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Behördliche Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung

Behördliche Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt. Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.

Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadenfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens. Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel einer Garagenverordnung. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der durch die eingelagerten > 20 Liter Benzin beschleunigt wird, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf‘s Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.

Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Einige Deckungskonzepte, die speziell für Versicherungsmakler aufgelegt wurden, nehmen sich unter anderem auch dieses Themas an. Hier wird der vielleicht beste Schutz für Ihr betriebliches Hab und Gut geboten, der am Markt zu finden ist. Qualität, die Ihnen Ärger erspart. Qualität, die Ihnen Sicherheit bietet. Gehen Sie kein Risiko ein!

Deshalb darf der Versicherer „quoteln“:

Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadenersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung etc. angerechnet werden kann.

Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar.

Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe…) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen, die Alarmanlage einzuschalten).

Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr ANCORA Team!