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Pedelec oder E-Bike?

Pedelec oder E-Bike?

Etwa jedes zehnte in Deutschland verkaufte Fahrrad zählt zur Gruppe der Pedelecs bzw. E-Bikes. Wie es zu diesem etwas überraschenden Megatrend kam, kann niemand wirklich erklären – aber diese Fahrräder mit elektrischem Zusatzmotor scheinen sich im Straßenbild als feste Größe zu etablieren. Sind es derzeit überwiegend die „Silver Ager“, die diese bequeme Möglichkeit der Fortbewegung nutzen, entdecken zunehmend auch jüngere Menschen im städtischen Umfeld diese Alternative zu U-Bahn und Auto.

Doch selbst wenn es kein Pedelec oder E-Bike ist, der Trend zu hochwertigen und damit auch kostspieligeren Fahrrädern ist da. Es wird einfach mehr auf Qualität geachtet.

Über eventuell nötig werdenden Versicherungsschutz machen sich viele erst nach dem Kauf Gedanken. Muss man so ein Rad haftpflichtversichern? Wie kann man Reparaturen nach einem Unfall oder Diebstahl des Rads bzw. einzelner Teile absichern?

Weitere Informationen zu rund um das Pedelec oder E-Bike unter unserer Landingpage!

Ihr ANCORA Team!

Auch bei Leasingfahrzeugen – Schäden immer unverzüglich melden!

Auch bei Leasingfahrzeugen – Schäden immer unverzüglich melden!

Auch bei Leasingfahrzeugen: Schäden immer unverzüglich melden!

Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme, kostengünstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten. Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht. „Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen. Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben.

Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können. Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist und welche nächsten Schritte er einleiten will. Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln: Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung etc. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden kurz nach Entstehung begutachtet werden kann und über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“, die so mancher Leasingrückläufer über die Jahre hinweg angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung. Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns.

Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen.
Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären.
Wir sind immer für Sie da!

Ihr ANCORA Team!

Bei Leasingfahrzeugen ebenfalls wichtig: die GAP-Deckung
Wer Leasingfahrzeuge hat, sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass in der Kaskodeckung auch eine GAP-Deckung integriert wird. Durch Laufleistung, Verschleiß und  Fahrzeugzustand bildet sich der Wert eines Fahrzeugs. Kommt es zum Schadensfall, wird der Zeitwert grundsätzlich als Entschädigungsobergrenze angesetzt. Die Leasingbank berechnet auf Basis des Neupreises, der Laufzeit des Leasingvertrags und der jährlichen Fahrleistung allerdings einen eigenen Restleasingwert. Übersteigt dieser zum Schadenszeitpunkt den Zeitwert, entsteht eine Lücke, die Sie aus eigener Tasche füllen müssen. Die GAP-Deckung springt an dieser Stelle für Sie ein und übernimmt die Auffüllzahlung.

Der Vorteil für Sie: mehr Sicherheit!

Auch Ferienimmobilien wollen richtig abgesichert werden!

Auch Ferienimmobilien wollen richtig abgesichert werden!

Ein Ferienhaus ist ein Hort der Erholung, an dem man dem Trubel des Alltags einfach mal für ein paar Wochen Adieu sagen kann – egal, ob es das Ferienhaus auf Sylt oder im Ausland ist oder das Elternhaus in der alten Heimat, an dem das Herz hängt.

Doch leider gibt es bei solchen Immobilien überall das gleiche Manko: Reguläre Wohngebäude- und Hausratversicherungen haben ein Problem mit dem langen Leerstand. Denn in einem nicht regelmäßig bewohnten Gebäude entdeckt man Brände, lecke Wasserleitungen oder Sturmschäden am Dach nicht so schnell wie am regelmäßigen Wohnort. Die Gefahr, dass ein Schaden dadurch größere Ausmaße annimmt, ist groß. Dass die Versicherer ein derartiges Risiko zumeist scheuen, können Sie sicherlich nachvollziehen. Einige wenige Anbieter haben allerdings spezielle Angebote für Ferienimmobilien im Repertoire. Da sich so eine große Anzahl an Risiken bei wenigen Unternehmen ansammelt, funktioniert das Gesetz der großen Zahlen wieder, das für funktionierende Versichertengemeinschaften notwendig ist. Mit diesen speziellen Tarifen ist der lange Leerstand übers Jahr hinweg kein Problem mehr und einkalkuliert.

Informieren Sie uns daher bitte unbedingt, ob eine Ihrer Immobilien so genutzt wird. Bei konventionellen Tarifen stellt das Verheimlichen des Leerstandes eine Obliegenheitsverletzung dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Wir helfen gerne!

Mögliche Prämienreduktionen aufgrund der Folgen der „Covid-19 Pandemie“

Mögliche Prämienreduktionen aufgrund der Folgen der „Covid-19 Pandemie“

Sehr geehrte Kunden,

die aktuelle Situationen erfordert ein Höchstmaß an Flexibilität und partnerschaftlichem Verhalten von allen. Es folgen Hinweise und Möglichkeiten von Versicherern für Kundenverbindungen, die finanziell besonders betroffen sind.

Moratorium:
Mit Wirkung zum 01 04 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der „Covid -19 Pandemie“ erlassen. In den Artikeln des Gesetzes werden Verbraucher, die wirtschaftlich betroffen sind, besondere Rechte eingeräumt. Sie sind im Moratorium beschrieben: Verbraucher sind alle Privatpersonen und Kleinstunternehmen mit maximal 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio Euro. Dem Moratorium folgend ermöglichen die meisten Versicherer diesen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die Prämienzahlung vom 01.04.2020 bis maximal 30.06.2020 auszusetzen Der Versicherungsschutz bleibt in der Zeit unverändert erhalten Voraussetzungen sind:
1. der Versicherungsvertrag muss vor dem 08.03.2020 bestanden haben und
2. die finanzielle Lage des Versicherungsnehmers muss durch Covid-19 negativ beeinflusst sein und
3. der Versicherungsnehmer (VN) muss die Aussetzung über die Formulare für Privatpersonen oder Kleinstunternehmen bei den Behörden beantragt haben.

Die Prämie muss nach Ablauf der Stundung durch den VN nachgezahlt werden Dies gilt für alle Verträge der oben genannten Gruppe.

Weitere Maßnahmen:
Mit den folgenden Maßnahmen möchten die Versicherer den Kunden zusätzlich helfen, die derzeitige Situation zu überbrücken. Versicherer bietet die Umstellung von Jahres und Halbjahreszahlung auf monatliche Zahlweise in fast allen Branchen an. Eine monatliche Zahlweise ist i.d.R. nur mit Lastschrifteinzug möglich. Vorteil dieser Änderung ist der weiterhin bestehende vollständige Versicherungsschutz bei deutlicher Reduzierung der laufenden Zahlungen. Die Umstellung kann jederzeit wieder geändert werden.

Weiterhin bieten Versicherer i.d.R. in den Sparten die folgenden Möglichkeiten:

Kfz
• Ein und Ausschlüsse in der Kaskoversicherung im Einzel und im Kleinflottengeschäft sind auch unterjährig möglich. Wenn die Abmeldung eines Kfz bei der Zulassungsstelle
nicht möglich ist, reicht der VN eine Erklärung ein, dass das Fahrzeug ruht.

Privat ( Hausrat, Haftpflicht, Unfall)
• Ausschlüsse, Deckungs- oder Summenreduzierungen nehmen Versicherer auch unterjährig an.

Firmen und technische Versicherungen
• Die erste qualifizierte Mahnung außerhalb von Stundungen wird für die Fälligkeit 01.04 und 02.05 um vier Wochen verschoben
• Versicherer akzeptieren Stundungen bis zu drei Monate für Verträge:

– mit Jahresbeiträgen über 250 Euro netto,
– einer Schadenquote unter 50% und
– ohne Zahlungsstörungen / Mahnvermerk in den letzten drei Jahren.

• Unterjährige Deckungsreduzierungen und Ausschlüsse zur Beitragsreduzierung nimmt der Versicherer über uns an. Das gilt auch für Änderungen der Zahlungsweise.
Monatliche Zahlweise ist meist nur mit Lastschrifteinzug möglich.

• Bei Prämien, die auf Umsatz –/Lohnsummen oder Mitarbeiterzahl basieren, akzeptieren Versichere angepasste Umsatz Lohn bzw Gehaltssummenprognosen oder Prognosen zur Anzahl der Beschäftigten für 2020. Versicherer akzeptieren nach unseren Erfahrungen eine Reduzierung bis zu 50% gegenüber dem zuletzt gemeldeten Umsatz. Der Mindestbeitrag kann dabei in der Regel nicht unterschritten werden.

Wir bleiben für Sie dran und versuchen weitere Hilfen soweit möglich zu verhandeln!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Osterfest!

Tipps gegen den Lagerkoller im Homeoffice

Tipps gegen den Lagerkoller im Homeoffice

Tipps gegen den Lagerkoller im Homeoffice
Viele Kollegen arbeiten momentan aus dem Homeoffice heraus. Für die meisten ist das – vor allem über einen so langen Zeitraum – eine neue Erfahrung. So entspannend und effektiv mal ein Arbeitstag daheim sein kann, so seltsam fühlt sich das für viele von uns an. Selbst die größten Eigenbrödler räumen ein, dass ihnen die sozialen Kontakte fehlen. Anderen fehlt das Reglement im Büro, an dem sie sich durch den Tag bringen. Damit es Ihnen daheim leichter fällt, haben wir hier ein paar Tipps für Sie:

  • Schaffen Sie sich Routinen
    Vor Corona hatten Sie eine feste Zeit zum Aufstehen, zum Losfahren, Anfang- und Schlusszeiten. Ein fester Tagesablauf ist daheim sehr wichtig, um auch im Kopf „auf Arbeit“ zu sein.
  • Nutzen Sie einen Raum für sich
    Wer mit Familienmitgliedern daheim aus dem Homeoffice arbeitet, ist für diese nicht so bewusst am Arbeiten. „Papa, kannste mal…!“, „Mama, der Sören is gemein zu mir…!“, „Schatz, kannste mal das Gurkenglas aufmachen?“ „Na freilich, Stefan!“… Viele kleine Unterbrechungen sind für sich nicht schlimm. Mal fünf Minuten die Katze streicheln kann auch dabei helfen, die Gedanken neu zu ordnen. Aber wenn Sie permanent als verfügbar angesehen werden, wird man das wohl an Ihrer Arbeitsleistung merken. Nutzen Sie daher einen separaten Raum und schließen Sie die Tür. So einfach, so gut.
  • Halten Sie Pausen und Feierabend ein
    Vernachlässigen Sie Ihre Pausen nicht und hören Sie abends auch mal auf. Nicht selten wird dem im Homeoffice vernachlässigt, weil man ja nur mal eben noch… und dann ist es 20 Uhr und Sie spüren die Erschöpfung. Vielleicht will man auch gerade im Homeoffice zeigen, wie zuverlässig und produktiv man ist und schießt weit über das Ziel hinaus. Das geht auf Dauer nicht gut, weder im Büro, noch daheim. Nur daheim sagt Ihnen das vielleicht niemand. Sie können und sollen daheim gute Arbeit leisten – aber Ihr Geist und Leib brauchen auch mal ne Auszeit. Achten Sie auf sich!
  • Halten Sie Kontakt zu Kollegen – nicht nur schriftlich!
    Ein wöchentlicher Termin zum Austausch mit den Kollegen ist wichtig. Mindestens als Telefonkonferenz – noch besser als Videochat. Man muss sich mal wiedersehen, Aufgaben besprechen, Erfahrungen teilen. So hält man den Kontakt und stärkt das Teamgefühl auch auf die Distanz.
  • Hintergrundgeräusche gegen die Isolation
    Wer alleine lebt, der ist besonders gefährdet, dass ihm in der Isolation des Homeoffices die Decke auf den Kopf fällt. Mit Hintergrundgeräuschen können Sie dem gegensteuern. Das kann Radio oder ein Podcast sein, der im Hintergrund läuft. Aber auch ein Fernseher, der vor sich hin brubbelt. Der Inhalt ist gar nicht so wichtig – sie sind eh auf Ihre Arbeit konzentriert – es geht mehr darum, Ihrem Kopf zu signalisieren, dass Sie nicht allein sind. Kontaktieren nach der Arbeit Familie und Freunde. Passen Sie auf, dass Sie sich nicht einigeln.
  • Achten Sie auf Ihr Mindset
    Ob man die aktuelle Zeit als Krise bezeichent oder nicht, mag jeder für sich selbst entscheiden. Wichtig ist, dass Sie einen klaren Kopf behalten. Ohne den täglichen Austausch mit anderen bleibt für die meisten von uns, das weite Feld der Informationen aus dem Internet. Nicht alle davon haben Substanz, manche sind schwarzmalerischer, als sie sein müssten. Niemand kann vorhersehen, wie lange das alles noch geht und was die Konsequenzen sein werden. Aber dass wir danach nur noch Tauschhandel betreiben und Zustände wie bei Mad Max haben, das ist doch äußerst unwahrscheinlich. Bleiben Sie optimistisch und malen Sie nicht schon im Vorfeld Horrorszenarien in Ihrem Kopf. Das bringt Sie kein Stück weiter.

Auch die längste Nacht hat einen Morgen! 🙂 Halten Sie durch! Ihr ANCORA Team!

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Corona und Ihr Versicherungsschutz – Antworten für Gewerbetreibende

Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen… ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.

Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn Ihre Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?

Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“. Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der VP abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Auch die Betriebsschließungsversicherung stellt theoretisch eine Lösung dar. Auch diese steht in der Regel nur sehr wenigen (zumeist lebensmittelverarbeitenden) Betriebsarten offen. Bei bestehenden Verträgen gibt es zwei Varianten: mit einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten (da muss Corona als neue Krankheut zwangsläufig noch fehlen) oder mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Dies wird zumeist auch mit einer Aufzählung von Krankheiten begleitet. Seite dem 1. Februar ist Corona im Gesetz aufgenommen worden, steht aber natürlich noch nicht in den Bedingungen. Hier reagieren die Versicherer aktuell sehr unterschiedlich, ob Schutz nach Gesetz oder Liste. Angesichts der aufgeheizten Situation verweigern Versicherer in beiden Sparten die Annahme von Neugeschäft. Daran wird sich bis zum Ende der Corona-Krise sicherlich auch nichts ändern.

Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?

Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?

Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?

Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch eine grundsätzliche Deckung über Betriebsschließungsversicherungen bestehen kann (siehe Seite 1). Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Wir möchten an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!

Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?

Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.

Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nehmen Sie nicht an einer Messe teil oder treten eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?

Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.

Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?

Hinsichtlich der Leistungspflicht müssen Sie sich nicht sorgen – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Fazit

Unterm Strich stellt Corona für Ihren Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen – sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, Nil-Fieber… Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist – anders können Versicherungen nicht funktionieren

Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen – weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt hierfür gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren – muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend für uns wie sich der Markt entwickelt. Wir halten Sie natürlich unterrichtet.

Bleiben Sie besonnen!

Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:

  • Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
  • Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
  • Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
  • Hände geben vermeiden
  • Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren

Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben – schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.

Alles wird gut. Ihr ANCORA Team !