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Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung

Die Benzinklausel ist ein Begriff, den jeder mit einer privaten Haftpflichtversicherung kennen sollte. Aber was genau bedeutet diese eigentlich, und wie wirkt sie sich für Sie in der Praxis aus?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Benzinklausel nicht in der Kfz-Versicherung, sondern in der Haftpflichtversicherung zu finden ist. Sie regelt die Abgrenzung der Leistungen zwischen der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung, und zwar nicht nur für Autos, sondern auch für alle Wasser- und Luftfahrzeuge.

Es gibt zwei Versionen der Benzinklausel: eine kleine und eine große. Die kleine Benzinklausel gilt für die Privathaftpflichtversicherung, während die große Benzinklausel für die Betriebshaftpflichtversicherung verwendet wird. Inhaltlich gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen den beiden.

Typischerweise findet man in den Versicherungsbedingungen Formulierungen wie diese:

„[…] nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Diese Ausschlussklausel klingt zunächst verständlich. Doch was genau bedeutet „Gebrauch des Fahrzeugs“? In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen dem, was als Gebrauch des Fahrzeugs betrachtet wird und was nicht, manchmal schwierig sein. Schauen wir uns daher einige Beispiele aus der Praxis an:

  1. Reifenwechsel: Ein junger Mann wollte die Reifen seines Autos wechseln. Dabei beschädigte er das daneben stehende Fahrzeug seines Vaters durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagenhebers. Das Amtsgericht Wipperfürth entschied, dass dieser Vorgang nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gilt und daher voller Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung besteht.
  2. Drehen des Zündschlüssels und Starten des Motors: Ein 14-jähriges Mädchen wartete im Auto ihrer Cousine und drehte den Zündschlüssel, um das Radio anzumachen. Dabei startete sie aus Versehen den Motor, das Auto setzte sich in Bewegung und beschädigte ein parkendes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass in diesem Fall die Benzinklausel nicht zum Tragen kommt und der Schaden über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
  3. Falschbetankung: Das Tanken eines Autos wird als Gebrauch angesehen. Daher fällt die Falschbetankung eines fremden Fahrzeugs unter die Benzinklausel, und die Privathaftpflichtversicherung greift normalerweise nicht. Allerdings bieten einige Versicherer mittlerweile Deckung für Falschbetankung an, wie beispielsweise die ANCORA-Deckungskonzepte der AIG, Alte Leipziger, BSG, Haftpflichtkasse und der Gothaer. (Stand 04-2024)
  4. Türöffnung: Das Öffnen und Schließen einer Autotür gilt als Gebrauch des Fahrzeugs und ist daher nicht durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Ein entsprechendes Urteil erging sogar vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2018. Jedoch gilt hier das gleiche wie bei der Falschbetankung. So haben u. a. unsere Deckungskonzepte einen Leistungseinschluss vereinbart. Die AIG, BSG und Haftpflichtkasse bis 10.000 Euro, die Alte Leipziger bis 20.000 Euro und die Gothaer sogar bis zur Versicherungssumme.
  5. Be- und Entladeschäden: Hier gibt es bisher uneinheitliche Urteile. Einige Gerichte haben entschieden, dass Be- und Entladeschäden nicht als Gebrauch des Fahrzeugs gelten, während andere zu einem anderen Schluss kamen. Daher ist es ratsam, auf Deckungskonzepte zurückzugreifen, die solche Schäden abdecken.

Es gibt also diverse Schadenfälle, bei denen die Benzinklausel zum Tragen kommt und der übliche Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nicht greift. Daher ist es wichtig, geeigneten Versicherungsschutz zu suchen, der auch solche Fälle abdeckt. Nutzen Sie unseren Leistungsvergleich zur Privathaftpflichtversicherung, um die besten Deckungskonzepte zu finden und Ihre Lücken zu schließen, die die Benzinklausel hinterlassen kann. Als weiteres Leistungshighlight versichern unsere Deckungskonzepte zudem den Vermögensschaden aus einer Rückstufung bei verursachten KH- und Kaskoschaden.

Bei Fragen oder weiterem Interesse steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Cybercrime – Die Risiken minimieren und Ihre Daten Schützen!

Cybercrime – Die Risiken minimieren und Ihre Daten Schützen!

Die Möglichkeiten des Internets sind zweifellos erstaunlich und haben unser tägliches Leben grundlegend verändert. Von der Kommunikation über soziale Medien bis hin zur Durchführung von Finanztransaktionen und dem Zugriff auf sensible persönliche und geschäftliche Informationen – das Internet hat eine bedeutende Rolle in unserer Gesellschaft eingenommen. Doch während wir von den grenzenlosen Möglichkeiten der digitalen Welt profitieren, lauern im Schatten dunkle Kräfte, die auf unsere Daten abzielen.

Cyberangriffe und digitale Bedrohungen sind zu einer allgegenwärtigen Gefahr geworden, insbesondere für Unternehmen, die sich zunehmend auf digitale Technologien verlassen, um ihre Geschäftsprozesse zu optimieren. Diese Unternehmen sind ein lukratives Ziel für Cyberkriminelle, die ständig nach Schwachstellen in den Systemen suchen, um Zugang zu vertraulichen Informationen zu erlangen und finanzielle Schäden anzurichten.

Phishing-Angriffe sind eine der häufigsten Formen von Cyberangriffen. Dabei erhalten Mitarbeiter täuschend echte E-Mails, die vorgeben, von vertrauenswürdigen Quellen wie Banken oder bekannten Unternehmen zu stammen. Diese E-Mails enthalten oft Links zu gefälschten Websites oder Anhänge mit Schadsoftware, die dazu dienen, vertrauliche Informationen wie Benutzernamen, Passwörter oder Kreditkartendaten abzufangen.

Ransomware-Angriffe sind eine weitere ernsthafte Bedrohung. Hierbei verschlüsseln Hacker die Daten eines Unternehmens und fordern ein Lösegeld, um die Daten wieder freizugeben. Solche Angriffe können verheerende Auswirkungen haben, da sie nicht nur finanzielle Verluste verursachen, sondern auch den Geschäftsbetrieb für längere Zeit lahmlegen können.

Datenlecks und Datenschutzverletzungen sind ebenfalls weit verbreitet. Durch unsachgemäß gesicherte Datenbanken oder Netzwerke können sensible Informationen wie Kunden- oder Mitarbeiterdaten in die falschen Hände gelangen. Dies kann nicht nur das Vertrauen der Kunden erschüttern, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn Datenschutzbestimmungen verletzt werden.

DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service) sind eine weitere Bedrohung, bei der Hacker die Netzwerkressourcen überlasten, um legitimen Benutzern den Zugriff auf die Online-Dienste eines Unternehmens zu verwehren. Solche Angriffe können zu erheblichen Umsatzeinbußen führen und das Image eines Unternehmens nachhaltig beschädigen.

Angesichts dieser wachsenden Bedrohungen ist es für Unternehmen unerlässlich, sich umfassend gegen Cyberrisiken abzusichern. Neben technischen Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls und Antivirensoftware ist auch eine Cyber-Versicherung eine wichtige Maßnahme zum Schutz vor den finanziellen Folgen von Cyberangriffen. Eine solche Versicherung kann nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung des geschäftlichen Betriebs decken, sondern auch die Kosten für forensische Untersuchungen, Rechtsberatung und PR-Maßnahmen übernehmen.

Zusätzlich zur Absicherung durch Versicherungen sollten Unternehmen auch in Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter investieren, um sie für die Gefahren von Cyberangriffen zu sensibilisieren und sie darüber zu informieren, wie sie sich gegen solche Angriffe schützen können.

Insgesamt ist die Bekämpfung von Cyberkriminalität eine gemeinsame Verantwortung von Regierungen, Unternehmen und Einzelpersonen. Nur durch eine kombinierte Anstrengung können wir die Sicherheit im digitalen Raum gewährleisten und die Risiken von Cyberangriffen minimieren.

Sind Sie Safe?

Wir überprüfen gern bestehende Verträge oder entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Anforderungen

Dank Moped-Versicherung optimal abgesichert: ob Moped oder Mofa für 2024

Dank Moped-Versicherung optimal abgesichert: ob Moped oder Mofa für 2024

Für Ihre Freiheit auf zwei Rädern: Fühlen Sie sich auf Ihrem Moped oder Mofa sicher und genießen Sie den Fahrspaß in vollen Zügen.

Aktuell bieten wir Ihnen über die BGV Badische Versicherungen die Möglichkeit, eine günstige Mopedversicherung online abzuschließen – schnell, bequem und von zu Hause aus, ohne langwieriges Ausfüllen von Vertragsunterlagen.

Die genaue Höhe des Beitrags für Ihre Moped- und/oder Mofa-Versicherung können Sie auf unserer Themenseite MOPEDVERSICHERUNG einsehen. Auch Beiträge für den Verzicht auf die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung und für E-Scooter können Sie bei uns online berechnen.

Geben Sie einfach Ihre Fahrzeugdaten ein und ergänzen Sie dann Ihre persönlichen Daten. Anschließend wird Ihnen Ihr persönliches Versicherungskennzeichen per Post zugestellt.

Ihr ANCORA-Team!

Stapler, Bagger, Arbeitsmaschinen versichern?

Stapler, Bagger, Arbeitsmaschinen versichern?

Wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Firmenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände versichert sind, lesen Sie hier.

In Zeiten des unaufhaltsamen technischen Fortschritts wird die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine immer enger und ausgefeilter. Unternehmen, ob in der Industrie, im Baugewerbe, in der Logistik oder im Handwerk, setzen zunehmend auf leistungsfähige Arbeitsmaschinen, um ihre Aufgaben schneller und effizienter zu erledigen. In dieser Symbiose von Mensch und Maschine stellt sich eine für unsere Branche relevante Frage:

Wie sind Arbeitsmaschinen wie Bagger, Gabelstapler und Co. eigentlich versichert?

Im Folgenden nehmen wir diese Frage genauer unter die Lupe und erläutern, wie Sie gewerbliche Kunden dabei unterstützen können, den für ihre Situation und ihr Gerät optimalen Versicherungsschutz zu wählen. Denn in einer Welt, in der Technologie und Industrie Hand in Hand gehen, ist der richtige Versicherungsschutz der Schlüssel zur Sicherung von Geschäftskontinuität und langfristigem Erfolg.

Grundsätzlich können Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 20 km/h in der BHV versichert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6b PflVG). Handelt es sich um Fahrzeuge/Maschinen mit einer höheren als der genannten Höchstgeschwindigkeit, kommt es auf den Einsatzbereich an und es wird etwas komplizierter. Werfen wir daher einen Blick auf das Einsatzgebiet bzw. den Einsatzort und machen zunächst einen kurzen Exkurs in das Straßenverkehrsrecht:

Bei „normalen“ Straßen, Radwegen, Plätzen, Wasserstraßen, Brücken etc. handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, der grundsätzlich für jedermann frei zugänglich ist und welcher der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer dient. Eine rechtlich zentrale Grundlage nehmen die Straßenverkehrsordnung ein, die den Verkehrsablauf und das Verhalten der Teilnehmer regelt, ebenso wie das Pflichtversicherungsgesetz.
Der private/nicht öffentliche Verkehrsraum bezeichnet hingegen Flächen, die – Sie ahnen es – überwiegend Zwecken auf privaten Grundstücken dienen, wie Parkplätze oder Garagenzufahrten. Oft ist dieser Raum gekennzeichnet durch eine Umfriedung oder ein Schild, welches auf Privatgrund hinweist. Ausnahmen sind z. B. Supermarktparkplätze, welche oftmals Privatgelände mit öffentlicher Nutzung darstellen. Lesen Sie hierzu einen Beschluss des BGH vom 30. Januar 2013, Az. 4 StR 527/12.
Wenn sich in diesem ursprünglich privaten Raum, der nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist (z. B. Betriebs-/Werksgelände), neben den berechtigten Personen (z. B. Mitarbeiter) auch fremde Personen (z. B. Lieferanten, Kunden, Subunternehmer) aufhalten, bezeichnet man derartige Flächen als beschränkt öffentlichen Verkehrsraum.

Nahezu jedes Betriebsgelände ist somit ein beschränkt öffentlicher Verkehrsraum.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund, so dass eine Gefährdung des Betriebsgeländes z. B. durch Unbefugte ausgeschlossen ist, können diese ohne Zusatzdeckung in die Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h auf dem Betriebsgelände (= beschränkt öffentlicher Verkehrsraum), besteht Versicherungspflicht über die Kfz-Versicherung. Um einen separaten Kfz-Vertrag zu vermeiden, bieten einige Betriebshaftpflichtversicherer den Punkt AKB-Zusatzdeckung an.

Dieser AKB-Zusatz bietet eine Auffangdeckung und vermeidet einen separaten Kfz-Vertrag. Der Schutz über die AKB-Zusatzdeckung ist auch dann möglich, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO erteilt wurde und das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird.

Wird das Fahrzeug jedoch ohne die vorgenannte behördliche Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, ist ein gesonderter Vertrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung unumgänglich (§ 1 PflVG).

Bei Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr ANCORA-Team

Das grüne Kennzeichen – ist das nicht nur etwas für Landwirte?

Das grüne Kennzeichen – ist das nicht nur etwas für Landwirte?

Grünes Kennzeichen? Klar! Das ist für Landwirte! Weiß doch jeder… Aber was macht so ein grünes Kennzeichen am Auflieger eines 40-Tonners? Oder an dem Bootsanhänger drüben? Diese Frage möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten und Ihnen alles rund um das grüne Kennzeichen mit auf den Weg geben.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können beinahe alle Fahrzeugtypen (außer Krafträder und Busse) ein grünes Kennzeichen erhalten. Laut Steuer- und Verkehrsrecht ist die Zulassung abhängig vom Einsatz des Fahrzeugs. Beim Finanzamt muss ein entsprechender Antrag eingereicht werden, da Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen von der Kfz-Steuer gemäß § 3 KraftStG befreit sind. Hier müssen jedoch ebenfalls bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Für zweckgebundene Fahrzeuge können zum Beispiel eingetragene Hilfsorganisationen oder Vereine ein grünes Nummernschild verwenden. Die Regelung für die Landwirtschaft ist nicht bundeseinheitlich. Jedoch gilt generell die Mindestanforderung: Bewirtschaftung von einer Fläche größer als zwei Hektar.

Menschen mit Behinderung und Schausteller können ebenfalls ein grünes Kennzeichen beantragen, ebenso Lkw-Anhänger, wenn für das Zugfahrzeug eine außerordentlich hohe Steuerbelastung vorliegt.

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren (zu Sportzwecken) oder Booten können auch von der Steuer befreit werden. Somit kann auch für den Bootstrailer und den Hunde- bzw. Pferdeanhänger ein grünes Kennzeichen beantragt werden, wenn diese ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.

Stimmen die Voraussetzungen, ist ein grünes Kennzeichen für diese Fahrzeugklassen möglich:

• Lkw
• Wechselbrücken für den Container-Transport
• Lkw-Anhänger und -Auflieger
• Pkw
• Pkw-Anhänger und Wohnwagen
• selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen
• Stapler
• Traktoren
• forst- und landwirtschaftlich genutzte Anhänger und Arbeitsgeräte

Doch nicht alle Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, tragen auch ein grünes Kennzeichen. Dies regelt der § 9 FZV. Dies sind vor allem Fahrzeuge von Behörden, Diplomatenfahrzeuge etc. In der Folge erhalten alle anderen Fahrzeuge, die nach § 3 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit sind und nicht durch § 9 FZV davon ausgeschlossen sind, ein grünes Kennzeichen. So gesehen ist es eigentlich ganz einfach, oder?

Wie bekommt man ein grünes Kennzeichen?

Die Beantragung erfolgt über die zuständige Zulassungsbehörde. Man benötigt zur Zulassung jedoch bereits die Bestätigung der Steuerbefreiung, welche man auf Verlangen vom Finanzamt oder Zoll erhält.

Folgende Unterlagen benötigt man bei der Zulassung:

• Bestätigung vom Finanzamt/Zoll
• Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
• eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
• Zulassungsschein Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
• gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
• ggf. Vollmacht und Personalausweis des zu Vertretenden, falls im Auftrag gehandelt wird
• Minderjährige: Einwilligungserklärung und Personalausweis/Reisepass der Eltern
• Für Firmen, Vereine oder GbRs sind die benötigten Unterlagen bei der Zulassungsstelle zu erfragen.

Und wie ist es mit der Versicherung?

Das grüne Kennzeichen befreit lediglich von der Kfz-Steuer, nicht aber von der Versicherungspflicht. So benötigt man zur Anmeldung grundsätzlich den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (eVB).

Ausnahmen sind im § 2 PflichtVG geregelt. So sind zum Beispiel Pferdeanhänger oder auch Bootsanhänger mit grünem Nummernschild von der Versicherungspflicht befreit. Solche Anhänger dürfen dann aber auch nur ausschließlich für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Sobald der Anhänger anders genutzt wird (zum Beispiel zum Holztransport), begeht man sowohl einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz als auch gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Man macht sich also gleich in doppelter Hinsicht strafbar.

Auch wenn die Haftpflicht für Pferdeanhänger nicht verpflichtend ist, so ist es doch ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zwar trat 2020 eine Reform bzgl. der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen in Kraft, die besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit einem Sach- oder Personenschaden der Versicherer des Zugfahrzeugs eintrittspflichtig ist. Falls der Anhänger jedoch nicht an ein Zugfahrzeug angehängt ist, also zum Beispiel einen Hügel hinabrollt und einen Schaden verursacht, dann ist dessen Halter zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn man die ganzen Einschränkungen des grünen Kennzeichens umgehen will, kann man das Fahrzeug auch regulär mit schwarzem Nummernschild anmelden. Dadurch unterliegt es dann allerdings wieder der Steuer- und Versicherungspflicht.

Und zum Abschluss noch ein kurzer Hinweis für die grünen Kennzeichen in der Landwirtschaft: Der Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge ist äußerst günstig. Das liegt an den konkreten Vorstellungen der Versicherer zum Einsatz der Fahrzeuge. Bei Fremdeinsatz außerhalb der Landwirtschaft – z. B. im Winterdienst für die Kommune, bei der Teilnahme an Festumzügen etc. – besteht daher grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Sondereinsätze sollten daher unbedingt immer vorher beim Versicherer angezeigt werden. Die meisten Versicherer zeigen sich hier offen und entspannt und erweitern die Deckung problemlos gegen eine überschaubare Mehrprämie – teils wird auf eine solche sogar verzichtet.

Ihr ANCORA TEAM!