von Andreas Kaerger | Apr 9, 2020 | Allgemein
Sehr geehrte Kunden,
die aktuelle Situationen erfordert ein Höchstmaß an Flexibilität und partnerschaftlichem Verhalten von allen. Es folgen Hinweise und Möglichkeiten von Versicherern für Kundenverbindungen, die finanziell besonders betroffen sind.
Moratorium:
Mit Wirkung zum 01 04 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der „Covid -19 Pandemie“ erlassen. In den Artikeln des Gesetzes werden Verbraucher, die wirtschaftlich betroffen sind, besondere Rechte eingeräumt. Sie sind im Moratorium beschrieben: Verbraucher sind alle Privatpersonen und Kleinstunternehmen mit maximal 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio Euro. Dem Moratorium folgend ermöglichen die meisten Versicherer diesen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die Prämienzahlung vom 01.04.2020 bis maximal 30.06.2020 auszusetzen Der Versicherungsschutz bleibt in der Zeit unverändert erhalten Voraussetzungen sind:
1. der Versicherungsvertrag muss vor dem 08.03.2020 bestanden haben und
2. die finanzielle Lage des Versicherungsnehmers muss durch Covid-19 negativ beeinflusst sein und
3. der Versicherungsnehmer (VN) muss die Aussetzung über die Formulare für Privatpersonen oder Kleinstunternehmen bei den Behörden beantragt haben.
Die Prämie muss nach Ablauf der Stundung durch den VN nachgezahlt werden Dies gilt für alle Verträge der oben genannten Gruppe.
Weitere Maßnahmen:
Mit den folgenden Maßnahmen möchten die Versicherer den Kunden zusätzlich helfen, die derzeitige Situation zu überbrücken. Versicherer bietet die Umstellung von Jahres und Halbjahreszahlung auf monatliche Zahlweise in fast allen Branchen an. Eine monatliche Zahlweise ist i.d.R. nur mit Lastschrifteinzug möglich. Vorteil dieser Änderung ist der weiterhin bestehende vollständige Versicherungsschutz bei deutlicher Reduzierung der laufenden Zahlungen. Die Umstellung kann jederzeit wieder geändert werden.
Weiterhin bieten Versicherer i.d.R. in den Sparten die folgenden Möglichkeiten:
Kfz
• Ein und Ausschlüsse in der Kaskoversicherung im Einzel und im Kleinflottengeschäft sind auch unterjährig möglich. Wenn die Abmeldung eines Kfz bei der Zulassungsstelle
nicht möglich ist, reicht der VN eine Erklärung ein, dass das Fahrzeug ruht.
Privat ( Hausrat, Haftpflicht, Unfall)
• Ausschlüsse, Deckungs- oder Summenreduzierungen nehmen Versicherer auch unterjährig an.
Firmen und technische Versicherungen
• Die erste qualifizierte Mahnung außerhalb von Stundungen wird für die Fälligkeit 01.04 und 02.05 um vier Wochen verschoben
• Versicherer akzeptieren Stundungen bis zu drei Monate für Verträge:
– mit Jahresbeiträgen über 250 Euro netto,
– einer Schadenquote unter 50% und
– ohne Zahlungsstörungen / Mahnvermerk in den letzten drei Jahren.
• Unterjährige Deckungsreduzierungen und Ausschlüsse zur Beitragsreduzierung nimmt der Versicherer über uns an. Das gilt auch für Änderungen der Zahlungsweise.
Monatliche Zahlweise ist meist nur mit Lastschrifteinzug möglich.
• Bei Prämien, die auf Umsatz –/Lohnsummen oder Mitarbeiterzahl basieren, akzeptieren Versichere angepasste Umsatz Lohn bzw Gehaltssummenprognosen oder Prognosen zur Anzahl der Beschäftigten für 2020. Versicherer akzeptieren nach unseren Erfahrungen eine Reduzierung bis zu 50% gegenüber dem zuletzt gemeldeten Umsatz. Der Mindestbeitrag kann dabei in der Regel nicht unterschritten werden.
Wir bleiben für Sie dran und versuchen weitere Hilfen soweit möglich zu verhandeln!
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Osterfest!
von Andreas Kaerger | Mrz 30, 2020 | gewerbliche Kunden
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.
Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn Ihre Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?
Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der VP abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Auch die Betriebsschließungsversicherung stellt theoretisch eine Lösung dar. Auch diese steht in der Regel nur sehr wenigen (zumeist lebensmittelverarbeitenden) Betriebsarten offen. Bei bestehenden Verträgen gibt es zwei Varianten: mit einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten (da muss Corona als neue Krankheut zwangsläufig noch fehlen) oder mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Dies wird zumeist auch mit einer Aufzählung von Krankheiten begleitet. Seite dem 1. Februar ist Corona im Gesetz aufgenommen worden, steht aber natürlich noch nicht in den Bedingungen. Hier reagieren die Versicherer aktuell sehr unterschiedlich, ob Schutz nach Gesetz oder Liste. Angesichts der aufgeheizten Situation verweigern Versicherer in beiden Sparten die Annahme von Neugeschäft. Daran wird sich bis zum Ende der Corona-Krise sicherlich auch nichts ändern.
Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?
Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch eine grundsätzliche Deckung über Betriebsschließungsversicherungen bestehen kann (siehe Seite 1). Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Wir möchten an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!
Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?
Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.
Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nehmen Sie nicht an einer Messe teil oder treten eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?
Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.
Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?
Hinsichtlich der Leistungspflicht müssen Sie sich nicht sorgen – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Fazit
Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren
Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen – weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt hierfür gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren – muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend für uns wie sich der Markt entwickelt. Wir halten Sie natürlich unterrichtet.
Bleiben Sie besonnen!
Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:
- Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
- Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
- Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
- Hände geben vermeiden
- Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren
Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.
Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !
von Andreas Kaerger | Mrz 30, 2020 | Privatkunden
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.
Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?
Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Sie möchten aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung?
Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
- unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.
Im Auslandsurlaub erkranken Sie an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?
Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).
Sie sind im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?
Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.
Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?
Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.
Fazit
Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren. Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen. Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!
Bleiben Sie besonnen!
Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:
- Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
- Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
- Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
- Hände geben vermeiden
- Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren
Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.
Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !
von Andreas Kaerger | Mrz 15, 2020 | Allgemein
Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass wir Corona-Notfallpläne erarbeitet haben und diese der aktuellen Situation entsprechen. Natürlich werden diese Pläne laufend der aktuellen Situation angepasst. Unsere aktuellen Pläne sehen unter anderem. vor, dass alle Mitarbeiter mit Laptops ausgestattet werden und vom Homeoffice aus ihre jeweiligen Tätigkeiten erledigen können. Die geschäftlichen Telefone (Durchwahlen) werden auf die Mobilen- oder Festanschlüsse der Mitarbeiter umgeleitet. Wir werden damit die gewohnte Servicequalität für Sie aufrechterhalten können.
Wir hoffen, dass unsere vielen Geschäftspartner insbesondere die Versicherer hier analoge Maßnahmen getroffen haben. Sollte es für Sie zu Verzögerungen oder Einschränkungen kommen, so ist dies unseres Erachtens hauptsächlich externen Einflüssen geschuldet. Wir bitten, eventuelle Verzögerungen in Voraus zu entschuldigen.
Gerne stehen wir Ihnen somit weiterhin jederzeit für Ihre Fragen oder Wünsche zur Verfügung.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Feb 26, 2020 | gewerbliche Kunden
Das Coronavirus breitet sich inzwischen auch in Europa weiter aus. Wider Erwarten konnte das Virus nicht lokal begrenzt werden und ist inzwischen auch vermehrt in Europa aufgetreten. Inzwischen werden auch Fälle auch im Bundesgebiet gemeldet und es erreichen uns Anfragen zu einer möglichen Absicherung von Betrieben. Wir möchten an dieser Stelle keine Ängste schüren, möchten aber unserer Verpflichtung nachkommen Sie zu informieren.
Über eine eventuell bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Anordnungen in einem solchen Fall nicht abgesichert. Eine Betriebsschließung oder das Fernbleiben Ihrer Mitarbeiter durch den Virus kann nur über eine Betriebsschließungsversicherung abgesichert werden. Dies kann als separater Vertrag abgeschlossen werden oder aber innerhalb Ihrer Sachversicherung eingeschlossen werden. Auf alle Fälle muss dies separat im Vertrag von Ihnen beantragt werden. Eine solche Deckung beruht in der Regel auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) welches die Krankheiten bestimmt, die unter eine Deckung des Versicherers fallen. Nach unserer Prüfung gehen wir hier von einer Deckung nach dem IfSG aus.
Eine Betriebsschließungsversicherung deckt i.d.R. den Zeitraum eines Monats ab und kann zusätzlich die Vernichtung von Waren in Ihrem Betrieb beinhalten. Bei einem Abschluss benötigen wir von Ihnen die Betriebsunterbrechungssumme für einen Monat und die möglichen Kosten für die Vernichtung und/oder Entseuchung der Waren und Vorräte. Sollten möglicherweise auch Kosten für den Entseuchung des Betriebes entstehen, sollten Sie uns auch diese Kosten aufgeben, damit wir einen umfassenden Schutz anbieten können.
Gerne stehen wir Ihnen für möglichen Rückfragen oder Anmerkungen jederzeit zur Verfügung.
UPDATE: 28.02.2020
Leider haben die Versicherer heute sämtliches Neugeschäft eingestellt! Unser Anträge wurden wie folgt abgelehnt:
Da die Ausbreitung des Coronavirus und die hieraus resultierenden Folgen zur Zeit nicht abschätzbar sind, möchten wir uns analog dem Markt verhalten und grundsätzlich keine neuen Angebote zur Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr abgeben oder Anträge annehmen.