von Andreas Kaerger | Nov. 17, 2020 | Privatkunden
Allianz schafft Garantie ab?
Is so doch gar nicht wahr…!
Da ließ Deutschlands größter Lebensversicherer schon eine gehörige Bombe platzen. Wieviel Bedeutung der teilweisen Abkehr von der Beitragsgarantie beigemessen wird, sieht man daran, wie massiv darüber in den branchenfremden Medien berichtet wurde. FAZ, Süddeutsche, ja sogar die Chip berichtete darüber. Leider fand die Berichterstattung in der Regel recht oberflächlich statt, so dass man einen ganz falschen Eindruck bekommen konnte. Tatsächlich wechselt Deutschlands größter Lebensversicherer bei Neuverträgen (und nur diesen) ab nächstem Jahr von einer 100 %igen Beitragsgarantie auf eine variable Auswahllösung, bei der sich eine Kunde stufenweise entscheiden kann, wieviel Beitragsgarantie er haben möchte.
Warum macht die Allianz das? Eine Garantie ist ein ziemlicher Mühlstein um den Hals eines Versicherers. Werfen wir einen Blick des Renditedreiecks eines mtl. DAXSparplans. Rentenversicherungen laufen in der Regel recht lange. Wie Sie sehen werden, gibt es im Dreieck bereits ab einer Spardauer von 15 Jahren keine einzige Sparphase, die eine negative Entwicklung gehabt hätte. Je länger man spart, desto sicherer ist das so. Man bräuchte die Garantie also eigentlich nicht, oder?
Nun ist die Garantie aber keine Bürgschaft, die man bei Bedarf ziehen kann, wenn es denn doch mal nicht geklappt hat. Nein, es müssen Rückstellungen gebildet und Geld entsprechend sicher geparkt werden. Im aktuellen und wohl dauerhaft anhaltenden „Niedrigzinsumfeld“ muss da ziemlich viel Geld geparkt werden. Mit entsprechend weniger kann ein Versicherer dann für Sie arbeiten. Die Formel ist einfach: Je mehr Garantie Sie möchten, desto weniger wird ein Vertrag abwerfen. Was die Allianz da tut, ist also im Grunde etwas sehr Positives, von dem Kunden profitieren werden. Denn am Ende will niemand „nur“ die Garantie, sondern sehr viel mehr.
Eine moderne Fonds- oder Indexpolice können Sie sich quasi als steuerbegünstigten Fondssparplan mit Sicherheitsfallschirm vorstellen. Dabei bleibt es auch bei der Allianz – nur ist er nun von Haus aus etwas kleiner. Weil man ihn eigentlich nicht braucht und er nicht nur den freien Fall, sondern auch jede Ertragschance bremst. Signalwirkung für den Markt erwartet. Wenn der größte Lebensversicherer im Land so einen Schritt geht, dann bleibt das natürlich nicht unbemerkt. Da alle Versicherer mit den Herausforderungen der Garantien zu kämpfen haben, gehen wir davon aus, dass die Allianz das Eis gebrochen hat, und in absehbarer Zeit neue Gegebenheiten entstehen und wohl alle Versicherer einer nach dem anderen nachziehen werden. Als Brancheninsidern fällt es uns leicht, hier die rein logische Seite zu bewerten und diese Entwicklung positiv zu bewerten.
Ihr Sicherheitsbedürfnis:
Wir verstehen aber natürlich, wenn Ihr Sicherheitsbedürfnis höher ist. Es geht schließlich um Ihr Geld und Ihren Ruhestand. Das ist keine rein logische Analyse von Daten, sondern braucht einen Wohlfühlfaktor. Wenn Ihnen ein Vertrag mit möglichst großer Fallschirmfläche wichtig ist, dann empfehlen wir Ihnen, möglichst bald Nägel mit Köpfen zu machen und Entscheidungen nicht mehr auf die lange Bank zu schieben.
Wir sind sicher, dass das Angebot an Versicherern und Tarifen im kommenden Jahr schnell dünner werden wird, die Ihren Vorstellungen entsprechen und Sicherheit sowohl bei der Solidität des Unternehmens selbst, wie auch hinsichtlich des Beitragsrückflusses mit Ertragschance maximal erfüllen können. Faktisch werden die Produkte dadurch (in Euro und Cent) nicht schlechter – dennoch wird es sich für Sie wie ein Kompromiss oder gar ein Rückschlag anfühlen. Dies möchten wir gerne vermeiden, da die persönliche Absicherung etwas Positives ist, das man auch nur mit positiven Gefühlen verbinden sollte. Dennoch bitten wir Sie auch, sich nicht gedrängt zu fühlen. Mit einer überstürzt getroffenen Entscheidung werden Sie sicher auch nicht glücklich.
Kommen Sie bitte auf uns zu, wenn Sie weitere Informationen wünschen oder wir für Sie aktiv werden sollen.
Wir sind gerne für Sie da – garantiert!
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Okt. 27, 2020 | Privatkunden
Soldaritätszuschlag – 2021 ist Schluss…!
Rund 90 Prozent der Steuerzahler im Land müssen ab dem kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Die 1991 eingeführte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftssteuer sollte ursprünglich nur für ein Jahr erhoben werden. Unter anderem sollten die durch den „Soli“ generierten Einnahmen in die Finanzierung der deutschen Einheit fließen. Nun, nach beinahe drei Jahrzehnten, ist es für die meisten tatsächlich so weit, dass der Zuschlag entfällt.
Künftig wird er nur noch erhoben, wenn die Einkommensteuer mehr als 16 .956 Euro/Jahr (1.413 Euro/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (respektive in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 33.912 Euro/Jahr (2.826 Euro/Monat) beträgt. Die Freigrenze bezieht sich auf das jährlich zu versteuernde Einkommen und liegt bei etwa 61.700 Euro Jahreseinkommen bei Alleinstehenden und 123.400 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren. Dem schließt sich eine Gleitzone an, in der der „Soli“ im Durchschnitt unter den derzeitigen 5,5 Prozent liegt. Erst bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von circa 9.000 (Lohnsteuerklasse I) beziehungsweise 17.000 Euro (Lohnsteuerklasse III) wird der aktuelle Satz als Höchstsatz wieder erreicht.
Viel Text, den man auf eine ganz einfache Botschaft herunterbrechen kann:
Im Januar werden Sie spürbar mehr Geld zur Verfügung haben. Geld, das Sie dann entweder verkonsumieren oder in die Lösung größerer Herausforderungen fließen lassen können.
Die vier größten Ziele für uns alle sind seit vielen Jahren unverändert dieselben:
• Eine ausreichende Altersvorsorge, die es eventuell sogar möglich macht, vorzeitig in Rente zu gehen, damit man auch noch etwas vom Ruhestand hat;
• eine ausreichend hohe Absicherung der eigenen Arbeitskraft;
• finanzielle Mittel, um auch im Pflegefall möglichst lange daheim und professionell versorgt werden zu können;
• eine optimale Gesundheitsvorsorge.
Mit den freien Finanzmitteln können Sie zumindest einen großen Schritt in die richtige Richtung gehen. Wir zeigen Ihnen gerne auf, welche Möglichkeiten es für Sie gibt.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Sep. 2, 2020 | Privatkunden
Hochzeitsversicherung – bei uns – einfach mehr drin !
Die Hochzeit – für viele Menschen einer der schönsten Tage ihres Lebens.
Eine Hochzeit auszurichten, kostet nicht nur Zeit bei der Planung, sondern auch Geld. Die Location, das Essen, die Torte, die Dekoration … da kommen einige 1.000 EUR schnell zusammen. Stellen Sie sich vor: Seit Monaten freuen Sie sich auf den großen Tag. Da macht Ihnen das Leben einen Strich durch die Rechnung. Das Fest muss abgesagt werden und Sie bleiben auch noch auf hohen Kosten sitzen. Mit der Hochzeitsversicherung der Waldenburger Versicherung schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen, damit Sie Ihren schönsten Tag entspannt genießen können.
Wer ist versichert?
Das Brautpaar, des Weiteren sind die Angehörigen (Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister) und die Trauzeugen versichert.
Was ist versichert?
Versichert sind der Polterabend und die Feier am Tag der standesamtlichen bzw. kirchlichen Trauung in Deutschland.
Sie erhalten Leistungen, wenn die planmäßige Durchführung des Polterabends / der Hochzeitsfeiern ausfällt wegen:
• Unfall / schwere Erkrankung / Tod der versicherten Personen
• Sachschaden am Eigentum durch diverse Elementarereignisse oder Straftaten Dritter
• Insolvenz des Dienstleisters (Catering, DJ, etc.)
• Ausfall der Location (z.B. durch Brand, Doppelbuchung, etc.)
• Schadenersatzansprüche bei den Veranstaltungen (z.B. Beschädigung einer Eingangstür des gemieteten Saals)
• Nichtlieferung oder Zerstörung des Brautkleides / Hochzeitsanzuges / der Trauringe
• Ausfall / Nichterscheinen des Brautfotografen, DJs, Caterers
• Eheverweigerung beim Standesamt
Die Leistungen beinhalten die vertraglich geschuldeten Stornokosten der versicherten Feiern. Außerdem sind im Versicherungsfall alle notwendigen Mehrkosten einer Umbuchung der ausgefallenen Feier bzw. Feiern auf einen anderen Termin innerhalb von 12 Monaten und im gleichen Umfang versichert.
Informieren Sie sich jetzt! Damit der schönste Tag in Ihrem Leben abgesichert ist.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Juni 21, 2020 | Allgemein, Privatkunden
Trotzdem: vor und auch während einer Reise kann viel Unvorhergesehenes passieren. Schnell führt eine Krankheit, ein Unfall oder ein anderes Ereignis dazu, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund der COVID-19 Pandemie sollten Sie über eine ausreichende Reiseversicherung nachdenken.
Erkrankungen im Ausland können finanzielle Probleme verursachen. Denn im Ausland ist durch die eigene Krankenversicherung nur bedingt Versicherungsschutz gegeben.
Sorgen Sie mit einem individuellen Reiseversicherungspaket dafür, dass Sie Ihren Urlaub sorglos genießen können.
Besuchen Sie für ausführliche Informationen unser Themenseite / Landingpage zu diesem Thema.
Ihr ANCORA Team berät Sie gerne.
von Andreas Kaerger | Apr. 17, 2020 | Allgemein, Privatkunden
Ein Ferienhaus ist ein Hort der Erholung, an dem man dem Trubel des Alltags einfach mal für ein paar Wochen Adieu sagen kann – egal, ob es das Ferienhaus auf Sylt oder im Ausland ist oder das Elternhaus in der alten Heimat, an dem das Herz hängt.
Doch leider gibt es bei solchen Immobilien überall das gleiche Manko: Reguläre Wohngebäude- und Hausratversicherungen haben ein Problem mit dem langen Leerstand. Denn in einem nicht regelmäßig bewohnten Gebäude entdeckt man Brände, lecke Wasserleitungen oder Sturmschäden am Dach nicht so schnell wie am regelmäßigen Wohnort. Die Gefahr, dass ein Schaden dadurch größere Ausmaße annimmt, ist groß. Dass die Versicherer ein derartiges Risiko zumeist scheuen, können Sie sicherlich nachvollziehen. Einige wenige Anbieter haben allerdings spezielle Angebote für Ferienimmobilien im Repertoire. Da sich so eine große Anzahl an Risiken bei wenigen Unternehmen ansammelt, funktioniert das Gesetz der großen Zahlen wieder, das für funktionierende Versichertengemeinschaften notwendig ist. Mit diesen speziellen Tarifen ist der lange Leerstand übers Jahr hinweg kein Problem mehr und einkalkuliert.
Informieren Sie uns daher bitte unbedingt, ob eine Ihrer Immobilien so genutzt wird. Bei konventionellen Tarifen stellt das Verheimlichen des Leerstandes eine Obliegenheitsverletzung dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Wir helfen gerne!
von Andreas Kaerger | März 30, 2020 | Privatkunden
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.
Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?
Die Leistungspflicht ist nicht gefährdet – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Sie möchten aus Angst vor Ansteckung eine gebuchte Reise nicht antreten. Greift die Reiserücktrittsversicherung?
Pure Angst ist nicht versicherbar. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben, ist Stornierung oder Umbuchung einer Reise beim Reiseveranstalter in der Regel kein Problem („unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“). Die Rücktrittsversicherung springt daher nicht ein. Die Reiseabbruchversicherung spränge ein, wenn der Reisende im Zielgebiet an Covid-19 erkrankt, und
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat und kein Pandemiestatus ausgerufen wurde, besteht Versicherungsschutz für die versicherten Ereignisse der RAB.
- zum Zeitpunkt der Einreise für diese Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden hat, besteht kein Versicherungsschutz.
- unabhängig von einer Reisewarnung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Pandemiestatus festgestellt wurde.
Im Auslandsurlaub erkranken Sie an Corona. Greift die Auslandskrankenversicherung?
Die Auslandskrankenversicherung wird die anfallenden Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernehmen. Ein guter Tarif übernimmt auch über die sechste Woche des Auslandsaufenthalts hinaus (bis zur Transportfähigkeit nach Hause).
Sie sind im Ausland und es wird Quarantäne verhängt – was nun?
Siehe Lohnfortzahlung und Krankengeld und Auslandskranken. Falls keine Auslandskrankenversicherung besteht, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland gibt. Aber das hängt dann natürlich vom Land ab, in dem Sie stranden.
Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Können Haftpflichtansprüche abgesichert werden, wenn ein Kunde jemand anderen angesteckt hat?
Da kaum davon auszugehen ist, dass man jemanden vorsätzlich anstecken will oder dies billigend inkauf nimmt, möchten wir uns nicht lange mit der grundsätzlichen Frage aufhalten, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Haftungsbasis gegeben ist und konzentrieren uns rein auf den Haftpflichtschutz. Die GDV-Musterbedingungen zur Privathaftpflicht sagen:A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Eine an die GDV-Formulierung angelehnte Regelung dürfte sich in den Bedingungen der meisten PHV-Tarife finden. Lediglich wenn der VN beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, wäre also Deckung geboten – angesichts der Medienpräsenz wäre es aber eher überraschend, wenn ein Erkrankter nicht zumindest erahnen könnte, dass er bei Kontakt zu Risikogruppen und/oder Aufenthalt in einer Risikoregion bei Krankheitssymptomen besser zum Arzt als zur Arbeit gehen sollte (beachten Sie zu Infektionen am Arbeitsplatz aber bitte auch die §§ 104-106SGB VII, nach der es auch in solchen Fällen schlicht an der Haftungsgrundlage fehlen dürfte). Ob und wie der Nachweis erbracht werden kann, dass man nicht zumindest grob fahrlässig handelte, ist schwer zu beantworten und wohl sehr vom Einzelfall abhängig. Wie eingangs bereits angedeutet bleibt bei all dem immer die Frage, ob es überhaupt eine Basis für eine Haftung gibt.
Fazit
Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren. Im Falle eines Falles stehen Ihnen Ihre Versicherer aber als starke Partner zur Seite und mildern die Folgen. Machen Sie sich keine unnötigen Sorgen, alles wird gut!
Bleiben Sie besonnen!
Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:
- Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
- Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
- Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
- Hände geben vermeiden
- Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren
Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.
Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !