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Grünes Kennzeichen? Klar! Das ist für Landwirte! Weiß doch jeder… Aber was macht so ein grünes Kennzeichen am Auflieger eines 40-Tonners? Oder an dem Bootsanhänger drüben? Diese Frage möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten und Ihnen alles rund um das grüne Kennzeichen mit auf den Weg geben.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können beinahe alle Fahrzeugtypen (außer Krafträder und Busse) ein grünes Kennzeichen erhalten. Laut Steuer- und Verkehrsrecht ist die Zulassung abhängig vom Einsatz des Fahrzeugs. Beim Finanzamt muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, da Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen von der Kfz-Steuer gemäß § 3 KraftStG befreit sind. Hier müssen jedoch ebenfalls bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Für zweckgebundene Fahrzeuge können zum Beispiel eingetragene Hilfsorganisationen oder Vereine ein grünes Nummernschild verwenden. Die Regelung für die Landwirtschaft ist nicht bundeseinheitlich. Jedoch gilt generell die Mindestanforderung: Bewirtschaftung von einer Fläche größer als zwei Hektar.

Menschen mit Behinderung und Schausteller können ebenfalls ein grünes Kennzeichen beantragen, ebenso Lkw-Anhänger, wenn für das Zugfahrzeug eine außerordentlich hohe Steuerbelastung vorliegt.

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren (zu Sportzwecken) oder Booten können auch von der Steuer befreit werden. Somit kann auch für den Bootstrailer und den Hunde- bzw. Pferdeanhänger ein grünes Kennzeichen beantragt werden, wenn diese ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.

Stimmen die Voraussetzungen, ist ein grünes Kennzeichen für diese Fahrzeugklassen möglich:

• Lkw
• Wechselbrücken für den Container-Transport
• Lkw-Anhänger und -Auflieger
• Pkw
• Pkw-Anhänger und Wohnwagen
• selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen
• Stapler
• Traktoren
• forst- und landwirtschaftlich genutzte Anhänger und Arbeitsgeräte

Doch nicht alle Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, tragen auch ein grünes Kennzeichen. Dies regelt der § 9 FZV. Dies sind vor allem Fahrzeuge von Behörden, Diplomatenfahrzeuge etc. In der Folge erhalten alle anderen Fahrzeuge, die nach § 3 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sind und nicht durch § 9 FZV davon ausgeschlossen sind, ein grünes Kennzeichen. So gesehen ist es eigentlich ganz einfach, oder?

Wie bekommt man ein grünes Kennzeichen?

Die Beantragung erfolgt über die zuständige Zulassungsbehörde. Man benötigt zur Zulassung jedoch bereits die Bestätigung der Steuerbefreiung, welche man auf Verlangen vom Finanzamt oder Zoll erhält.

Folgende Unterlagen benötigt man bei der Zulassung:

• Bestätigung vom Finanzamt/Zoll
• Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
• eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• Zulassungsschein Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
• gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
• ggf. Vollmacht und Personalausweis des zu Vertretenden, falls im Auftrag gehandelt wird
• Minderjährige: Einwilligungserklärung und Personalausweis/Reisepass der Eltern
• Für Firmen, Vereine oder GbRs sind die benötigten Unterlagen bei der Zulassungsstelle zu erfragen.

Und wie ist es mit der Versicherung?

Das grüne Kennzeichen befreit lediglich von der Kfz-Steuer, nicht aber von der Versicherungspflicht. So benötigt man zur Anmeldung grundsätzlich den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (eVB).

Ausnahmen sind im § 2 PflichtVG geregelt. So sind zum Beispiel Pferdeanhänger oder auch Bootsanhänger mit grünem Nummernschild von der Versicherungspflicht befreit. Solche Anhänger dürfen dann aber auch nur ausschließlich für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Sobald der Anhänger anders genutzt wird (zum Beispiel zum Holztransport), begeht man sowohl einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz als auch gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Man macht sich also gleich in doppelter Hinsicht strafbar.

Auch wenn die Haftpflicht für Pferdeanhänger nicht verpflichtend ist, so ist es doch ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zwar trat 2020 eine Reform bzgl. der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen in Kraft, die besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit einem Sach- oder Personenschaden der Versicherer des Zugfahrzeugs eintrittspflichtig ist. Falls der Anhänger jedoch nicht an ein Zugfahrzeug angehängt ist, also zum Beispiel einen Hügel hinabrollt und einen Schaden verursacht, dann ist dessen Halter zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn man die ganzen Einschränkungen des grünen Kennzeichens umgehen will, kann man das Fahrzeug auch regulär mit schwarzem Nummernschild anmelden. Dadurch unterliegt es dann allerdings wieder der Steuer- und Versicherungspflicht.

Und zum Abschluss noch ein kurzer Hinweis für die grünen Kennzeichen in der Landwirtschaft: Der Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge ist äußerst günstig. Das liegt an den konkreten Vorstellungen der Versicherer zum Einsatz der Fahrzeuge. Bei Fremdeinsatz außerhalb der Landwirtschaft – z. B. im Winterdienst für die Kommune, bei der Teilnahme an Festumzügen etc. – besteht daher grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Sondereinsätze sollten daher unbedingt immer vorher beim Versicherer angezeigt werden. Die meisten Versicherer zeigen sich hier offen und entspannt und erweitern die Deckung problemlos gegen eine überschaubare Mehrprämie – teils wird auf eine solche sogar verzichtet.

Ihr ANCORA TEAM!