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Warum eine D&O-Versicherung unverzichtbar ist: 5 Gründe für Führungskräfte

Warum eine D&O-Versicherung unverzichtbar ist: 5 Gründe für Führungskräfte

D&O-Versicherung: 5 Gründe, warum sie für Führungskräfte unverzichtbar ist

Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die für Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen wie Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und andere leitende Angestellte konzipiert ist. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen, die zu persönlichen Haftungsansprüchen führen können. Egal ob in einem großen DAX-Konzern, einer kleinen GmbH, einem Verein oder einer Stiftung – überall dort, wo Entscheidungen getroffen werden, besteht das Risiko von Haftungsansprüchen. Hier sind fünf Gründe, warum die D&O-Versicherung unverzichtbar ist.

1. Schutz des Privatvermögens

Führungskräfte und Entscheider haften oft unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine einzige Fehlentscheidung kann ausreichen, um die finanzielle Existenz zu bedrohen. Im Gegensatz zu einfachen Angestellten haften Entscheider auch für Fehler, die von anderen Organmitgliedern begangen werden, aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 421 BGB. Die D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen der Führungskräfte, indem sie für berechtigte Schadensersatzansprüche aufkommt.

Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Nachhaftung gelegt werden. Da bei der D&O-Versicherung das Claims-Made-Prinzip gilt, können Pflichtverletzungen auch nach dem Ausscheiden einer versicherten Person aus dem Unternehmen auftreten. Daher ist es wichtig, dass der Versicherungsschutz auch für diesen Zeitraum gewährleistet wird.

2. Absicherung gegen Innen- und Außenhaftung

Die D&O-Versicherung unterscheidet zwischen Innenhaftung und Außenhaftung. Bei der Innenhaftung geht es um Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen die Führungskräfte, etwa wenn durch eine Entscheidung der versicherten Person ein finanzieller Schaden entsteht. Besonders herausfordernd ist hier die Beweislastumkehr: Die versicherte Person muss nachweisen, dass sie ihre Entscheidungen mit der notwendigen Sorgfalt getroffen hat. Ohne eine D&O-Versicherung kann dies schwerwiegende finanzielle Folgen haben, insbesondere wenn durch eine sofortige Freistellung der Zugang zu wichtigen Unterlagen fehlt.

Die Außenhaftung hingegen deckt Ansprüche von Dritten ab, wie z. B. Ansprüche des Finanzamts oder der Sozialversicherung, die durch Fehlentscheidungen entstehen können. Auch wenn diese Haftungsform seltener ist, kann sie für die betroffenen Entscheider erheblich belastend sein.

3. Schutz vor wachsenden Herausforderungen

Führungskräfte stehen vor ständig neuen Herausforderungen, wie der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) oder den sich laufend ändernden Compliance-Richtlinien. Diese gesetzlichen Anforderungen erhöhen das Risiko, haftbar gemacht zu werden. Eine D&O-Versicherung bietet hier den notwendigen Schutz, um sicherzustellen, dass Führungskräfte sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können, ohne Angst vor möglichen Haftungsansprüchen zu haben.

4. Absicherung bei einfacher Fahrlässigkeit

Schon kleine Fehler können große Folgen haben. Ein Moment der Unachtsamkeit, eine vergessene Prüfung oder ein Versäumnis bei der Dokumentation können bereits zu Haftungsproblemen führen. Führungskräfte haften in solchen Fällen oft bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Die D&O-Versicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Fehler, die schnell passieren können, insbesondere in stressigen Situationen.

5. Freiraum für mutige Entscheidungen

Die Kenntnis der oben genannten Risiken kann Führungskräfte davon abhalten, notwendige Entscheidungen zu treffen. Dies kann die Entwicklung eines Unternehmens hemmen. Eine D&O-Versicherung stärkt den Rücken der Entscheider, indem sie sie von der Sorge um persönliche Haftungsrisiken befreit. So können sie mutige Entscheidungen treffen und das Unternehmen voranbringen, ohne sich ständig über mögliche Konsequenzen Gedanken machen zu müssen.

Fazit: Die richtige Absicherung für Führungskräfte

Die D&O-Versicherung bietet umfassenden Schutz für Führungskräfte in Unternehmen, Vereinen und Stiftungen. Mit unseren maßgeschneiderten Deckungskonzepten im Bereich der Unternehmens-D&O und der persönlichen D&O finden wir für jeden Entscheider die passende Lösung. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Ihr ANCORA Team!

KAPITALGESELLSCHAFT OHNE MANAGERHAFTPFLICHT? MUTIG…!

KAPITALGESELLSCHAFT OHNE MANAGERHAFTPFLICHT? MUTIG…!

Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? Der § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Beachte! Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z. B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen GGFs ist diese Problematik nicht bewusst!

Eine D & O – Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe. Die D & O – Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr ANCORA Team!

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat…!

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat…!

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat…!

Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z. B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern ist diese Problematik nicht bewusst! Eine D & O Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe. Die D & O Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotential als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Hier kann ein GGF persönlich haften:

  • Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft werden verletzt
  • Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
  • Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
  • unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung) • Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr

Unser aktueller D+O Rechner ermöglicht Ihnen schnell eine Prämie für das Risiko zu ermitteln.

https://ancora-gmbh.do-rechner.de

Ihr ANCORA Team !