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Die kaufrechtliche Mängelhaftung nach § 439 Abs. 3 BGB

Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen. Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind  Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen nicht gedeckt.

Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für Ihr Unternehmen entsprechenden Schutz darstellen können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten.

Wir finden eine Lösung!

Ihr ANCORA Team!

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung.

Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich

Gerne beraten wir Sie hierzu!

Ihr ANCORA Team!

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Besonders in kleineren Betrieben packen Familienmitglieder häufig mit an – entweder als gelegentliche Aushilfen, Angestellte oder auch als Auszubildende. Doch Unternehmer müssen hier einige wichtige Regeln beachten. Wer dies nicht tut, kann böse Überraschungen erleben. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen ist es eine Hiobsbotschaft:
Bisher gingen viele Unternehmen davon aus, dass ein mitarbeitender Angehöriger jedenfalls dann von der Sozialversicherungspflicht befreit war, wenn dies im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung unbeanstandet blieb.

Und genau das soll jetzt nicht mehr so sein? Was ist mit dem „Grundsatz des Vertrauensschutzes“? Schütz dieser uns nicht genau vor derart willkürlichen Regeländerungen? Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Jeder Bürger darf sich sinngemäß auf die bestehende Rechtslage verlassen, ohne bei Gesetzesänderungen nachteilige Rückwirkungen erwarten zu müssen.

In einer Reihe von Urteilen hat das BSG nun (letztes Urteil vom 19. September 2019, AZ: B 12 R 9/19 R) letztinstanzlich festgestellt, dass ein bloßes Betriebsprüfungsergebnis keinen  Vertrauensschutz begründet. Eine nachträglich geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von familienhaft mitarbeitenden Angehörigen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sei daher zulässig. Ein Vertrauensschutz sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsprüfung mit einem formellen Bescheid (Verwaltungsakt) beendet wird. Bereits vor mehreren Jahren entschied das BSG, dass im Hinblick auf die Versicherungspflicht der familienhaft mitarbeitenden Angehörigen von Familiengesellschaften kein Vertrauensschutz in die sogenannte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung besteht. Nun ist es also zulässig, dass die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab 2012 Sozialversicherungsbeiträge einfordert. Damit sich Familienangehörige in einem Betrieb von der Sozialversicherungspflicht befreien können, mussten schon immer enge Voraussetzungen erfüllt werden. Damit nun im Nachgang keine Rückzahlungen zur Sozialversicherung drohen, ist es wichtig, vorab zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Wann gilt die Sozialversicherungspflicht?
Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft. Abhängige Beschäftigugngsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und liegen vor, wenn:
• der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist,
• er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (kann bei Verwandten abgeschwächt sein),
• das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt,
• das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
• die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, beispielsweise durch Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe,
• anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.

Familienhafte Mitarbeit
Bei einer sogenannten familienhaften Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht. Damit es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt, dürfen Leistung und Gegenleistung aber in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen, sprich: Vor allem die Bezahlung muss vom üblichen Durchschnitt abweichen. Familienhafte Mitarbeit besteht ferner, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich und unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für dessen Arbeitsleistung gewährt wird.
Mitunternehmerschaft
Von einer Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebs mitträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kredite für das Unternehmen oder Bürgschaften für den Ehepartner aufgenommen wurden. Nicht selten werden in Eheverträgen Gütergemeinschaften vereinbart, bei denen auch der Betrieb zum Gesamtgut gehört; auch hier handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Gilt der Angehörige also als Mitunternehmer und trägt das wirtschaftliche Risiko mit, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Es handelt sich jedoch um keine Mitunternehmerschaft, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Angehörigen im Vordergrund steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fällt. Zum Gesamtgut zählen unter anderem Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie Anlage- und Umlaufvermögen. Wird dieser Wert um das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem jeweiligen Familienmitglied vereinbart wurde, überschritten, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung und es liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.
Was ist nun zu beachten?
Wurde ein Familienangehöriger lediglich im Rahmen eines Prüfungsergebnisses ohne formellen Bescheid eingestuft und dies stellt sich bei einer Prüfung im Nachgang als fehlerhaft heraus, drohen dem Betrieb Nachzahlungen zur Sozialversicherung im fünf- bis sechsstelligen Bereich!
Auch wenn vorhergehende Betriebsprüfungen positiv ausgefallen sind, ist dies keine rechtssichere Grundlage, auf die sich Unternehmer berufen können. Das bringt besonders kleine Unternehmen in eine prekäre Lage. Denn gerade diese sind davon betroffen und können so in finanzielle Notlagen geraten. Damit jedoch zukünftig Rechtssicherheit besteht, verpflichtet das Urteil zugleich die Betriebsprüfer, künftige Betriebsprüfungsergebnisse stets mit einem formellen Bescheid festzuhalten.
Und nun? – Was tun?
Es werden innerhalb der nächsten vier Jahre alle Beschäftigten in Ihrem Familienunternehmen geprüft, inklusive Gesellschaftsgeschäftsführer und Familienmitglieder. Wie sieht ein etwaiger Ausweg aus? Eine Möglichkeit ist es, die Satzung anzupassen.

Kommen Sie gerne auf uns zu! Gemeinsam finden wir eine Lösung, die speziell auf Sie und Ihre Situation abgestimmt ist.

Ihr ANCORA Team!

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.

Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn Ihre Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?

Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der VP abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Auch die Betriebsschließungsversicherung stellt theoretisch eine Lösung dar. Auch diese steht in der Regel nur sehr wenigen (zumeist lebensmittelverarbeitenden) Betriebsarten offen. Bei bestehenden Verträgen gibt es zwei Varianten: mit einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten (da muss Corona als neue Krankheut zwangsläufig noch fehlen) oder mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Dies wird zumeist auch mit einer Aufzählung von Krankheiten begleitet. Seite dem 1. Februar ist Corona im Gesetz aufgenommen worden, steht aber natürlich noch nicht in den Bedingungen. Hier reagieren die Versicherer aktuell sehr unterschiedlich, ob Schutz nach Gesetz oder Liste. Angesichts der aufgeheizten Situation verweigern Versicherer in beiden Sparten die Annahme von Neugeschäft. Daran wird sich bis zum Ende der Corona-Krise sicherlich auch nichts ändern.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?

Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch eine grundsätzliche Deckung über Betriebsschließungsversicherungen bestehen kann (siehe Seite 1). Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Wir möchten an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!

Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?

Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.

Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nehmen Sie nicht an einer Messe teil oder treten eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?

Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Hinsichtlich der Leistungspflicht müssen Sie sich nicht sorgen – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren

Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen – weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt hierfür gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren – muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend für uns wie sich der Markt entwickelt. Wir halten Sie natürlich unterrichtet.

Bleiben Sie besonnen!

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:

  • Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
  • Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
  • Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
  • Hände geben vermeiden
  • Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.

Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !

Betriebsschließung durch Coronavirus?

Betriebsschließung durch Coronavirus?

Das Coronavirus breitet sich inzwischen auch in Europa weiter aus. Wider Erwarten konnte das Virus nicht lokal begrenzt werden und ist inzwischen auch vermehrt in Europa aufgetreten. Inzwischen werden auch Fälle auch im Bundesgebiet gemeldet und es erreichen uns Anfragen zu einer möglichen Absicherung von Betrieben. Wir möchten an dieser Stelle keine Ängste schüren, möchten aber unserer Verpflichtung nachkommen Sie zu informieren.

Über eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen in einem solchen Fall nicht abgesichert. Eine Betriebsschließung oder das Fernbleiben Ihrer Mitarbeiter durch den Virus kann nur über eine Betriebsschließungsversicherung abgesichert werden. Dies kann als separater Vertrag abgeschlossen werden oder aber innerhalb Ihrer Sachversicherung eingeschlossen werden. Auf alle Fälle muss dies separat im Vertrag von Ihnen beantragt werden. Eine solche Deckung beruht in der Regel auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) welches die Krankheiten bestimmt, die unter eine Deckung des Versicherers fallen. Nach unserer Prüfung gehen wir hier von einer Deckung nach dem IfSG aus.

Eine Betriebsschließungsversicherung deckt i.d.R. den Zeitraum eines Monats ab und kann zusätzlich die Vernichtung von Waren in Ihrem Betrieb beinhalten. Bei einem Abschluss benötigen wir von Ihnen die Betriebsunterbrechungssumme für einen Monat und die möglichen Kosten für die Vernichtung und/oder Entseuchung der Waren und Vorräte. Sollten möglicherweise auch Kosten für den Entseuchung des Betriebes entstehen, sollten Sie uns auch diese Kosten aufgeben, damit wir einen umfassenden Schutz anbieten können.

Gerne stehen wir Ihnen für möglichen Rückfragen oder Anmerkungen jederzeit zur Verfügung.

UPDATE: 28.02.2020

Leider haben die Versicherer heute sämtliches Neugeschäft eingestellt! Unser Anträge wurden wie folgt abgelehnt:

Da die Ausbreitung des Coronavirus und die hieraus resultierenden Folgen zur Zeit nicht abschätzbar sind, möchten wir uns analog dem Markt verhalten und grundsätzlich keine neuen Angebote zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr abgeben oder Anträge annehmen.

Eine flotte(n-) Lösung

Das Jahr nähert sich seinem Ende, die Natur stellt um auf Herbst und ganz allmählich flattern wieder die ersten Beitragsrechnungen für Ihre Kfz-Versicherungen bei Ihnen ein. So richtig glücklich ist man gerade mit der Kfz-Prämie ja nie. Aber wie will man das ändern? Gerade gewerblich genutzte Fahrzeuge sind bei den Versicherungsbeiträgen von Haus aus etwas teurer als Ihre privat  genutzten Gegenstücke. Das liegt zu einem großen Teil an den Mitarbeitern, welche die Fahrzeuge nutzen. Hier geht man regelmäßig etwas lockerer mit dem Firmenfahrzeug um, als man dies mit dem eigenen Privatfahrzeug tun würde. Weiterhin kann je nach Fahrzeugklasse (z. B. Pkw, Transporter, Lkw,…) jedes Fahrzeug bei einem anderen Anbieter am preiswertesten (Preis und Leistung!) sein. Nur mit diesem einen Fahrzeug wären Sie dann Kunde des Versicherers, was bei einem schadenhäufigen Jahr unangenehme Konsequenzen haben kann. Die einfache Ideallösung ist über einzelne Verträge je Fahrzeug also kaum darstellbar. Wie wäre es denn mal mit einer Flottenlösung für alle Fahrzeuge zusammen?
Eine solche betrachtet die Schadenhäufigkeit Ihres Fuhrparks in der Gesamtheit. So kann der seit Jahrzehnten schadenfreie „Chefwagen“ den schadenlastigen Kleintransporter, den auch der Azubi mal fahren muss, in der Prämie stützen. Je nach gewähltem Anbieter und Tarif können im Hintergrund für die einzelnen Fahrzeuge deren jeweilige Schadenfreiheitsrabatte weitergeführt werden, so dass sich bei einem späteren Wechsel keine Nachteile für Sie ergeben. Auch spezielle Deckungsbausteine wie z. B. eine GAPDeckung für Leasingfahrzeuge lassen sich in Flottentarifen
inzwischen bei einzelnen Fahrzeugen berücksichtigen, bei denen sie benötigt werden. In der Gänze kann die Umstellung auf einen Flottentarif eine preiswerte, elegante Lösung für Sie darstellen. Sie belohnt weiterhin schadenfreies Fahren mit sinkenden Beiträgen; bei einem Schaden explodiert der Gesamtbeitrag aber auch nicht gleich. Fairer geht es wirklich nicht.

Gerne loten wir hier den Markt nach interessanten Möglichkeiten für Sie aus. Wir sind bei allen Fragen rund um die Themen Versicherung und Vorsorge für Sie da.