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Saisonende bei einigen Autos – Was deckt die Ruheversicherung in der Kfz-Versicherung?

Saisonende bei einigen Autos – Was deckt die Ruheversicherung in der Kfz-Versicherung?

Der Herbst geht seinem Ende entgegen und immer wieder stellt man uns die Frage:

Was deckt eigentlich meine Kfz-Ruheversicherung ab?

Ist hier die Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko? Was ist hier abgesichert?


Die Ruheversicherung springt automatisch ein, sobald ein Auto abgemeldet wird. Nach der Abmeldung müssen natürlich keine Beiträge mehr gezahlt werden. Trotzdem bleibt der Versicherungsschutz für das abgemeldete Auto noch aktiv. Dieser Schutz ist in der Regel in allen Kfz-Verträgen beitragsfrei inkludiert.

Die wichtigsten Vorteile einer Ruheversicherung für Ihr Kfz:

  • In Ausnahmefällen dürfen auch mit nicht zugelassenen Fahrzeugen Fahrten durchgeführt werden (z. B. die Fahrt zur Zulassungsstelle). Kommt es zu einem Unfall, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Es ist jedoch empfehlenswert, vor der Fahrt Rücksprache mit dem Versicherer zu halten, ob die Fahrt wirklich gestattet ist und im Fall der Fälle auch eine Leistung erfolgt.
  • War das Auto ursprünglich kaskoversichert, besteht auch weiterhin Versicherungsschutz für Teilkasko-Fälle. Wenn auf das Auto nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, dann können natürlich auch nur Haftpflichtschäden abgefangen werden.
    Hinweis: Ein Vollkaskoschutz in der Ruheversicherung wird sich in der Regel nicht darstellen lassen.


Wie lange ist die Ruheversicherung in der Regel gültig?

Bei den meisten Gesellschaften gilt die Ruheversicherung 18 Monate. Danach erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Bei manchen Versicherern läuft die Ruheversicherung jedoch auch schon nach zwölf Monaten aus. Andere Versicherer erlauben hingegen eine Verlängerung der Ruheversicherung. Für diesen Fall erheben die Versicherer einen kleinen Beitrag.


Was gilt es zu beachten?

  • Die Ruheversicherung tritt nur in Kraft, wenn der Versicherungsschutz bei der jeweiligen Versicherung schon mindestens einem Jahr besteht und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage andauert.
  • Solange die Ruheversicherung greift, muss der Wagen sicher abgestellt sein. Einige Gesellschaften fordern einen abschließbaren oder eingegrenzten Stellplatz bzw. eine Garage.
  • Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist während der Ruheversicherung nicht gestattet.
  • Auf den Schadenfreiheitsrabatt wirkt sich die Ruheversicherung nur aus, wenn sie maximal sechs Monate genutzt wird. Ist sie länger in Kraft, bleibt die Schadenfreiheitsklasse bestehen. Ruht die Versicherung länger als ein Jahr, stufen einige Versicherer den Rabatt sogar zurück.
  • Übrigens: Die Ruheversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Nachhaftung. Die Nachhaftung ist im Gegensatz zur Ruheversicherung gesetzlich vorgeschrieben und tritt nach Beendigung des Versicherungsvertrages ein. Der Versicherungsnehmer ist somit noch einen weiteren Monat gegen Haftpflichtschäden versichert.


Die Besonderheit bei Saisonkennzeichen in der Kfz-Versicheurng

Bei Saisonkennzeichen tritt die Ruheversicherung außerhalb der Nutzungszeit automatisch ein. Das Auto muss dafür nicht abgemeldet werden. Die Ruheversicherung bietet also einen gewissen Bonus zusätzlich zum „normalen“ Leistungsumfang der Kfz-Versicherung. In speziellen Fällen ist es immer ratsam, in den Bedingungen des jeweiligen Versicherungswerkes nachzulesen. Oder aber fragen Sie hierzu unser ANCORA Team, das Ihnen gerne Ihre Fragen beantwortet.

Unfälle in der kalten Jahreszeit

Gegen Ende des Jahres merkt man richtig, wie die Natur zur Ruhe kommen möchte. Es wird später hell und früher wieder dunkel. Die Temperaturen sinken und das Wetter wartet mit Nebel, Niederschlag und Schnee auf. Aber das Arbeitsleben geht natürlich weiter und wir müssen uns auf die rauere Außenwelt einstellen. Dies betrifft auch die Fahrten zu Ihren Auftraggebern.

Auf diesem Video https://youtu.be/RUlOF8tndz8 können Sie sehen, wie eine Wildschweinrotte am helllichten Tage direkt vor dem Ortseingang einer Stadt eine Straße überquert. Keines der Tiere schert sich dabei um den Verkehr, wie es scheint. Bei 150 (Bache) bis 200 (Keiler) Kilogramm Körpergewicht genügt aber schon ein einziges dieser Tiere, um bei einer Kollision mit einem Ihrer Firmenfahrzeuge schwere Schäden zu verursachen. – „Kein Problem“, werden Sie jetzt vielleicht denken. Ist ja ein Fall für die Teilkaskoversicherung und führt nicht einmal zu einer Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse.

Was aber, wenn nun einer Ihrer Mitarbeiter ausweicht oder vor Schreck das Lenkrad verzieht, ohne dass ein Kontakt mit dem Tier stattfindet – der Wagen aber dennoch im Graben landet? Hier wird die Teilkasko wohl nicht einspringen. Dies ist dann ein Fall für die Vollkasko. Sofern vorhanden, ist auch das kein Problem. Ihr Mitarbeiter kann geistesgegenwärtig eine Vollbremsung hinlegen. Dabei löst sich allerdings Ladung und beschädigt den Laderaum des Transporters. Oder der Anhänger gerät ins Schlingern und beschädigt den Transporter von außen. Das sind keine „klassischen“ Kaskoschäden mehr. Hier müssen die sogenannten BBB-Schäden (Brems-, Betriebs-, Bruchschäden) mit eingeschlossen sein, um eine Deckung zu erhalten. Dieser Einschluss hilft im Fall der Fälle, um Ihnen Zeit, Nerven und vor allem selbst aufzubringendes Geld zu sparen.

Was ist nun aber mit der Ladung, die beschädigt wurde? Ihren Waren, die ausgeliefert werden sollten? Dem Material, welches Sie für einen Kundenauftrag benötigen und für das Sie bereits in Vorauslage gegangen sind? Ihre Inhaltsversicherung wird dafür in aller Regel nicht aufkommen. Schutz wird Ihnen diesbezüglich nur eine Werkverkehrsversicherung bieten – eine sinnvolle Abrundung Ihres Gesamtschutzes, der nicht nur für Transportmittelunfälle wie den bereits geschilderten aufkommt. Gerne stellen wir Ihnen bei Interesse diese Absicherung mit allen Inhalten vor. Und gerne über-prüfen wir Ihre vorhandenen Versicherungen in Bezug auf sinnvolle Leistungserweiterungen. Denn guter Schutz kann in dieser besonderen Zeit kein Fehler sein.

Lassen Sie uns sprechen! Es geht um Ihre Firma.

Wir sind jederzeit für Sie da!

Ihr ANCORA Team!

Auch bei Leasingfahrzeugen – Schäden immer unverzüglich melden!

Auch bei Leasingfahrzeugen – Schäden immer unverzüglich melden!

Auch bei Leasingfahrzeugen: Schäden immer unverzüglich melden!

Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme, kostengünstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten. Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht. „Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen. Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben.

Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können. Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist und welche nächsten Schritte er einleiten will. Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln: Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung etc. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden kurz nach Entstehung begutachtet werden kann und über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“, die so mancher Leasingrückläufer über die Jahre hinweg angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung. Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns.

Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen.
Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären.
Wir sind immer für Sie da!

Ihr ANCORA Team!

Bei Leasingfahrzeugen ebenfalls wichtig: die GAP-Deckung
Wer Leasingfahrzeuge hat, sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass in der Kaskodeckung auch eine GAP-Deckung integriert wird. Durch Laufleistung, Verschleiß und  Fahrzeugzustand bildet sich der Wert eines Fahrzeugs. Kommt es zum Schadensfall, wird der Zeitwert grundsätzlich als Entschädigungsobergrenze angesetzt. Die Leasingbank berechnet auf Basis des Neupreises, der Laufzeit des Leasingvertrags und der jährlichen Fahrleistung allerdings einen eigenen Restleasingwert. Übersteigt dieser zum Schadenszeitpunkt den Zeitwert, entsteht eine Lücke, die Sie aus eigener Tasche füllen müssen. Die GAP-Deckung springt an dieser Stelle für Sie ein und übernimmt die Auffüllzahlung.

Der Vorteil für Sie: mehr Sicherheit!