Sehr geehrte Damen und Herren, wie schnell kann es passieren, dass man beispielsweise als Radfahrer einen Fußgänger anfährt? Egal, ob unvorsichtiges oder leichtsinniges Handeln: Die Wahrscheinlichkeit, dass man als Privatperson fahrlässig einen Dritten schädigt, ist größer als gedacht. Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist nach Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Doch was ist, wenn der Schädiger nicht über die finanziellen Mittel verfügt und außerdem kein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist?
Viele Haushalte ohne Privathaftpflichtversicherung
Obwohl man als Privatperson in unbegrenzter Höhe haftet, unterschätzen viele Personen die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung. Nach Informationen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. haben etwa 15 Prozent der bundesdeutschen Haushalte keine Privathaftpflichtversicherung (kurz: PHV). Führt man sich vor Augen, dass vor allem Personenschäden eine sehr hohe Schadensumme nach sich ziehen können, wird deutlich, dass hier noch viel Informationsarbeit notwendig ist.
Das Fehlen einer PHV erweist sich für einen Geschädigten besonders dann als eklatant, wenn der Schädiger zudem nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für den Schaden aufzukommen. Sind die Ansprüche des Geschädigten nicht vollstreckbar, spricht man von Forderungsausfall. Zugespitzt ausgedrückt: Der Geschädigte ist doppelt „gestraft“ – er hat einen Schaden erlitten und wird hierfür auch nicht entschädigt. Forderungsausfalldeckung als wichtige Ergänzung
Vor diesem Hintergrund zeigt sich immer stärker die Bedeutung der sogenannten Forderungsausfalldeckung. Diese sollte Bestandteil des eigenen Privathaftpflichtschutzes sein. Sie tritt ein, wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer einen Schaden zufügt, und die Ansprüche beim Schädiger aufgrund einer fehlenden PHV sowie Mittellosigkeit nicht vollstreckt werden können. |