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Mit dem Pkw auf die Rennstrecke? – Wichtige Änderungen ab 2025

Mit dem Pkw auf die Rennstrecke? – Wichtige Änderungen ab 2025

Mit dem Pkw auf die Rennstrecke? – Wichtige Änderungen ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) vieler deutscher Kfz-Versicherer. Diese betreffen insbesondere die Nutzung von Fahrzeugen auf Rennstrecken – ein Thema, das für alle interessant ist, die an Trackdays, Fahrsicherheitstrainings oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen.

Was ist neu?
Bisher war der Versicherungsschutz bei motorsportähnlichen Veranstaltungen häufig pauschal ausgeschlossen. Mit den aktuellen Anpassungen wurde nun klargestellt: Der Haftpflichtschutz entfällt nur, wenn für die Veranstaltung eine separate Motorsporthaftpflichtversicherung besteht. Liegt eine solche nicht vor, kann der Schutz der regulären Kfz-Haftpflichtversicherung greifen – auch bei Nutzung auf der Rennstrecke.

Allerdings gibt es neue Pflichten für Versicherungsnehmer. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss künftig belegen können, dass der erforderliche Versicherungsschutz besteht. Fehlt dieser Nachweis, kann der Versicherer im Schadenfall Regress fordern.

Kaskoschutz bleibt eingeschränkt
Während sich der Haftpflichtbereich verändert hat, bleiben die Bedingungen in der Teil- und Vollkasko meist unverändert – oder wurden sogar weiter eingeschränkt. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Haftpflichtschutz greift, übernimmt die Kaskoversicherung Schäden bei selbstverschuldeten Unfällen auf abgesperrten Strecken in der Regel nicht. Dies wurde auch durch aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigt, etwa durch das OLG Saarbrücken (Az. 5 U 119/23) im Februar 2025.

Was bedeutet das für Fahrzeughalter?
Wer regelmäßig oder gelegentlich an Rennstrecken-Events teilnimmt, sollte seine bestehende Versicherungspolice prüfen und sicherstellen, dass keine unangenehmen Überraschungen drohen. Die neuen Nachweispflichten und die eingeschränkten Kaskoleistungen machen es wichtiger denn je, die eigene Absicherung genau zu kennen.

Jetzt beraten lassen – bevor es teuer wird
Die Änderungen der AKB können für viele Fahrzeughalter Auswirkungen haben, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Wir prüfen für Sie, ob Ihr aktueller Schutz ausreichend ist, und unterstützen Sie dabei, mögliche Lücken rechtzeitig zu schließen.

Kontaktieren Sie ANCORA – wir beraten Sie persönlich und individuell.

Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel ist ein Begriff, den jeder mit einer privaten Haftpflichtversicherung kennen sollte. Aber was genau bedeutet diese eigentlich, und wie wirkt sie sich für Sie in der Praxis aus?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Benzinklausel nicht in der Kfz-Versicherung, sondern in der Haftpflichtversicherung zu finden ist. Sie regelt die Abgrenzung der Leistungen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung, und zwar nicht nur für Autos, sondern auch für alle Wasser- und Luftfahrzeuge.

Es gibt zwei Versionen der Benzinklausel: eine kleine und eine große. Die kleine Benzinklausel gilt für die Privathaftpflichtversicherung, während die große Benzinklausel für die Betriebshaftpflichtversicherung verwendet wird. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen den beiden.

Typischerweise findet man in den Versicherungsbedingungen Formulierungen wie diese:

„[…] nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Diese Ausschlussklausel klingt zunächst verständlich. Doch was genau bedeutet „Gebrauch des Fahrzeugs“? In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen dem, was als Gebrauch des Fahrzeugs betrachtet wird und was nicht, manchmal schwierig sein. Schauen wir uns daher einige Beispiele aus der Praxis an:

  1. Reifenwechsel: Ein junger Mann wollte die Reifen seines Autos wechseln. Dabei beschädigte er das daneben stehende Fahrzeug seines Vaters durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagenhebers. Das Amtsgericht Wipperfürth entschied, dass dieser Vorgang nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gilt und daher voller Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung besteht.
  2. Drehen des Zündschlüssels und Starten des Motors: Ein 14-jähriges Mädchen wartete im Auto ihrer Cousine und drehte den Zündschlüssel, um das Radio anzumachen. Dabei startete sie aus Versehen den Motor, das Auto setzte sich in Bewegung und beschädigte ein parkendes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass in diesem Fall die Benzinklausel nicht zum Tragen kommt und der Schaden über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
  3. Falschbetankung: Das Tanken eines Autos wird als Gebrauch angesehen. Daher fällt die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs unter die Benzinklausel, und die Privathaftpflichtversicherung greift normalerweise nicht. Allerdings bieten einige Versicherer mittlerweile Deckung für Falschbetankung an, wie beispielsweise die ANCORA-Deckungskonzepte der AIG, Alte Leipziger, BSG, Haftpflichtkasse und der Gothaer. (Stand 04-2024)
  4. Türöffnung: Das Öffnen und Schließen einer Autotür gilt als Gebrauch des Fahrzeugs und ist daher nicht durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Ein entsprechendes Urteil erging sogar vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2018. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der Falschbetankung. So haben u. a. unsere Deckungskonzepte einen Leistungseinschluss vereinbart. Die AIG, BSG und Haftpflichtkasse bis 10.000 Euro, die Alte Leipziger bis 20.000 Euro und die Gothaer sogar bis zur Versicherungssumme.
  5. Be- und Entladeschäden: Hier gibt es bisher uneinheitliche Urteile. Einige Gerichte haben entschieden, dass Be- und Entladeschäden nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gelten, während andere zu einem anderen Schluss kamen. Daher ist es ratsam, auf Deckungskonzepte zurückzugreifen, die solche Schäden abdecken.

Es gibt also diverse Schadenfälle, bei denen die Benzinklausel zum Tragen kommt und der übliche Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nicht greift. Daher ist es wichtig, geeigneten Versicherungsschutz zu suchen, der auch solche Fälle abdeckt. Nutzen Sie unseren Leistungsvergleich zur Privathaftpflichtversicherung, um die besten Deckungskonzepte zu finden und Ihre Lücken zu schließen, die die Benzinklausel hinterlassen kann. Als weiteres Leistungshighlight versichern unsere Deckungskonzepte zudem den Vermögensschaden aus einer Rückstufung bei verursachten KH- und Kaskoschaden.

Bei Fragen oder weiterem Interesse steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung.

Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich

Gerne beraten wir Sie hierzu!

Ihr ANCORA Team!