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Hochzeitsversicherung? Gibt es sowas?

Hochzeitsversicherung? Gibt es sowas?

Hochzeitsversicherung – bei uns – einfach mehr drin !
Die Hochzeit – für viele Menschen einer der schönsten Tage ihres Lebens.
Eine Hochzeit auszurichten, kostet nicht nur Zeit bei der Planung, sondern auch Geld. Die Location, das Essen, die Torte, die Dekoration … da kommen einige 1.000 EUR schnell zusammen. Stellen Sie sich vor: Seit Monaten freuen Sie sich auf den großen Tag. Da macht Ihnen das Leben einen Strich durch die Rechnung. Das Fest muss abgesagt werden und Sie bleiben auch noch auf hohen Kosten sitzen. Mit der Hochzeitsversicherung der Waldenburger Versicherung schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen, damit Sie Ihren schönsten Tag entspannt genießen können.

Wer ist versichert?
Das Brautpaar, des Weiteren sind die Angehörigen (Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister) und die Trauzeugen versichert.

Was ist versichert?
Versichert sind der Polterabend und die Feier am Tag der standesamtlichen bzw. kirchlichen Trauung in Deutschland.
Sie erhalten Leistungen, wenn die planmäßige Durchführung des Polterabends / der Hochzeitsfeiern ausfällt wegen:
• Unfall / schwere Erkrankung / Tod der versicherten Personen
• Sachschaden am Eigentum durch diverse Elementarereignisse oder Straftaten Dritter
• Insolvenz des Dienstleisters (Catering, DJ, etc.)
• Ausfall der Location (z.B. durch Brand, Doppelbuchung, etc.)
• Schadenersatzansprüche bei den Veranstaltungen (z.B. Beschädigung einer Eingangstür des gemieteten Saals)
• Nichtlieferung oder Zerstörung des Brautkleides / Hochzeitsanzuges / der Trauringe
• Ausfall / Nichterscheinen des Brautfotografen, DJs, Caterers
• Eheverweigerung beim Standesamt

Die Leistungen beinhalten die vertraglich geschuldeten Stornokosten der versicherten Feiern. Außerdem sind im Versicherungsfall alle notwendigen Mehrkosten einer Umbuchung der  ausgefallenen Feier bzw. Feiern auf einen anderen Termin innerhalb von 12 Monaten und im gleichen Umfang versichert.

Informieren Sie sich jetzt! Damit der schönste Tag in Ihrem Leben abgesichert ist.

Ihr ANCORA Team!

Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr!

Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr!

Trotzdem: vor und auch während einer Reise kann viel Unvorhergesehenes passieren. Schnell führt eine Krankheit, ein Unfall oder ein anderes Ereignis dazu, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund der COVID-19 Pandemie sollten Sie über eine ausreichende Reiseversicherung nachdenken.

Erkrankungen im Ausland können finanzielle Probleme verursachen. Denn im Ausland ist durch die eigene Krankenversicherung nur bedingt Versicherungsschutz gegeben.

Sorgen Sie mit einem individuellen Reiseversicherungspaket dafür, dass Sie Ihren Urlaub sorglos genießen können.

Besuchen Sie für ausführliche Informationen unser Themenseite / Landingpage zu diesem Thema.

Ihr ANCORA Team berät Sie gerne.

Auch Ferienimmobilien wollen richtig abgesichert werden!

Auch Ferienimmobilien wollen richtig abgesichert werden!

Ein Ferienhaus ist ein Hort der Erholung, an dem man dem Trubel des Alltags einfach mal für ein paar Wochen Adieu sagen kann – egal, ob es das Ferienhaus auf Sylt oder im Ausland ist oder das Elternhaus in der alten Heimat, an dem das Herz hängt.

Doch leider gibt es bei solchen Immobilien überall das gleiche Manko: Reguläre Wohngebäude- und Hausratversicherungen haben ein Problem mit dem langen Leerstand. Denn in einem nicht regelmäßig bewohnten Gebäude entdeckt man Brände, lecke Wasserleitungen oder Sturmschäden am Dach nicht so schnell wie am regelmäßigen Wohnort. Die Gefahr, dass ein Schaden dadurch größere Ausmaße annimmt, ist groß. Dass die Versicherer ein derartiges Risiko zumeist scheuen, können Sie sicherlich nachvollziehen. Einige wenige Anbieter haben allerdings spezielle Angebote für Ferienimmobilien im Repertoire. Da sich so eine große Anzahl an Risiken bei wenigen Unternehmen ansammelt, funktioniert das Gesetz der großen Zahlen wieder, das für funktionierende Versichertengemeinschaften notwendig ist. Mit diesen speziellen Tarifen ist der lange Leerstand übers Jahr hinweg kein Problem mehr und einkalkuliert.

Informieren Sie uns daher bitte unbedingt, ob eine Ihrer Immobilien so genutzt wird. Bei konventionellen Tarifen stellt das Verheimlichen des Leerstandes eine Obliegenheitsverletzung dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Wir helfen gerne!

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Sie möchten aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung?

Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und

  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
  • zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
  • unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.

Im Auslandsurlaub erkranken Sie an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?

Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).

Sie sind im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?

Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?

Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten

Tiere entstanden sind.

In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren. Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen. Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!

Bleiben Sie besonnen!

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:

  • Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
  • Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
  • Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
  • Hände geben vermeiden
  • Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.

Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !

Wenn die Skischaukel im Akja endet…

Haben Sie schon Ihren Skiurlaub geplant? Oder bleiben Sie lieber daheim und gehen ins Hallenbad? Egal, bitte passen Sie auf sich auf, denn die meisten Unfälle passieren in der Freizeit (im häuslichen Bereich und bei sportlichen Aktivitäten). Wie schnell ist man beim Skifahren gestürzt – man will seine Tageskarte ausnutzen und so lange den Hang hinuntersausen, bis kein Lift mehr hochfährt; und vor lauter Begeisterung merkt man nicht, dass es schon lange Zeit war, für diesen Tag aufzuhören.
Und anstatt den Après-Ski-Drink zu genießen, bekommt man einen Tee im Krankenhaus vorgesetzt. Und der Bettnachbar hat eine Gehirnerschütterung, die er sich bei einem Sturz im Hallenbad
zugezogen hat…
Zum Glück, denken Sie sich da, haben Sie ja bereits an eine Auslandsreisekrankenversicherung gedacht. Somit sind ja eventuelle Mehrkosten gedeckt, die die AOK nicht bezahlt. Aber das  Röntgenbild Ihres komplizierten Bruches treibt Runzeln auf die Stirn Ihres behandelnden Arztes – und er eröffnet Ihnen, dass Sie wahrscheinlich Ihren verletzten Fuß nicht mehr richtig
bewegen können, wenn der Bruch verheilt ist. Na prima, der Urlaub ist gegessen, Sie können das traumhafte Wetter nur aus dem Fenster genießen – und als Zugabe ist auch noch die Beweglichkeit Ihres Fußes eingeschränkt, so dass Sie vielleicht nicht mehr joggen können.
Wir als Ihr Makler können Sie zwar nicht vor solchen Unfällen bewahren, aber wir können helfen, zumindest die Folgen Ihres Unfalles abfedern. Mit einer Unfallversicherung bekommen Sie z. B. Krankenhaustagegeld, eine Invaliditätsentschädigung – und vielleicht sogar eine Unfallrente. Sie schützt sie 24 Stunden am Tag und überall auf der Welt bei nahezu jeder Tätigkeit der Sie gerade nachgehen.

Wir beraten Sie gern und machen Ihnen ein individuelles Angebot nach Ihren eigenen Bedürfnissen.

Ihr ANCORA Team!

Wir erhalten eine neue Software !

Wir erhalten eine neue Software !

Sehr geehrte Kunden,

wir bekommen ein umfangreiches Update der Verwaltungssoftware, welche einige bereits in unserem Kundenportal nutzen. Neben neuer Hardware wird auch die Datenbank aktualisiert und für die Mitarbeiter eine Testumgebung eingeführt.

Natürlich läuft eine Software nur dann reibungslos, wenn eine Schulung auf der neuen Umgebung durchgeführt wird. Somit haben wir eine Bitte an Sie:

In der Zeit vom 09.05.17 bis 11.05.17 erreichen Sie uns wegen der Mitarbeiterschulung leider nur eingeschränkt. Bitte senden Sie uns in dieser Zeit am besten E-Mails oder Faxe. Unser Anrufbeantworter nimmt Ihre Nachrichten ebenfalls jederzeit auf. Wir versuchen uns schnellstmöglich um Ihre Anliegen zu kümmern.

Ab 12.05.17 sind wir dann wieder in gewohnter Weise für Sie da.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr ANCORA Team!