Seite wählen
Wer seit diesem Jahr in Italien Skifahren will, muss Haftpflichtschutz nachweisen können!

Wer seit diesem Jahr in Italien Skifahren will, muss Haftpflichtschutz nachweisen können!

Die italienischen Behörden fordern Haftpflichtschutz, der für Personenschäden aufkommt, die man beim Skifahren Dritten zufügt. Wer ohne Schutz auf die Piste geht, dem drohen Bußgelder zwischen 100 und 150 Euro. Im Grunde kein Problem für die Privathaftpflicht. Der Geltungsbereich deckt auch Italien, und Skifahren im Urlaub ist generell eine mitversicherte Tätigkeit. Schutz? – natürlich – Haken dran!

Die Nachweispflicht ist das Problem

Bleibt das Problem, wie man den vorhandenen Schutz auch nachweisen kann, wenn man kontrolliert wird. Da im Wintervergnügen niemand ständig seine Police mit sich führen wird, braucht es eine offizielle Bestätigung des Versicherers. Nach den ersten Rückmeldungen der von uns angefragten Haftpflichtversicherer ist die Erstellung eines entsprechenden Nachweises auf Anforderung nicht die große Hürde. Wer sich rechtzeitig kümmert, wird diesen erhalten. Allerdings spiegeln die meisten uns vorliegenden Antworten wider, dass die Versicherer überwiegend ein Problem damit haben, diesen Nachweis auch auf italienisch zu erstellen…….oft liegt die Tücke im Detail.

Der GDV (Gesamtverband) teilte uns mit, dass man derzeit noch an einer unverbindlichen Vorlage arbeite und von einer Veröffentlichung im Februar ausgehe. Es ist eben noch eine recht frische Problemstellung.

Wird der Nachweis gebraucht, dann um einem italienischen Behördenvertreter den Schutz nachzuweisen! Wenn man dies in einem Urlaubsgebiet tut, sollte man nicht davon ausgehen, dass die Person, mit der man gerade spricht, auch deutsch verstehen oder lesen kann. Wie gesagt, man hat es mit einer Behörde zu tun und nicht mit einem Hotelier oder ähnlichem. Bei einer deutschen Behörde würde man auch eine Übersetzung eines offiziellen Dokuments erwarten. Selbst Versicherer erwarten dies, wenn z. B. in der Kfz-Versicherung Schadenfreiheitsrabatte aus dem Ausland angerechnet werden sollen. Bis es erste Erfahrungen gibt, raten wir daher, zu einer rein auf Deutsch verfassten Bestätigung auch eine beglaubigte Übersetzung anfertigen zu lassen. Dies könnte z. B. bei diesem Anbieter auch online bestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dies keine Empfehlung ist und wir über keinerlei Erfahrungen mit dem Anbieter verfügen. Auch wissen wir nicht, wie die Kosten einzuschätzen sind. Auch einen Rahmenvertrag werden wir nicht anstreben. Verstehen Sie dies bitte wirklich nur als reinen Fingerzeig.

Die Notlösung

Möchten Sie das alles nicht oder reicht die Zeit bis zur Abfahrt in den Urlaub einfach nicht mehr aus, bleibt wohl nur die Notlösung. Zusammen mit dem Skipass wurde wohl die Möglichkeit geschaffen, auch Tagespolicen abzuschließen. Wie hier die Kosten liegen und ob Kinder eigene Tagespolicen benötigen, konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen.

Ihr ANCORA Team !

Wir bleiben an der Sache dran für Sie!

Von Pedelecs und eBikes

Von Pedelecs und eBikes

Das Konzept des Fahrrads mit Hilfsmotor ist bereits sehr alt. Bereits 1919 bot DKW (die spätere Auto Union, heute Audi) ein solches Fahrzeugkonzept mit Verbrennungsmotor an. Auch die Variante mit Elektromotor ist bereits seit den 80er-Jahren in serienreifer Form erhältlich. Dennoch traten die „eBikes“ oder „Pedelecs“ erst in den letzten Jahren ihren Siegeszug als Lifestyleprodukt an. Im April 2013 waren bereits mehr als 1.000.000 dieser Elektrofahrräder auf deutschen Straßen im Einsatz. Gut 10 % davon fallen auf „schnelle Pedelecs“, die aus Eigenantrieb schneller als 25 km/h fahren können. Oft stellt sich dann die Frage, braucht es hierfür eine separate Haftpflichtversicherung. Braucht es eine eigene Absicherung bzw. ist diese gar verpflichtend vorgeschrieben? Hier kommt es ganz klar auf die technischen Merkmale des einzelnen Bikes an. Ganz pauschal kann man aber sagen, dass Pedelecs dann beitragsfrei in Ihrer Privathaftpflicht bereits mitversichert sind, wenn sie:

  • eine maximale Motorleistung von 250 Watt haben,
  • der Motor spätestens bei 25 km/h abschaltet
  • und nur bei Pedalbetrieb arbeitet.

Nahezu alle Anbieter versichern diese „Einstiegsklasse“ der Pedelecs wie ein normales Fahrrad ohne Hilfsantrieb. Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich den Versicherungsschutz von Ihrem Versicherer im Vorfeld kurz bestätigen lassen. Wir übernehmen dies natürlich gerne für Sie. Alle Räder, die von diesen engen Vorgaben abweichen, unterliegen mit hoher Wahrscheinlichkeit der KFZ-Versicherungspflicht und müssen zumindest ein Versicherungskennzeichen führen. Starke Modelle können theoretisch sogar zulassungspflichtig werden. Ein Gespräch mit Ihrer Zulassungsstelle kann hier vor bösen Überraschungen schützen. Halten Sie sich bitte immer vor Augen, dass Sie ggf. gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen. Hier droht eine Strafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis. Bleibt die Frage, wie Sie das Rad selbst gegen Schäden absichern können. Die Gefahr des Diebstahls scheint hier die einzig wirklich große zu sein. Hiergegen können Sie sich im Rahmen Ihrer Hausratversicherung absichern. Je nach Versicherer wird hier der Einschluss des Fahrraddiebstahlrisikos auch bis zu einer Entschädigungssumme von 5.000 Euro und mehr abgesichert. Fahrer größerer, versicherungspflichtiger Räder können hier ergänzend auch eine Kaskoversicherung mit einschließen, die u. a. auch dieses Risiko abdeckt.

Was Sie sonst noch wissen sollten:

  • Die Beleuchtung eines Rades muss nicht mehr mittels eines Dynamos betrieben werden. Seit Kurzem sind auch batteriebetriebene Lampen im Straßenverkehr erlaubt.
  • Auch wenn er nur bei den schnellen eBikes vorgeschrieben ist, sollten Sie auch bei langsameren Modellen immer einen Helm tragen, um Ihr Verletzungsrisiko zu minimieren.
  • Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann auch mit dem Rad begangen werden. Anders als z. B. beim PKW gibt es hier aber keine feste Promillegrenze. Verursacht ein Radfahrer einen Unfall, kann bereits ein Blutalkoholspiegel von 0,3 ‰ strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  • Beim Umbau eines handelsüblichen Fahrrads zum eBike erlischt im Regelfall die Garantieleistung des Fahrradherstellers
Privathaftpflicht – ein unterschätztes Risiko

Privathaftpflicht – ein unterschätztes Risiko

Privathaftpflicht – ein unterschätztes Risiko

Bei Forderungsausfall sind die Geschädigten doppelt „gestraft“

Sehr geehrte Damen und Herren, wie schnell kann es passieren, dass man beispielsweise als Radfahrer einen Fußgänger anfährt? Egal, ob unvorsichtiges oder leichtsinniges Handeln: Die Wahrscheinlichkeit, dass man als Privatperson fahrlässig einen Dritten schädigt, ist größer als gedacht. Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist nach Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Doch was ist, wenn der Schädiger nicht über die finanziellen Mittel verfügt und außerdem kein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist?

Viele Haushalte ohne Privathaftpflichtversicherung

Obwohl man als Privatperson in unbegrenzter Höhe haftet, unterschätzen viele Personen die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung. Nach Informationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. haben etwa 15 Prozent der bundesdeutschen Haushalte keine Privathaftpflichtversicherung (kurz: PHV). Führt man sich vor Augen, dass vor allem Personenschäden eine sehr hohe Schadensumme nach sich ziehen können, wird deutlich, dass hier noch viel Informationsarbeit notwendig ist.

Das Fehlen einer PHV erweist sich für einen Geschädigten besonders dann als eklatant, wenn der Schädiger zudem nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für den Schaden aufzukommen. Sind die Ansprüche des Geschädigten nicht vollstreckbar, spricht man von Forderungsausfall. Zugespitzt ausgedrückt: Der Geschädigte ist doppelt „gestraft“ – er hat einen Schaden erlitten und wird hierfür auch nicht entschädigt. Forderungsausfalldeckung als wichtige Ergänzung

Vor diesem Hintergrund zeigt sich immer stärker die Bedeutung der sogenannten Forderungsausfalldeckung. Diese sollte Bestandteil des eigenen Privathaftpflichtschutzes sein. Sie tritt ein, wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer einen Schaden zufügt, und die Ansprüche beim Schädiger aufgrund einer fehlenden PHV sowie Mittellosigkeit nicht vollstreckt werden können.

Wir beraten Sie gerne!