von Andreas Kaerger | Mai 20, 2022 | Privatkunden
Vor einer Urlaubsreise möchte niemand an Krankheiten, Unfälle, Reiseabbruch, Gepäckdiebstahl oder Streit mit dem Reiseveranstalter denken. Damit der Traumurlaub aber nicht zum Albtraum wird,
informieren wir kurz über verschiedene Versicherungsmöglichkeiten rund um Ihre Reise.
1. Die Auslandsreisekrankenversicherung ist mit Sicherheit der wichtigste Schutz, um den Sie sich vor Ihrer Reise unbedingt kümmern sollten. Sie übernimmt Behandlungskosten im Ausland, für die die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht aufkommt. Auch der Rücktransport nach Deutschland wird meist durch eine Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt.
2. Eine Reiserücktrittsversicherung ist vor allem bei teuren Reisen sinnvoll. Wenn Sie eine gebuchte Reise absagen müssen, dann fallen bei vielen Veranstaltern Stornokosten an. Kurz vor dem geplanten Reiseantritt können diese bis zu 100 Prozent des Reisepreises betragen. Wichtig ist es, bei einer Reiserücktrittsversicherung darauf zu achten, welche Rücktrittsgründe versichert sind. In der Regel sind beispielsweise eine unerwartete Erkrankung eines Reiseteilnehmers oder der Tod eines Angehörigen versicherte Gründe. Manche Versicherer kommen auch bei überraschender Arbeitslosigkeit oder bei massiven Schäden am Eigenheim bzw. dem Hausrat (z. B. durch Feuer oder Überschwemmung) für die Kosten einer Reise auf, die dann nicht angetreten werden kann.
3. Eine Reiseabbruchversicherung kann bei vielen Reiserücktrittsversicherungen gegen Aufpreis hinzu gebucht werden und springt ein, wenn Sie am Urlaubsort erkranken und die Reise deshalb vorzeitig abbrechen müssen.
4. Eine Reisegepäckversicherung ersetzt den Wert von verlorenem oder gestohlenem Gepäck. Separate Verträge sind häufig
relativ teuer und leisten oft nur unter strengen Auflagen. Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck auf Reisen kann auch in manchen sehr guten Hausratversicherungen Bestandteil des Leistungsumfangs sein.
WAS SIE BEACHTEN MÜSSEN:
• Fristen
Bei der Auslandsreisekrankenversicherung muss die Dauer der Reise berücksichtigt werden.
Eine Reiserücktrittsversicherung muss i.d.R. spätestens 14 Tage nach Buchung oder bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden.
Auch für die Anmeldung von Leistungsansprüchen bei der Reiseabbruchversicherung müssen Fristen beachtet werden.
• Selbstbeteiligung
Manche Anbieter rufen sehr günstige Prämien auf, weil der Tarif eine Selbstbeteiligung enthält. Daran sollten Sie bei der Stellung von Leistungsansprüchen denken.
• Automatische Verlängerung
Während die Reiseabbruchversicherung nur für eine bestimmte Reise gebucht wird und danach endet, verlängert sich eine Auslandsreiseversicherung in der Regel von Jahr zu Jahr, wenn Sie nicht drei Monate vor Hauptfälligkeit gekündigt wird.
Wir stehen gerne bei Fragen zum Versicherungsschutz rund um Ihre Reise zur Verfügung.
Sprechen Sie uns einfach an!
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | März 31, 2022 | Privatkunden
Für Hunde, Katzen und Pferde bietet der Versicherungsmarkt die Möglichkeit der Krankenversicherung. Eine solche Versicherung kommt für einen gewissen Teil der anfallenden Kosten auf.
Unter anderem können folgende Probleme versichert werden:
• Ambulante oder stationäre tierärztliche Behandlungen
• Medizinisch notwendige Operationen unter Vollnarkose nach Erkrankung oder Unfall
• Unterbringung in einer Tierklinik
Auch Tarife, die sich nur auf Operationen beschränken, sind am Markt erhältlich. Ebenso gibt es Versicherungspolicen für Pferde, die ausschließlich die Kosten einer Kolik-OP übernehmen. Eine Anpassung
des Versicherungsschutzes an Ihre Vorstellungen ist also gut darstellbar.
Eine solide medizinische Versorgung ist auch für ein Haustier eine teure Sache. Sorgen Sie hier vor und schenken Sie Ihrem Tier die Absicherung, die es benötigt. Mit einer Tierkrankenversicherung stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob sich bestimmte Behandlungen angesichts des Alters eines Tieres noch lohnen. Die Frage, ob ein treuer Begleiter operiert wird, sollte nicht vom Zustand des Geldbeutels abhängig gemacht werden müssen.
Eine Tier-OP-Versicherung für Hunde oder Katzen ist günstiger als Sie vielleicht denken. Auf unserem online Rechner für Tier-OP-Versicherung finden Sie schnell eine Prämie….
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Ihre ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Feb. 18, 2022 | Privatkunden
Die Ausübung eines Ehrenamtes ist sehr anerkennenswert, dennoch seien Sie vorsichtig! Nicht alle Ehrenämter sind in der PHV inbegriffen……
Grundsätzlich muss man im ersten Schritt unterscheiden, ob man für einen Träger bzw. einen Verein ehrenamtlich tätig wird – oder ohne offizielle Organisation z. B. in einer freien Interessengemeinschaft. Wird der ehrenamtlich Tätige wegen einer fahrlässigen Schadenverursachung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hat er gegenüber dem Träger einen Freistellungsanspruch hinsichtlich dieses Schadenersatzanspruchs des Dritten. Der Träger muss dann im Endeffekt den Schaden allein tragen bzw. übernimmt dessen Vereins- oder Betriebshaftpflicht den Schaden. Handelt der im Ehrenamt Tätige allerdings grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, muss er den Schaden selbst tragen. Wird der Träger in diesem Fall in Anspruch genommen, kann er den ehrenamtlich Tätigen in Regress nehmen. Auch Vermögensschäden, die aus dem Ehrenamt entstehen, sind in der Regel bei allen Anbietern ausgeschlossen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten durch eine bestehende PHV abgedeckt sind. Für einen Verein oder eine Organisation tritt man als Erfüllungsgehilfe auf. Lässt der Verein Ihren Kunden eine verantwortliche Tätigkeit ausüben (z. B. als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins), steht der Verein damit auch automatisch in der Haftung. Im Schadenfall würde hier nur die Vereinshaftpflichtversicherung greifen. Existiert diese nicht oder besteht kein Versicherungsschutz, z. B. aufgrund ausgebliebener Prämienzahlungen, würde wieder der „Verursacher“ zur Rechenschaft gezogen werden. Hierfür gibt es D & O-Tarife speziell für die Organe und Vorstände von Vereinen, die Sie guten Gewissens jedem Ihrer Kunden, der ein solches Amt bekleidet, empfehlen können. Zum einen geht es um seine eigene finanzielle Sicherheit, da hohe Schadenssummen in Haftungsfällen von den wenigsten Verantwortlichen vollstreckt werden können. Zum anderen geht es um die Existenzsicherung des Vereins/der Organisation und den Schutz vor Imageverlust.
Wie sieht es nun aber bei erwähnter freier Interessengemeinschaft aus? Hier gibt es keine künstlich geschaffene Rechtsperson, also haften alle Personen der IG gesamtschuldnerisch. Lesen Sie mehr dazu im § 421 BGB.
Ein möglicher Praxisfall: Zehn Väter treffen sich an einem Samstag und bauen einen Spielplatz für die Dorfkinder. Beim Graben einer Einfassung für ein Klettergerüst in den Erdboden beschädigt einer der Väter eine Stromleitung. Eine Privathaftpflicht hat er nicht und leider auch kein Geld, um dies zu bezahlen.
Leider lässt sich für diese Problemstellung nicht über die PHV der anderen Väter lösen, denn diese leisten nach dem Verschulderprinzip nur für Schäden, die mitversicherte Personen verursachen. Wenn Sie von derartigen Aktivitäten Ihrer Kunden erfahren, sollte also Aufklärungsarbeit zur Haftungslage geleistet werden, damit im Vorfeld geklärt wird, dass jeder Beteiligte auch ausreichend versichert ist.
Sprechen Sie uns an für die optimale Absicherung Ihres Vereins oder eben Ihrer privaten Haftpflicht.
Ihr ANCORA Team!
von Andreas Kaerger | Jan. 11, 2022 | Privatkunden
Die italienischen Behörden fordern Haftpflichtschutz, der für Personenschäden aufkommt, die man beim Skifahren Dritten zufügt. Wer ohne Schutz auf die Piste geht, dem drohen Bußgelder zwischen 100 und 150 Euro. Im Grunde kein Problem für die Privathaftpflicht. Der Geltungsbereich deckt auch Italien, und Skifahren im Urlaub ist generell eine mitversicherte Tätigkeit. Schutz? – natürlich – Haken dran!
Die Nachweispflicht ist das Problem
Bleibt das Problem, wie man den vorhandenen Schutz auch nachweisen kann, wenn man kontrolliert wird. Da im Wintervergnügen niemand ständig seine Police mit sich führen wird, braucht es eine offizielle Bestätigung des Versicherers. Nach den ersten Rückmeldungen der von uns angefragten Haftpflichtversicherer ist die Erstellung eines entsprechenden Nachweises auf Anforderung nicht die große Hürde. Wer sich rechtzeitig kümmert, wird diesen erhalten. Allerdings spiegeln die meisten uns vorliegenden Antworten wider, dass die Versicherer überwiegend ein Problem damit haben, diesen Nachweis auch auf italienisch zu erstellen…….oft liegt die Tücke im Detail.
Der GDV (Gesamtverband) teilte uns mit, dass man derzeit noch an einer unverbindlichen Vorlage arbeite und von einer Veröffentlichung im Februar ausgehe. Es ist eben noch eine recht frische Problemstellung.
Wird der Nachweis gebraucht, dann um einem italienischen Behördenvertreter den Schutz nachzuweisen! Wenn man dies in einem Urlaubsgebiet tut, sollte man nicht davon ausgehen, dass die Person, mit der man gerade spricht, auch deutsch verstehen oder lesen kann. Wie gesagt, man hat es mit einer Behörde zu tun und nicht mit einem Hotelier oder ähnlichem. Bei einer deutschen Behörde würde man auch eine Übersetzung eines offiziellen Dokuments erwarten. Selbst Versicherer erwarten dies, wenn z. B. in der Kfz-Versicherung Schadenfreiheitsrabatte aus dem Ausland angerechnet werden sollen. Bis es erste Erfahrungen gibt, raten wir daher, zu einer rein auf Deutsch verfassten Bestätigung auch eine beglaubigte Übersetzung anfertigen zu lassen. Dies könnte z. B. bei diesem Anbieter auch online bestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dies keine Empfehlung ist und wir über keinerlei Erfahrungen mit dem Anbieter verfügen. Auch wissen wir nicht, wie die Kosten einzuschätzen sind. Auch einen Rahmenvertrag werden wir nicht anstreben. Verstehen Sie dies bitte wirklich nur als reinen Fingerzeig.
Die Notlösung
Möchten Sie das alles nicht oder reicht die Zeit bis zur Abfahrt in den Urlaub einfach nicht mehr aus, bleibt wohl nur die Notlösung. Zusammen mit dem Skipass wurde wohl die Möglichkeit geschaffen, auch Tagespolicen abzuschließen. Wie hier die Kosten liegen und ob Kinder eigene Tagespolicen benötigen, konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen.
Ihr ANCORA Team !
Wir bleiben an der Sache dran für Sie!
von Andreas Kaerger | Nov. 25, 2021 | Allgemein
Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache. Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt. Nicht einmal jeder Behördenbedienstete kennt jede existierende Sicherheitsvorschrift – wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten? Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.
Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadenfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben – im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens. Bemühen wir zur Veranschaulichung eine Regel einer Garagenverordnung. Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 l Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der durch die eingelagerten > 20 Liter Benzin beschleunigt wird, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Greift das Feuer auf‘s Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst aufbringen müssen. Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.
Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl. Einige Deckungskonzepte, die speziell für Versicherungsmakler aufgelegt wurden, nehmen sich unter anderem auch dieses Themas an. Hier wird der vielleicht beste Schutz für Ihr betriebliches Hab und Gut geboten, der am Markt zu finden ist. Qualität, die Ihnen Ärger erspart. Qualität, die Ihnen Sicherheit bietet. Gehen Sie kein Risiko ein!
Deshalb darf der Versicherer „quoteln“:
Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadenersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung etc. angerechnet werden kann.
Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar.
Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe…) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen, die Alarmanlage einzuschalten).
Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden.
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen!
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ihr ANCORA Team!