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Hochzeitsversicherung? Gibt es sowas?

Hochzeitsversicherung? Gibt es sowas?

Hochzeitsversicherung – bei uns – einfach mehr drin !
Die Hochzeit – für viele Menschen einer der schönsten Tage ihres Lebens.
Eine Hochzeit auszurichten, kostet nicht nur Zeit bei der Planung, sondern auch Geld. Die Location, das Essen, die Torte, die Dekoration … da kommen einige 1.000 EUR schnell zusammen. Stellen Sie sich vor: Seit Monaten freuen Sie sich auf den großen Tag. Da macht Ihnen das Leben einen Strich durch die Rechnung. Das Fest muss abgesagt werden und Sie bleiben auch noch auf hohen Kosten sitzen. Mit der Hochzeitsversicherung der Waldenburger Versicherung schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen, damit Sie Ihren schönsten Tag entspannt genießen können.

Wer ist versichert?
Das Brautpaar, des Weiteren sind die Angehörigen (Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister) und die Trauzeugen versichert.

Was ist versichert?
Versichert sind der Polterabend und die Feier am Tag der standesamtlichen bzw. kirchlichen Trauung in Deutschland.
Sie erhalten Leistungen, wenn die planmäßige Durchführung des Polterabends / der Hochzeitsfeiern ausfällt wegen:
• Unfall / schwere Erkrankung / Tod der versicherten Personen
• Sachschaden am Eigentum durch diverse Elementarereignisse oder Straftaten Dritter
• Insolvenz des Dienstleisters (Catering, DJ, etc.)
• Ausfall der Location (z.B. durch Brand, Doppelbuchung, etc.)
• Schadenersatzansprüche bei den Veranstaltungen (z.B. Beschädigung einer Eingangstür des gemieteten Saals)
• Nichtlieferung oder Zerstörung des Brautkleides / Hochzeitsanzuges / der Trauringe
• Ausfall / Nichterscheinen des Brautfotografen, DJs, Caterers
• Eheverweigerung beim Standesamt

Die Leistungen beinhalten die vertraglich geschuldeten Stornokosten der versicherten Feiern. Außerdem sind im Versicherungsfall alle notwendigen Mehrkosten einer Umbuchung der  ausgefallenen Feier bzw. Feiern auf einen anderen Termin innerhalb von 12 Monaten und im gleichen Umfang versichert.

Informieren Sie sich jetzt! Damit der schönste Tag in Ihrem Leben abgesichert ist.

Ihr ANCORA Team!

Die kaufrechtliche Mängelhaftung nach § 439 Abs. 3 BGB

Ein Risiko, für das die meisten Betriebshaftpflichttarife derzeit wohl keinen Versicherungsschutz bieten, sind die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft wurden. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet grundsätzlich jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler in und bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte, deckt diese. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler u. ä. sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche in die Deckung der bereits angesprochenen Produkthaftpflichtversicherung fallen. Doch derjenige, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung der Haftung, denn auch Händler können haftbar gemacht werden. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung gibt – etwa auf (private) Verbraucher. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind  Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. wenn ein Fliesenleger im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezogen hat, regressiert werden – auch, wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)Betriebshaftpflichtversicherungs-Tarifen nicht gedeckt.

Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung absicherbar. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Anbieter für Ihr Unternehmen entsprechenden Schutz darstellen können. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Ihr Unternehmen Gefahr laufen könnte, in die geschilderte Haftungsproblematik zu geraten.

Wir finden eine Lösung!

Ihr ANCORA Team!

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Für den Kfz-Schaden mit einem Mietwagen im Ausland

Bei vielen Gewerbetreibenden beschränkt sich der Tätigkeitsbereich nicht zwangsläufig nur auf das Inland. Reisen Mitarbeiter allerdings im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ins Ausland, mieten dort ein Fahrzeug und schädigen damit – z. B. durch einen Unfall – Dritte, kann nicht nur guter Rat teuer werden. Schwierigkeiten kann hier nämlich der Umstand bereiten, dass – insbesondere im außereuropäischen Ausland – entweder überhaupt keine Kfz-Haftpflichtdeckung für ein Fahrzeug besteht, da keine Versicherungspflicht existiert, oder aber die vorhandene Deckungssumme auf eine so niedrige Höhe beschränkt ist, dass sie möglicherweise nicht ausreicht, um die gestellten Schadensersatzforderungen befriedigen zu können. Der Rest wird in einem solchen Fall Ihr Problem. Die sogenannte Non-Ownership-Deckung ist die ideale Verbindung zwischen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung.

Vergleichbar ist dieser Einschluss im Gewerbebereich mit der Mallorca-Police im Rahmen einer privaten Kraftfahrzeugversicherung. Beide stellen eine sogenannte Subsidiärdeckung dar, was bedeutet, dass ergänzender Schutz bei Deckungslücken gewährt wird. Die Non-Ownership-Deckung ist insofern ratsam, als Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung selten Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind. Im Gegensatz zur europaweiten Deckung der Mallorca-Police gilt die Deckung des Non-Ownership-Einschlusses weltweit – auch dann, wenn beispielsweise ein Kfz-Versicherer Regress nehmen würde. Bitte prüfen Sie intern, ob diese Deckungserweiterung in Ihrer Betriebshaftpflicht nötig sein könnte und kommen Sie dann bitte auf uns zu. Gerne zeigen wir Ihnen, ob Ihr Vertrag diesen stressvermeidenden Inhalt bereits vorsieht oder wie entsprechende Deckung dargestellt werden könnte. In vielen Fällen ist dies sogar kostenneutral möglich

Gerne beraten wir Sie hierzu!

Ihr ANCORA Team!

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Neue Regelung zur Sozialversicherungspflicht für Familienunternehmen

Besonders in kleineren Betrieben packen Familienmitglieder häufig mit an – entweder als gelegentliche Aushilfen, Angestellte oder auch als Auszubildende. Doch Unternehmer müssen hier einige wichtige Regeln beachten. Wer dies nicht tut, kann böse Überraschungen erleben. Für viele kleine und mittelständische Unternehmen ist es eine Hiobsbotschaft:
Bisher gingen viele Unternehmen davon aus, dass ein mitarbeitender Angehöriger jedenfalls dann von der Sozialversicherungspflicht befreit war, wenn dies im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung unbeanstandet blieb.

Und genau das soll jetzt nicht mehr so sein? Was ist mit dem „Grundsatz des Vertrauensschutzes“? Schütz dieser uns nicht genau vor derart willkürlichen Regeländerungen? Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Jeder Bürger darf sich sinngemäß auf die bestehende Rechtslage verlassen, ohne bei Gesetzesänderungen nachteilige Rückwirkungen erwarten zu müssen.

In einer Reihe von Urteilen hat das BSG nun (letztes Urteil vom 19. September 2019, AZ: B 12 R 9/19 R) letztinstanzlich festgestellt, dass ein bloßes Betriebsprüfungsergebnis keinen  Vertrauensschutz begründet. Eine nachträglich geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von familienhaft mitarbeitenden Angehörigen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung sei daher zulässig. Ein Vertrauensschutz sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsprüfung mit einem formellen Bescheid (Verwaltungsakt) beendet wird. Bereits vor mehreren Jahren entschied das BSG, dass im Hinblick auf die Versicherungspflicht der familienhaft mitarbeitenden Angehörigen von Familiengesellschaften kein Vertrauensschutz in die sogenannte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung besteht. Nun ist es also zulässig, dass die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ab 2012 Sozialversicherungsbeiträge einfordert. Damit sich Familienangehörige in einem Betrieb von der Sozialversicherungspflicht befreien können, mussten schon immer enge Voraussetzungen erfüllt werden. Damit nun im Nachgang keine Rückzahlungen zur Sozialversicherung drohen, ist es wichtig, vorab zu klären, ob die vom Familienmitglied geleistete Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Wann gilt die Sozialversicherungspflicht?
Je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft. Abhängige Beschäftigugngsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und liegen vor, wenn:
• der mitarbeitende Familienangehörige in den Betrieb eingegliedert ist,
• er dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (kann bei Verwandten abgeschwächt sein),
• das Entgelt einen angemessenen Gegenwert für seine Arbeit darstellt,
• das Entgelt dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird,
• die steuerliche und buchhalterische Behandlung des Entgelts für ein solches spricht, beispielsweise durch Abführung von Lohnsteuer, Verbuchung als Betriebsausgabe,
• anstelle des Angehörigen eine fremde Arbeitskraft beschäftigt werden müsste.

Familienhafte Mitarbeit
Bei einer sogenannten familienhaften Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht. Damit es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt, dürfen Leistung und Gegenleistung aber in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen, sprich: Vor allem die Bezahlung muss vom üblichen Durchschnitt abweichen. Familienhafte Mitarbeit besteht ferner, wenn der Familienangehörige nur gelegentlich und unregelmäßig gegen Bezahlung aushilft und keine angemessene Bezahlung für dessen Arbeitsleistung gewährt wird.
Mitunternehmerschaft
Von einer Mitunternehmerschaft spricht man, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebs mitträgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kredite für das Unternehmen oder Bürgschaften für den Ehepartner aufgenommen wurden. Nicht selten werden in Eheverträgen Gütergemeinschaften vereinbart, bei denen auch der Betrieb zum Gesamtgut gehört; auch hier handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft. Gilt der Angehörige also als Mitunternehmer und trägt das wirtschaftliche Risiko mit, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Es handelt sich jedoch um keine Mitunternehmerschaft, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Angehörigen im Vordergrund steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fällt. Zum Gesamtgut zählen unter anderem Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie Anlage- und Umlaufvermögen. Wird dieser Wert um das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem jeweiligen Familienmitglied vereinbart wurde, überschritten, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung und es liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.
Was ist nun zu beachten?
Wurde ein Familienangehöriger lediglich im Rahmen eines Prüfungsergebnisses ohne formellen Bescheid eingestuft und dies stellt sich bei einer Prüfung im Nachgang als fehlerhaft heraus, drohen dem Betrieb Nachzahlungen zur Sozialversicherung im fünf- bis sechsstelligen Bereich!
Auch wenn vorhergehende Betriebsprüfungen positiv ausgefallen sind, ist dies keine rechtssichere Grundlage, auf die sich Unternehmer berufen können. Das bringt besonders kleine Unternehmen in eine prekäre Lage. Denn gerade diese sind davon betroffen und können so in finanzielle Notlagen geraten. Damit jedoch zukünftig Rechtssicherheit besteht, verpflichtet das Urteil zugleich die Betriebsprüfer, künftige Betriebsprüfungsergebnisse stets mit einem formellen Bescheid festzuhalten.
Und nun? – Was tun?
Es werden innerhalb der nächsten vier Jahre alle Beschäftigten in Ihrem Familienunternehmen geprüft, inklusive Gesellschaftsgeschäftsführer und Familienmitglieder. Wie sieht ein etwaiger Ausweg aus? Eine Möglichkeit ist es, die Satzung anzupassen.

Kommen Sie gerne auf uns zu! Gemeinsam finden wir eine Lösung, die speziell auf Sie und Ihre Situation abgestimmt ist.

Ihr ANCORA Team!

Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr!

Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr!

Trotzdem: vor und auch während einer Reise kann viel Unvorhergesehenes passieren. Schnell führt eine Krankheit, ein Unfall oder ein anderes Ereignis dazu, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund der COVID-19 Pandemie sollten Sie über eine ausreichende Reiseversicherung nachdenken.

Erkrankungen im Ausland können finanzielle Probleme verursachen. Denn im Ausland ist durch die eigene Krankenversicherung nur bedingt Versicherungsschutz gegeben.

Sorgen Sie mit einem individuellen Reiseversicherungspaket dafür, dass Sie Ihren Urlaub sorglos genießen können.

Besuchen Sie für ausführliche Informationen unser Themenseite / Landingpage zu diesem Thema.

Ihr ANCORA Team berät Sie gerne.