von Andreas Kaerger | März 17, 2021 | gewerbliche Kunden
Unsere ANCORA Rahmenverträge für Hausverwalter werden regelmäßig von uns überarbeitet und Sie können sicher sein, dass Sie als Hausverwalter dadurch nie einen veralteten Versicherungsschutz für die durch Sie betreuten Immobilien haben. Diese Verfahrensweise sichert Ihnen somit immer ein TOP aktuelles Bedingungswerk als Hausverwalter zu.
Ausgewählte Leistungsübersicht unseres ANCORA Rahmenvertrages für Hausverwalter:
– Für unsere Hausverwaltungen:
- Unverzügliche Aufräumung und Reparatur bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 €
- Aufräumungskosten für Hausratgegenstände der Mieter bis 5.000 €
- Einschluss Regiekosten bis 5.000 € (Übernahme für die Koordination von Handwerkern bei Schäden ab 1.000 €)
- Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Versicherungssumme möglich
– Für Ihre Vermieter:
- Umfangreicher Mietausfallschutz z. B. bis zu 36 Monate möglich
- oder bei Auszug des Mieters / bei unbemerkten Todesfällen von Mietern bis 10.000 €
– Highlights unseres Wohngebäudeschutz:
- Graffitischäden bis 5.000 € ohne SB
- Einschluss von Kosten für Schädlingsbekämpfung bis 5.000 €
- Hotelkosten 500 €/Tag, max. 365 Tage
- Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes bis zu 12.500 €
- Unbenannte Gefahren bis 2,5 Mio. € (SB 500 € eventuelle Ausschlüsse beachten)
- Vorsorge bis 10 % d. VS max. 1 Mio. €
- Tierverbiss an elektr. Anlagen, Dämmungen u. Unterspannbahnen
- Dekontamination von Erdreich
- Rückreisekosten bis 5.000 € (ab einer Schadenhöhe von 5.000 €)
- Sturm / Hagel -> Schäden d. innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik, Aussperrung bis 50.000 € (SB 1.000 €)
- Rohrverstopfungen infolge LW-Schadens bis zur Versicherungssumme
- v.m.
Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse mit unserem Angebot geweckt haben und stehen für Rückfragen oder weitere Angebote jederzeit zur Verfügung.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Feb. 9, 2021 | gewerbliche Kunden
Nie war es so leicht wie heute, im Internet Anleitungen und Tools für eine Cyber-Attacke zu finden. Durch den einfachen Zugang zu den Informationen kann also nicht mehr nur ein ausgewiesener IT-Experte, sondern theoretisch auch Ihr Nachbar zum Täter werden. Erwartungsgemäß wird die Internetkriminalität von Jahr zu Jahr noch weiter ansteigen.
Doch neben den enormen Schadenshöhen, die auf einen selbst zukommen können, gibt es noch weitere Gefahren, die die Internetkriminalität mit sich bringt. Wird man beispielsweise selbst Opfer eines Datendiebstahls und werden hierbei womöglich auch persönliche Kundendaten entwendet, kann man hierfür haftbar gemacht werden. Kann dann vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass man die Daten nicht entsprechend gesichert und dem Täter den Zugang ermöglicht hat, werden die Schadensersatzforderungen des geschädigten Dritten nicht lange auf sich warten lassen.
Sie sehen: Aus einem Opfer kann somit schnell ein Mitschuldiger werden. Denn die Rechtsprechung vertritt in dieser Sache einen klaren Standpunkt: Wer zum Beispiel durch unzureichende Sicherung seines Datenbestandes eine Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger (siehe u. a. auch IT-Sicherheitsgesetz, EU-Datenschutzgrundverordnung § 202a ff. StGB).
Möchten Sie Ihr Unternehmen ernsthaft vor den finanziellen Folgen von Cyber-Risiken schützen, müssen sowohl Eigen- als auch Fremdschäden abgesichert werden. Die Versicherungswirtschaft hat mittlerweile entsprechend reagiert und passende Tarife entwickelt. Weiter Informationen finden Sie unter unserer Themenseite CYBER Schutz.
Die Arten der Cyber-Kriminalität sind vielfältig und werden im Laufe der Zeit leider immer umfangreicher:
Laut statistischem Bundesamt gab es bereits im Jahr 2019 über 100.500 polizeilich erfasste Fälle von Cyber-Kriminalität in Deutschland, die einen Schaden von mehreren hundert Millionen Euro verursacht haben.
Unter den Begriff Cyber Kriminalität fallen unter anderem die folgenden Punkte:
- Mailbomben (organisiertes Verschicken einer Vielzahl von Mails, die zu Serverüberlastungen führen)
- DoS-Attacke (Denial of Service: Dienstblockade aufgrund einer Überlastung von Infrastruktursystemen)
- Datenmissbrauch (betrügerischer Missbrauch von sensiblen Daten, z. B. Bankverbindung) • Datensabotage (Beschädigung, Veränderung oder Löschen von Daten)
- digitale Erpressung (z. B. Blockade eines Rechners, die erst gegen Bezahlung aufgehoben wird oder angedrohte Veröffentlichung sensibler Kundendaten)
Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Schutz zu finden.
Kommen Sie bitte einfach auf uns zu.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Sep. 29, 2020 | gewerbliche Kunden
Maschinen sind in vielen Firmen die größten Investitionsgüter. Meist gehen Investitionssumme und Abhängigkeit von den Maschinen für den Betriebsablauf und Betriebserfolg „Hand in Hand“. Entsprechend wichtig ist es, sich gegen Schäden an den mechanischen Helfern abzusichern.
Mit einer leistungsstarken Betriebsinhaltsversicherung legen Sie hierfür den ersten wichtigen Grundstein. In der Regel kommt eine solche Versicherung aber nicht für alle Schadensursachen auf, die zum Maschinenschaden führen können. Auch für mobile Maschinen (z. B. Bagger, Raupen etc.) greift der Schutz dieser sinnvollen Versicherung meist nur auf dem Versicherungsgrundstück beziehungsweise nur eingeschränkt, wenn sie sich im Einsatz befinden.
Eine Maschinenversicherung rundet diesen Schutz perfekt ab.
Bei mobilen Arbeitsmaschinen wie z.B. Baggern oder auch Lokomotiven, führen meist äußere Einflüsse zum Schaden. So sind die Diebstahlzahlen trotz Wegfahrsperren und GPS zwar rückläufig, aber eben immer noch ein schmerzhaftes Thema. Es führen aber auch mutwillige Beschädigungen und Vandalismus zu Schadensursachen, die vielen Firmen leider nicht fremd sind. Vor allem aber die Wetterkapriolen der letzten Jahre haben für steigende Schadenszahlen in diesem Bereich gesorgt. Letztlich werden die meisten Schäden bei den mobilen, wie auch bei den stationären Maschinen aber versehentlich von Mitarbeitern verursacht. Den Mitarbeiter dann zum Schadensersatz zu verpflichten, ist bekannterweise meist nicht möglich.
Hier ist unsere Maschinenversicherung „Ihr Freund“, der einspringt. Egal, ob es sich um einen Bedienfehler, eine Fehlprogrammierung, eine Fehleinschätzung der Tragfähigkeit oder einfach nur um eine Ungeschicklichkeit handelt: Im Regelfall greift der umfangreiche Schutz der Maschinenversicherung. Selbst die vorsätzliche Beschädigung z. B. als Kurzschlussreaktion eines gekündigten Mitarbeiters wäre gedeckt – das Bangen, ob dieser den Schaden ersetzen kann, bleibt Ihnen also erspart. Neben dem eigentlichen Sachschaden – also Reparatur oder gleichwertiger Ersatz – kommt eine solche Versicherung auch für eine ganze Reihe von Kosten rund um den Schadensfall auf (je nach gewähltem Tarif z. B. für eine Ersatzmaschine, Entsorgung, Dekontamination, Bergung etc.).
Gegebenenfalls lässt sich der Schutz auch mit einer Ausfallversicherung kombinieren. Da der Umfang einer Maschinenversicherung auf Ihren Bedarf und bestehenden anderweitigen Versicherungsschutz abgestimmt werden kann, sollten wir im persönlichen Gespräch ausloten, wie die für Sie passende Lösung aussehen könnte.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Juli 29, 2020 | gewerbliche Kunden
Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen. Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen nicht gedeckt.
Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für Ihr Unternehmen entsprechenden Schutz darstellen können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten.
Wir finden eine Lösung!
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Juli 22, 2020 | gewerbliche Kunden
Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung.
Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich
Gerne beraten wir Sie hierzu!
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Juli 8, 2020 | gewerbliche Kunden
Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen
Besonders in kleineren Betrieben packen Familienmitglieder häufig mit an – entweder als gelegentliche Aushilfen, Angestellte oder auch als Auszubildende. Doch Unternehmer müssen hier einige wichtige Regeln beachten. Wer dies nicht tut, kann böse Überraschungen erleben. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen ist es eine Hiobsbotschaft:
Bisher gingen viele Unternehmen davon aus, dass ein mitarbeitender Angehöriger jedenfalls dann von der Sozialversicherungspflicht befreit war, wenn dies im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung unbeanstandet blieb.
Und genau das soll jetzt nicht mehr so sein? Was ist mit dem „Grundsatz des Vertrauensschutzes“? Schütz dieser uns nicht genau vor derart willkürlichen Regeländerungen? Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Jeder Bürger darf sich sinngemäß auf die bestehende Rechtslage verlassen, ohne bei Gesetzesänderungen nachteilige Rückwirkungen erwarten zu müssen.
In einer Reihe von Urteilen hat das BSG nun (letztes Urteil vom 19. September 2019, AZ: B 12 R 9/19 R) letztinstanzlich festgestellt, dass ein bloßes Betriebsprüfungsergebnis keinen Vertrauensschutz begründet. Eine nachträglich geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von familienhaft mitarbeitenden Angehörigen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sei daher zulässig. Ein Vertrauensschutz sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsprüfung mit einem formellen Bescheid (Verwaltungsakt) beendet wird. Bereits vor mehreren Jahren entschied das BSG, dass im Hinblick auf die Versicherungspflicht der familienhaft mitarbeitenden Angehörigen von Familiengesellschaften kein Vertrauensschutz in die sogenannte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung besteht. Nun ist es also zulässig, dass die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab 2012 Sozialversicherungsbeiträge einfordert. Damit sich Familienangehörige in einem Betrieb von der Sozialversicherungspflicht befreien können, mussten schon immer enge Voraussetzungen erfüllt werden. Damit nun im Nachgang keine Rückzahlungen zur Sozialversicherung drohen, ist es wichtig, vorab zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.
Wann gilt die Sozialversicherungspflicht?
Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft. Abhängige Beschäftigugngsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und liegen vor, wenn:
• der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist,
• er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (kann bei Verwandten abgeschwächt sein),
• das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt,
• das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
• die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, beispielsweise durch Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe,
• anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.
Familienhafte Mitarbeit
Bei einer sogenannten familienhaften Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht. Damit es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt, dürfen Leistung und Gegenleistung aber in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen, sprich: Vor allem die Bezahlung muss vom üblichen Durchschnitt abweichen. Familienhafte Mitarbeit besteht ferner, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich und unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für dessen Arbeitsleistung gewährt wird.
Mitunternehmerschaft
Von einer Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebs mitträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kredite für das Unternehmen oder Bürgschaften für den Ehepartner aufgenommen wurden. Nicht selten werden in Eheverträgen Gütergemeinschaften vereinbart, bei denen auch der Betrieb zum Gesamtgut gehört; auch hier handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Gilt der Angehörige also als Mitunternehmer und trägt das wirtschaftliche Risiko mit, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Es handelt sich jedoch um keine Mitunternehmerschaft, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Angehörigen im Vordergrund steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fällt. Zum Gesamtgut zählen unter anderem Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie Anlage- und Umlaufvermögen. Wird dieser Wert um das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem jeweiligen Familienmitglied vereinbart wurde, überschritten, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung und es liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.
Was ist nun zu beachten?
Wurde ein Familienangehöriger lediglich im Rahmen eines Prüfungsergebnisses ohne formellen Bescheid eingestuft und dies stellt sich bei einer Prüfung im Nachgang als fehlerhaft heraus, drohen dem Betrieb Nachzahlungen zur Sozialversicherung im fünf- bis sechsstelligen Bereich!
Auch wenn vorhergehende Betriebsprüfungen positiv ausgefallen sind, ist dies keine rechtssichere Grundlage, auf die sich Unternehmer berufen können. Das bringt besonders kleine Unternehmen in eine prekäre Lage. Denn gerade diese sind davon betroffen und können so in finanzielle Notlagen geraten. Damit jedoch zukünftig Rechtssicherheit besteht, verpflichtet das Urteil zugleich die Betriebsprüfer, künftige Betriebsprüfungsergebnisse stets mit einem formellen Bescheid festzuhalten.
Und nun? – Was tun?
Es werden innerhalb der nächsten vier Jahre alle Beschäftigten in Ihrem Familienunternehmen geprüft, inklusive Gesellschaftsgeschäftsführer und Familienmitglieder. Wie sieht ein etwaiger Ausweg aus? Eine Möglichkeit ist es, die Satzung anzupassen.
Kommen Sie gerne auf uns zu! Gemeinsam finden wir eine Lösung, die speziell auf Sie und Ihre Situation abgestimmt ist.
Ihr ANCORA Team!