die Internetkriminalität mit sich bringt. Wird man beispielsweise selbst Opfer eines Datendiebstahls und werden hierbei womöglich auch persönliche Kundendaten entwendet, kann man hierfür haftbar gemacht werden. Kann dann vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass man die Daten nicht entsprechend gesichert und dem Täter den Zugang ermöglicht hat, werden die Schadensersatzforderungen des geschädigten Dritten nicht lange auf sich warten lassen.
Sie sehen: Aus einem Opfer kann somit schnell ein Mitschuldiger werden. Denn die Rechtsprechung vertritt in dieser Sache einen klaren Standpunkt: Wer zum Beispiel durch unzureichende Sicherung seines Datenbestandes eine Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger (siehe u. a. auch IT-Sicherheitsgesetz, EU-Datenschutzgrundverordnung § 202a ff. StGB).
Möchten Sie Ihr Unternehmen ernsthaft vor den finanziellen Folgen von Cyber-Risiken schützen, müssen sowohl Eigen- als auch Fremdschäden abgesichert werden. Die Versicherungswirtschaft hat mittlerweile entsprechend reagiert und passende Tarife entwickelt. Weiter Informationen finden Sie unter unserer Themenseite CYBER Schutz.
Die Arten der Cyber-Kriminalität sind vielfältig und werden im Laufe der Zeit leider immer umfangreicher:
Laut statistischem Bundesamt gab es bereits im Jahr 2019 über 100.500 polizeilich erfasste Fälle von Cyber-Kriminalität in Deutschland, die einen Schaden von mehreren hundert Millionen Euro verursacht haben.
Unter den Begriff Cyber Kriminalität fallen unter anderem die folgenden Punkte:
- Mailbomben (organisiertes Verschicken einer Vielzahl von Mails, die zu Serverüberlastungen führen)
- DoS-Attacke (Denial of Service: Dienstblockade aufgrund einer Überlastung von Infrastruktursystemen)
- Datenmissbrauch (betrügerischer Missbrauch von sensiblen Daten, z. B. Bankverbindung) • Datensabotage (Beschädigung, Veränderung oder Löschen von Daten)
- digitale Erpressung (z. B. Blockade eines Rechners, die erst gegen Bezahlung aufgehoben wird oder angedrohte Veröffentlichung sensibler Kundendaten)
Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Schutz zu finden.
Kommen Sie bitte einfach auf uns zu.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Sep 29, 2020 | gewerbliche Kunden
Maschinen sind in vielen Firmen die größten Investitionsgüter. Meist gehen Investitionssumme und Abhängigkeit von den Maschinen für den Betriebsablauf und Betriebserfolg „Hand in Hand“. Entsprechend wichtig ist es, sich gegen Schäden an den mechanischen Helfern abzusichern.
Mit einer leistungsstarken Betriebsinhaltsversicherung legen Sie hierfür den ersten wichtigen Grundstein. In der Regel kommt eine solche Versicherung aber nicht für alle Schadensursachen auf, die zum Maschinenschaden führen können. Auch für mobile Maschinen (z. B. Bagger, Raupen etc.) greift der Schutz dieser sinnvollen Versicherung meist nur auf dem Versicherungsgrundstück beziehungsweise nur eingeschränkt, wenn sie sich im Einsatz befinden.
Eine Maschinenversicherung rundet diesen Schutz perfekt ab.
Bei mobilen Arbeitsmaschinen wie z.B. Baggern oder auch Lokomotiven, führen meist äußere Einflüsse zum Schaden. So sind die Diebstahlzahlen trotz Wegfahrsperren und GPS zwar rückläufig, aber eben immer noch ein schmerzhaftes Thema. Es führen aber auch mutwillige Beschädigungen und Vandalismus zu Schadensursachen, die vielen Firmen leider nicht fremd sind. Vor allem aber die Wetterkapriolen der letzten Jahre haben für steigende Schadenszahlen in diesem Bereich gesorgt. Letztlich werden die meisten Schäden bei den mobilen, wie auch bei den stationären Maschinen aber versehentlich von Mitarbeitern verursacht. Den Mitarbeiter dann zum Schadensersatz zu verpflichten, ist bekannterweise meist nicht möglich.
Hier ist unsere Maschinenversicherung „Ihr Freund“, der einspringt. Egal, ob es sich um einen Bedienfehler, eine Fehlprogrammierung, eine Fehleinschätzung der Tragfähigkeit oder einfach nur um eine Ungeschicklichkeit handelt: Im Regelfall greift der umfangreiche Schutz der Maschinenversicherung. Selbst die vorsätzliche Beschädigung z. B. als Kurzschlussreaktion eines gekündigten Mitarbeiters wäre gedeckt – das Bangen, ob dieser den Schaden ersetzen kann, bleibt Ihnen also erspart. Neben dem eigentlichen Sachschaden – also Reparatur oder gleichwertiger Ersatz – kommt eine solche Versicherung auch für eine ganze Reihe von Kosten rund um den Schadensfall auf (je nach gewähltem Tarif z. B. für eine Ersatzmaschine, Entsorgung, Dekontamination, Bergung etc.).
Gegebenenfalls lässt sich der Schutz auch mit einer Ausfallversicherung kombinieren. Da der Umfang einer Maschinenversicherung auf Ihren Bedarf und bestehenden anderweitigen Versicherungsschutz abgestimmt werden kann, sollten wir im persönlichen Gespräch ausloten, wie die für Sie passende Lösung aussehen könnte.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Jul 29, 2020 | gewerbliche Kunden
Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen. Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen nicht gedeckt.
Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für Ihr Unternehmen entsprechenden Schutz darstellen können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten.
Wir finden eine Lösung!
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Jul 22, 2020 | gewerbliche Kunden
Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung.
Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich
Gerne beraten wir Sie hierzu!
Ihr ANCORA Team!