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Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.

Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn Ihre Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?

Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der VP abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Auch die Betriebsschließungsversicherung stellt theoretisch eine Lösung dar. Auch diese steht in der Regel nur sehr wenigen (zumeist lebensmittelverarbeitenden) Betriebsarten offen. Bei bestehenden Verträgen gibt es zwei Varianten: mit einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten (da muss Corona als neue Krankheut zwangsläufig noch fehlen) oder mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Dies wird zumeist auch mit einer Aufzählung von Krankheiten begleitet. Seite dem 1. Februar ist Corona im Gesetz aufgenommen worden, steht aber natürlich noch nicht in den Bedingungen. Hier reagieren die Versicherer aktuell sehr unterschiedlich, ob Schutz nach Gesetz oder Liste. Angesichts der aufgeheizten Situation verweigern Versicherer in beiden Sparten die Annahme von Neugeschäft. Daran wird sich bis zum Ende der Corona-Krise sicherlich auch nichts ändern.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?

Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch eine grundsätzliche Deckung über Betriebsschließungsversicherungen bestehen kann (siehe Seite 1). Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Wir möchten an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!

Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?

Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.

Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nehmen Sie nicht an einer Messe teil oder treten eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?

Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Hinsichtlich der Leistungspflicht müssen Sie sich nicht sorgen – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren

Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen – weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt hierfür gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren – muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend für uns wie sich der Markt entwickelt. Wir halten Sie natürlich unterrichtet.

Bleiben Sie besonnen!

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:

  • Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
  • Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
  • Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
  • Hände geben vermeiden
  • Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.

Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !

Betriebsschließung durch Coronavirus?

Betriebsschließung durch Coronavirus?

Das Coronavirus breitet sich inzwischen auch in Europa weiter aus. Wider Erwarten konnte das Virus nicht lokal begrenzt werden und ist inzwischen auch vermehrt in Europa aufgetreten. Inzwischen werden auch Fälle auch im Bundesgebiet gemeldet und es erreichen uns Anfragen zu einer möglichen Absicherung von Betrieben. Wir möchten an dieser Stelle keine Ängste schüren, möchten aber unserer Verpflichtung nachkommen Sie zu informieren.

Über eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen in einem solchen Fall nicht abgesichert. Eine Betriebsschließung oder das Fernbleiben Ihrer Mitarbeiter durch den Virus kann nur über eine Betriebsschließungsversicherung abgesichert werden. Dies kann als separater Vertrag abgeschlossen werden oder aber innerhalb Ihrer Sachversicherung eingeschlossen werden. Auf alle Fälle muss dies separat im Vertrag von Ihnen beantragt werden. Eine solche Deckung beruht in der Regel auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) welches die Krankheiten bestimmt, die unter eine Deckung des Versicherers fallen. Nach unserer Prüfung gehen wir hier von einer Deckung nach dem IfSG aus.

Eine Betriebsschließungsversicherung deckt i.d.R. den Zeitraum eines Monats ab und kann zusätzlich die Vernichtung von Waren in Ihrem Betrieb beinhalten. Bei einem Abschluss benötigen wir von Ihnen die Betriebsunterbrechungssumme für einen Monat und die möglichen Kosten für die Vernichtung und/oder Entseuchung der Waren und Vorräte. Sollten möglicherweise auch Kosten für den Entseuchung des Betriebes entstehen, sollten Sie uns auch diese Kosten aufgeben, damit wir einen umfassenden Schutz anbieten können.

Gerne stehen wir Ihnen für möglichen Rückfragen oder Anmerkungen jederzeit zur Verfügung.

UPDATE: 28.02.2020

Leider haben die Versicherer heute sämtliches Neugeschäft eingestellt! Unser Anträge wurden wie folgt abgelehnt:

Da die Ausbreitung des Coronavirus und die hieraus resultierenden Folgen zur Zeit nicht abschätzbar sind, möchten wir uns analog dem Markt verhalten und grundsätzlich keine neuen Angebote zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr abgeben oder Anträge annehmen.

Eine flotte(n-) Lösung

Das Jahr nähert sich seinem Ende, die Natur stellt um auf Herbst und ganz allmählich flattern wieder die ersten Beitragsrechnungen für Ihre Kfz-Versicherungen bei Ihnen ein. So richtig glücklich ist man gerade mit der Kfz-Prämie ja nie. Aber wie will man das ändern? Gerade gewerblich genutzte Fahrzeuge sind bei den Versicherungsbeiträgen von Haus aus etwas teurer als Ihre privat  genutzten Gegenstücke. Das liegt zu einem großen Teil an den Mitarbeitern, welche die Fahrzeuge nutzen. Hier geht man regelmäßig etwas lockerer mit dem Firmenfahrzeug um, als man dies mit dem eigenen Privatfahrzeug tun würde. Weiterhin kann je nach Fahrzeugklasse (z. B. Pkw, Transporter, Lkw,…) jedes Fahrzeug bei einem anderen Anbieter am preiswertesten (Preis und Leistung!) sein. Nur mit diesem einen Fahrzeug wären Sie dann Kunde des Versicherers, was bei einem schadenhäufigen Jahr unangenehme Konsequenzen haben kann. Die einfache Ideallösung ist über einzelne Verträge je Fahrzeug also kaum darstellbar. Wie wäre es denn mal mit einer Flottenlösung für alle Fahrzeuge zusammen?
Eine solche betrachtet die Schadenhäufigkeit Ihres Fuhrparks in der Gesamtheit. So kann der seit Jahrzehnten schadenfreie „Chefwagen“ den schadenlastigen Kleintransporter, den auch der Azubi mal fahren muss, in der Prämie stützen. Je nach gewähltem Anbieter und Tarif können im Hintergrund für die einzelnen Fahrzeuge deren jeweilige Schadenfreiheitsrabatte weitergeführt werden, so dass sich bei einem späteren Wechsel keine Nachteile für Sie ergeben. Auch spezielle Deckungsbausteine wie z. B. eine GAPDeckung für Leasingfahrzeuge lassen sich in Flottentarifen
inzwischen bei einzelnen Fahrzeugen berücksichtigen, bei denen sie benötigt werden. In der Gänze kann die Umstellung auf einen Flottentarif eine preiswerte, elegante Lösung für Sie darstellen. Sie belohnt weiterhin schadenfreies Fahren mit sinkenden Beiträgen; bei einem Schaden explodiert der Gesamtbeitrag aber auch nicht gleich. Fairer geht es wirklich nicht.

Gerne loten wir hier den Markt nach interessanten Möglichkeiten für Sie aus. Wir sind bei allen Fragen rund um die Themen Versicherung und Vorsorge für Sie da.

Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Die Idee, Selbständige und Freiberufler zur Altersvorsorge zu verpflichten, geistert bereits seit einigen Jahren durch Berlin. Immer wieder gelangten Gedankenspiele an die Öffentlichkeit – passiert ist im Nachgang dann aber nichts. Nun kündigte Bundessozialminister Hubertus Heil aber, bis Ende 2019 einen Gesetzentwurf an, der Selbständige zur Altersvorsorge verpflichtet – und dann kann alles sehr schnell gehen. Wir möchten, dass Sie zumindest grundsätzlich vorbereitet sind, um sich zu gegebener Zeit richtig entscheiden zu können.

Der Grund für die Verpflichtung ist recht einfach: Wir haben rund 3 Mio. „Einzelkämpfer“ unter den Selbständigen im Land. Etwa die Hälfte davon hat nicht oder nicht ausreichend fürs Alter vorgesorgt. Über die Grundsicherung, eine Art Sozialhilfe für Rentner, kommt die Gesellschaft bereits heute für Selbständige im Ruhestand auf, die – meist bedingt durch niedrige Einkommen – nicht selbst für eine auskömmliche Altersvorsorge sorgten. Dieses Problem möchte der Gesetzgeber natürlich eindämmen.

Es wurde bereits offen darüber gesprochen, dass Selbständige dann die Wahl zwischen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und einer Basisrentenversicherung haben werden – sofern für die eigene Berufsgruppe existierend, kann auch ein berufsständisches Versorgungswerk gewählt werden. Man darf davon ausgehen, dass sich hinsichtlich des zu zahlenden Beitrags stark an der GRV orientiert wird. Das würde bedeuten, dass Sie gemäß aktuellem Beitragssatz 18,6 % Ihres jährlichen Einkommens nachweislich in einer der genannten Altersvorsorgeformen einzahlen müssen. Im Zweifelsfall ist Bemessungsgrundlage wohl Ihr Gewinn. Da es ihn in der GRV wie auch in Versorgungswerken gibt, wird man sich auch auf einen Mindestbeitrag einstellen müssen, der eingezahlt werden kann. Allerdings gibt es dann wohl auch eine Höchstgrenze, die GRV und Versorgungswerk ebenfalls kennen. Das kann dann bei höheren Einkommen wieder zum Problem werden, da eine Begrenzung der Beitragshöhe auch eine Begrenzung der zu erwartenden Rente bedeutet. Und dann die Frage: Für welchen Lösungsweg soll man sich entscheiden? Durchleuchten wir daher kurz den grundsätzlichen Charakter der (wohl) möglichen Wege, Altersvorsorge zu treffen:

Die Gesetzliche Rentenversicherung

Versorgung auf Basis des Solidarprinzips zwischen den Generationen. Die arbeitende Generation zahlt ein und damit quasi die Rente der Generation im Ruhestand. Sie sparen hier keine Rente an, sondern erwerben – abhängig von Höhe des geleisteten Beitrags und Dauer der Einzahlung – Entgeldpunkte und über diese eine Anwartschaft. Was das in Euro und Cent am Ende bedeutet, wie jährliche Steigerungen ausfallen und wie sich das Beitragsgefüge ändert, entscheidet letztlich der Gesetzgeber. Dabei ist es keinesfalls so, dass irgendwo ein Kapitalstock oder andere Werte angesammelt werden würden. Bereits heute wird die Rentenkasse mit fast 100 Mrd. Euro aus Steuergeldern bezuschusst, damit genug Kapital für alle anstehenden Rentenzahlungen vorhanden ist. In einer Gesellschaft, in der Ruheständler immer länger leben, die jungen Jahrgänge durch den Trend zum Studium immer später ins Berufsleben einsteigen und rein von der Stückzahl her eher weniger werden, kann so ein System anders auch nicht mehr funktionieren. Natürlich hat man als Sicherheit den Staat als eine Art Bürgen, der für die Erfüllung der erworbenen Anwartschaften sorgen wird. Ob er diese dann wie bisher wachsen lässt, wird die Zeit zeigen.

Berufsständische Versorgungswerke

Versorgungswerke gibt es z. B. für Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten – also bei Weitem nicht für jede Berufsgruppe. Vom Grundgedanken her bilden alle Mitglieder im aktiven Berufsleben mit ihren Einzahlungen einen Kapitalstock, aus dem die Rentenanwartschaften der Ruheständler erfüllt werden. Grundsätzlich spart man sich hier seine eigene Rente an, da die Zahlungen aus dem Kapitalstock und dessen Zinserträgen erbracht werden. Allerdings gibt es einzelne Versorgungswerke, die – so unglaublich einem das vorkommen mag – erst vor wenigen Jahren auf ein Umlageverfahren ähnlich der GRV umgestellt haben. Der Hintergrund liegt in der anhaltenden Niedrigzinsphase und den Problemen, so die Leistungsverpflichtungen erwirtschaften zu können. Die Leistungsversprechen an die heutigen Einzahler sind damit ein Problem künftiger Entscheider. Was passiert, wenn das Geld nicht reicht? Gab es auch schon: Dann werden die laufenden Rentenzahlungen gekürzt. Plötzlich 30 % weniger Rente zu erhalten, ist keine angenehme Überraschung. Wer in einem Versorgungswerk ist, sollte daher evtl. eher darüber nachdenken, sich parallel ein zweites Standbein fürs Alter aufzubauen – evtl. schon deshalb, weil der Höchstbeitrag keine Rente zulässt, die mit dem gewohnten Einkommen harmoniert.

Basisrentenversicherung

Bei der Basisrente sparen Sie tatsächlich nur für sich selbst Kapital für Ihren Ruhestand an. Sie entscheiden, wie die Anlage aussehen soll – klassisch-konservativ? Ertragsorientiert? Nachhaltig und ökologisch? Die garantierte Rente kann Ihnen niemand kürzen, dazu kommt die reelle Chance auf Mehrrente durch Überschüsse und Erträge. Von den vorgestellten Lösungswegen bietet sie wohl das größte Maß an Planungssicherheit für Ihren dritten Lebensabschnitt. Das heißt für Sie und Ihre Familie. Mehr muss dazu nicht gesagt werden, oder? Was alle drei Formen gemeinsam haben Alle drei Formen zahlen Ihnen bis zu Ihrem Tod eine Rente. Alle sehen eine Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten vor – auch wenn Sie vor Erreichen des Rentenalters versterben. Beiträge für alle drei Formen können in sehr hohem Maß steuerlich gelten gemacht werden.

Der Gesetzgeber wird Selbständige früher oder später in die Eigenverantwortung zwingen. Hoffen wir, dass es dabei bleibt, dass dann auch eine Basisrente gewählt werden kann. Alles andere gleicht dem Satteln toter Pferde.

Sie haben Fragen? Wir antworten gerne!

Versicherungsschutz gegen die DSGVO?

Versicherungsschutz gegen die DSGVO?

Die DSGVO ist nun bereits seit über einem Monat in Kraft…..
Regelmäßig werden wir von Kunden gefragt, ob man sich „dagegen“ nicht versichern könne. Darauf möchten wir in dieser Ausgabe unseres Newsletters gerne eingehen. Das große Damoklesschwert über ihrem Haupt besteht natürlich in den Strafen, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Daher ist es sicher das sinnvollste, wenn wir uns erst einmal bewusst machen, welche Geldforderungen durch Datenschutzverstöße überhaupt entstehen können. Da hätten wir:

• die bereits angesprochenen Geldstrafen
• die Kosten einer Abmahnung, die einen „versierte Anwälte“ bescheren können
• konkrete Schadenersatzforderungen eines Geschädigten

Das sind also mindestens drei mögliche Flanken, von denen Gefahr droht. In mancher Versicherungsproduktschmiede hat man sich dieser Verunsicherung angenommen und spezielle Produktlösungen entwickelt bzw. Produkte entsprechend erweitert. Bewusst möchten wir hier den Bereich der Betriebshaftpflicht ausklammern, der – unabhängig vom Anbieter – schon seit Jahren Lösungen für Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften resultieren, bietet. Diese konkreten Drittschäden sind daher wohl das kleinste Problem. Unternehmenslenker gehen bei einem zu laxen Umgang mit den neuen Regeln des Datenschutzes ein hohes Risiko ein, da sie auch bei einer solchen Pflichtverletzung persönlich für die Schäden haften müssen, die sie ihrem Unternehmen zufügen. Auch interne Datenschutzbeauftragte können unter Umständen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, falls personenbezogene Daten nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen verarbeitet werden. Da im Alltag die meisten Fehler passieren – zumeist von Mitarbeitern, die durch ihre Aufgaben selbst nicht so dicht am Datenschutz angesiedelt sind – ist es unverzichtbar, Belegschaften möglichst gut auf die Herausforderungen des Datenschutzes vorzubereiten. Ein Versicherer springt hier für Sie in die Bresche
und bietet Ihren Mitarbeitern Zugang zu einem E-LearningPortal, in dem Erklärvideos für die Arbeit mit personenbezogenen Daten angeboten werden und jeder Mitarbeiter eine Art „Datenschutzführerschein“ machen kann. Zumindest Kapitalgesellschaften steht diese neue Möglichkeit offen. Da die DSGVO ein rechtliches Thema ist, überrascht es sicherlich nicht, dass auch einer der großen Rechtsschutzversicherer eine alleinstehende Lösung entwickelt hat. Diese bündelt die wichtigsten Leistungen für rechtliche Konflikte rund um das Thema Datenschutz. So bietet beispielsweise der enthaltene Daten- und Verwaltungs-Rechtsschutz juristische Unterstützung, wenn das Unternehmen bezichtigt wird, unerlaubt Kundendaten weitergegeben zu haben. Der enthaltene Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wiederum bietet einen Kostenschutz in Bußgeld und Strafverfahren, wenn es um Pflichtverletzungen aus Datenschutzbestimmungen geht. Der zusätzlich enthaltene Deckungsklage-Rechtsschutz für eine bestehende CyberPolice rundet das Produkt ab.

Gerne beraten wir Sie!

Weitere Informationen bzw. unseren Newsletter finden Sie unter unserer NEWSLETTER Seite.

Ihr ANCORA TEAM!

 

Kommt die Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Wir erhalten eine neue Software !

Sehr geehrte Kunden,

wir bekommen ein umfangreiches Update der Verwaltungssoftware, welche einige bereits in unserem Kundenportal nutzen. Neben neuer Hardware wird auch die Datenbank aktualisiert und für die Mitarbeiter eine Testumgebung eingeführt.

Natürlich läuft eine Software nur dann reibungslos, wenn eine Schulung auf der neuen Umgebung durchgeführt wird. Somit haben wir eine Bitte an Sie:

In der Zeit vom 09.05.17 bis 11.05.17 erreichen Sie uns wegen der Mitarbeiterschulung leider nur eingeschränkt. Bitte senden Sie uns in dieser Zeit am besten E-Mails oder Faxe. Unser Anrufbeantworter nimmt Ihre Nachrichten ebenfalls jederzeit auf. Wir versuchen uns schnellstmöglich um Ihre Anliegen zu kümmern.

Ab 12.05.17 sind wir dann wieder in gewohnter Weise für Sie da.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr ANCORA Team!