Als Versicherungsnehmer haben Sie vor und bei Eintritt des Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen (z. B. die Anzeige gefahrerhöhender Umstände beim Versicherer). Die Bedingungen eines Vertrags regeln dies unmissverständlich. Problematisch dabei: Einem Kunden ist das nicht immer klar oder er sieht mitunter nicht, dass er dagegen verstößt. Das ist schlecht, denn der Versicherer hat auch hier ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung im Schadensfall.
Ein Beispiel schafft mehr Klarheit: Eine kleine Buchhandlung ist in einer älteren Gewerbeimmobilie untergebracht. Im Lauf der Jahre wechseln die Branchen und Inhaber der anderen Gewerbeeinheiten im Gebäude. Schließlich eröffnet in der ersten Etage ein Rock-Club („Rock-Disco“), der nur nachts geöffnet hat und so keinen der anderen Gewerbetreibenden stört. Durch einen Kurzschluss kommt es im Club zu einem Brand, der auch auf die anderen Gewerbeeinheiten übergreift. Der Warenbestand des Buchhandels wird stark in Mitleidenschaft gezogen. Da unterlassen wurde, den Versicherer vom Einzug des Clubs als gefahrerhöhenden Umstand zu berichten, verweigert der Versicherer die Leistung. Dem Ladeninhaber war zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, dass von dem Club ein erhöhtes Risiko für den eigenen Betrieb ausging. Die Einschätzung von Versicherungen dazu, was riskant ist und was nicht, basiert auf Schadensstatistiken. Die Einschätzung von Kunden dagegen meist auf der eigenen Erfahrung. Wir können beide Seiten sehr gut verstehen – auch, dass hier Probleme fast vorprogrammiert sind. Das ist auch manchem Versicherer klar geworden. Um im Schadensfall kundenfreundlicher reagieren zu können, schränken einzelne Versicherer ihr Recht zur Leistungskürzung bei Verstoß gegen Obliegenheiten stark ein. So führt nicht jede Fehleinschätzung im Schadensfall gleich zum finanziellen Super-GAU. Gerne zeigen wir Ihnen die Regelungen in ihren aktuellen gewerblichen Sachversicherungen und zeigen ggf., wie Sie künftig von einer solchen Regelung profitieren können.
Kommen Sie bitte auf uns zu.