D&O-Versicherung & Managerhaftung

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte treffen Entscheidungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Wird ihnen später eine Pflichtverletzung vorgeworfen, kann daraus ein persönlicher Haftungsanspruch entstehen.

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschaden-Haftpflicht für versicherte Organ- und Leitungsfunktionen. Sie prüft im Rahmen des Vertrages geltend gemachte Ansprüche, wehrt unbegründete Forderungen ab und stellt versicherte Personen von begründeten versicherten Ansprüchen frei.

ANCORA prüft nicht nur die Versicherungssumme, sondern insbesondere versicherte Personen und Gesellschaften, Innen- und Außenhaftung, Claims-made, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen, Selbstbehalte, M&A-Situationen und Ausschlüsse.

Geschäftsleitung bei einer Strategie- und Finanzbesprechung

KI-generiertes Symbolbild

Persönliche Verantwortung hängt von Rechtsform, Funktion und Pflicht ab

Haftung

GmbH-Geschäftsführung

Für GmbH-Geschäftsführer bestimmt § 43 GmbHG, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben. Verletzen Geschäftsführer ihre Obliegenheiten, können sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden haften.

AG-Vorstand & Aufsichtsrat

Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft regelt § 93 AktG die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit. Für Aufsichtsratsmitglieder verweist § 116 AktG weitgehend auf diese Maßstäbe.

Keine Haftung allein wegen schlechten Ergebnisses

Ein wirtschaftlicher Verlust oder eine nachträglich erfolglose Entscheidung ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Bei unternehmerischen Entscheidungen kennt § 93 AktG ausdrücklich die Business-Judgment-Rule.

Unternehmerisches Risiko ist nicht automatisch Managerhaftung

Business Judgment

§ 93 Abs. 1 AktG stellt klar: Bei einer unternehmerischen Entscheidung liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.

Für die D&O-Praxis bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, ob eine Investition, Strategie oder Akquisition später erfolgreich war. Zu prüfen sind Entscheidungsprozess, Informationsgrundlage, Zuständigkeit, Interessenkonflikte und dokumentierte Abwägung.

01 · angemessene Informationsgrundlage

02 · Entscheidung im Unternehmensinteresse

03 · keine sachfremden Eigeninteressen

04 · Zuständigkeiten und Zustimmungsvorbehalte beachten

05 · Entscheidungsprozess nachvollziehbar dokumentieren

Innen- und Außenhaftung: Wer erhebt den Anspruch?

Innen- & Außenhaftung

Innenhaftung: Ansprüche aus dem eigenen Unternehmen

Bei der Innenhaftung macht die Gesellschaft selbst einen Schadenersatzanspruch gegen eine versicherte Organ- oder Leitungsperson geltend. Solche Ansprüche sind in der deutschen D&O-Praxis besonders relevant, etwa nach Wechsel der Geschäftsleitung, Gesellschafterstreit, Unternehmenskauf oder Insolvenz.

Außenhaftung: Ansprüche Dritter

Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche von Dritten gegen Organmitglieder entstehen – beispielsweise von Gesellschaftern, Geschäftspartnern, Gläubigern oder Behörden. Ob ein Anspruch persönlich gegen die Organperson besteht, ist jeweils rechtlich zu prüfen.

D&O versichert Haftung – nicht jedes Unternehmensproblem

Vertragsstrafen, reine Unternehmensverluste, operative Sachschäden oder Ansprüche ausschließlich gegen die Gesellschaft sind nicht automatisch klassische D&O-Schäden.

Operative Haftungsrisiken sind davon abzugrenzen: Zur Betriebshaftpflicht.

Nicht nur Geschäftsführer und Vorstände können relevant sein

Personen

Der versicherte Personenkreis unterscheidet sich je Bedingungswerk. Neben aktuellen und ehemaligen Organmitgliedern können beispielsweise weitere Leitungs- und Kontrollfunktionen einbezogen sein.

Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer

Vorstandsmitglieder

Aufsichtsräte

Beiräte und vergleichbare Kontrollorgane, soweit vereinbart

Prokuristen und leitende Angestellte, soweit bedingungsgemäß erfasst

Compliance-, Datenschutz- oder andere besondere Beauftragte, soweit versichert

Outside-Director-Mandate / Fremdmandate, soweit vereinbart

Funktionstitel allein genügt nicht. Gesellschaft, Mandat und versicherte Tätigkeit sollten mit dem konkreten Vertrag abgeglichen werden.

Wer schließt die Police – und wessen Interessen stehen im Mittelpunkt?

Unternehmens- & persönliche D&O

Bei der klassischen Unternehmens-D&O schließt das Unternehmen den Vertrag und die Organ- bzw. Leitungspersonen sind versicherte Personen. Der Vertrag muss deshalb die Interessen mehrerer versicherter Personen und des Unternehmens in einer gemeinsamen Versicherungssumme organisieren.

Daneben können persönliche D&O-Lösungen für einzelne Organpersonen als Ergänzung in Betracht kommen. Sie können andere Vertragskontrolle, eigene Nachmeldefristen oder zusätzliche Kapazität bieten – abhängig vom Produkt.

Versicherungsnehmer

Unternehmens-D&O

regelmäßig das Unternehmen

Persönliche D&O

die einzelne Organ-/Leitungsperson

Versicherte Personen

Unternehmens-D&O

mehrere Personen nach Bedingungswerk

Persönliche D&O

individuell definierte Person

Kapazität

Unternehmens-D&O

gemeinsame D&O-Summe

Persönliche D&O

zusätzliche individuelle Deckung möglich

Bei D&O ist der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zentral

Deckung

Die unverbindlichen GDV-Musterbedingungen für D&O basieren auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made): Versicherungsfall ist dort die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Vertragsdauer oder einer vereinbarten Nachmeldefrist.

Marktbedingungen können davon abweichen oder das Prinzip ergänzen. Für die Beratung müssen deshalb Pflichtverletzungszeitpunkt, Anspruchserhebung, Meldung, Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist gemeinsam betrachtet werden.

01 · Pflichtverletzung

Zeitpunkt und Rückwärtsdeckung prüfen.

02 · Anspruchserhebung

Vertragsdauer und vereinbarte Nachmeldefrist beachten.

03 · Meldung

Meldebedingungen der konkreten Police prüfen.

Eine neue Police ist keine pauschale Rückwärtsdeckung

Eine neue Police bedeutet nicht automatisch, dass jede frühere Pflichtverletzung versichert ist. Bekannte Umstände, vorvertragliche Pflichtverletzungen und zeitliche Ausschlüsse sind entscheidend.

Rückwärtsdeckung: frühere Pflichtverletzung kann versicherbar sein – bekannte Umstände nicht automatisch

Rückwärtsdeckung

Das GDV-D&O-Muster sieht eine Rückwärtsdeckung für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen vor, schließt aber bekannte Pflichtverletzungen im dort definierten Umfang aus.

Für den Marktvergleich ist deshalb zu prüfen, ob Rückwärtsdeckung unbegrenzt oder zeitlich begrenzt ist, wie Kenntnis definiert wird und welche Personenkenntnis dem Vertrag zugerechnet wird.

Diese fünf Punkte sind zu prüfen

  • zeitlicher Umfang der Rückwärtsdeckung
  • Definition bekannter Pflichtverletzung / bekannter Umstand
  • Wissenszurechnung im Unternehmen
  • neu hinzukommende Tochtergesellschaften
  • Übernahme bestehender Mandate

Wenn der Vertrag endet, können Ansprüche erst später entstehen

Nachmeldefrist & Run-off

D&O-Ansprüche werden häufig erst lange nach der zugrunde liegenden Entscheidung erhoben. Nachmeldefristen regeln, unter welchen Voraussetzungen nach Vertragsende erstmals erhobene Ansprüche noch unter den alten Vertrag fallen können.

Besonders relevant sind Run-off-Lösungen bei Unternehmensverkauf, Kontrollwechsel, Verschmelzung, Liquidation oder Ausscheiden aus Organfunktionen.

  • Länge und Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist
  • Voraussetzungen und Auslöser
  • Run-off bei M&A / Kontrollwechsel
  • Ausscheiden einzelner Organpersonen
  • Deckungssumme während der Nachmeldephase
  • Konkurrenz zu einer neuen D&O-Police

Kontinuität ist wichtiger als nur der aktuelle Beitrag

Ein Versichererwechsel kann bei D&O zeitliche Deckungsschichten erzeugen. Alte und neue Police müssen aufeinander abgestimmt werden.

Die D&O-Summe ist häufig eine gemeinsame Ressource

Versicherungssumme

Mehrere versicherte Personen können auf dieselbe Versicherungssumme zugreifen. Zusätzlich können Abwehrkosten – abhängig vom Bedingungswerk – die verfügbare Summe belasten.

Faktoren für die Bemessung

  • Unternehmensgröße, Bilanz und Umsatz
  • Organ- und Beteiligungsstruktur
  • Anzahl versicherter Personen
  • Finanzierung, Investitionen und M&A
  • Insolvenz- und Restrukturierungsrisiken
  • regulatorische Pflichten
  • Auslandsbezug / USA-Kanada
  • Abwehrkosten und Sublimits

Keine pauschale Standard-Summe

Die Versicherungssumme wird aus Exponierung, Personenkreis und möglichen Anspruchsszenarien abgeleitet. Abwehrkosten und Sublimits sind dabei gesondert zu prüfen.

Gesetzlicher D&O-Selbstbehalt: ausdrücklich nur für AG-Vorstandsmitglieder

Selbstbehalt

AG-Vorstand

Schließt eine Aktiengesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen berufliche Haftungsrisiken ab, verlangt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung.

GmbH-Geschäftsführung & Aufsichtsrat

Für GmbH-Geschäftsführer besteht keine entsprechende allgemeine gesetzliche D&O-Selbstbehaltspflicht. Auch § 116 AktG nimmt für Aufsichtsratsmitglieder gerade die Selbstbehaltsregel des § 93 Abs. 2 Satz 3 aus.

Vorsätzliche Pflichtverletzung: keine pauschale Deckungszusage

Vorsatz & Ausschlüsse

D&O-Bedingungen enthalten regelmäßig Ausschlüsse für vorsätzliche bzw. wissentlich begangene Pflichtverletzungen. Wie bis zur rechtskräftigen oder anderweitigen Feststellung mit Abwehrkosten umgegangen wird, ist bedingungsabhängig.

Die konkrete Klausel entscheidet

Weder eine Deckung vorsätzlicher Pflichtverletzungen noch vorläufiger Rechtsschutz können pauschal zugesagt werden. Entscheidend ist die konkrete Klausel einschließlich einer möglichen Rückforderung von Abwehrkosten.

Unternehmenskrise verändert Anspruchsteller, Pflichten und Schadenbild

Krise & Insolvenz

In Krise, Restrukturierung und Insolvenz werden frühere Entscheidungen häufig besonders intensiv geprüft. Insolvenzverwalter, Gläubiger oder neue Gesellschafter können mögliche Organhaftungsansprüche untersuchen.

  • Liquiditätsüberwachung und Krisenfrüherkennung
  • Zahlungen in der Krise
  • Kapitalerhaltung und Gesellschafterinteressen
  • Finanzierungs- und Fortführungsentscheidungen
  • Dokumentation von Restrukturierungsentscheidungen
  • Rechtzeitige Einbindung spezialisierter Rechts- und Restrukturierungsberatung

D&O ersetzt keine Krisenberatung

Deckungsfragen zu insolvenznahen Ansprüchen sind komplex und bedingungsabhängig. Rechtliche und insolvenzrechtliche Beratung muss davon getrennt erfolgen.

Unternehmenskauf und -verkauf verändern den D&O-Risikokreis

M&A

Bei Erwerb oder Verkauf von Unternehmen muss geklärt werden, welche Gesellschaften und Personen ab welchem Zeitpunkt versichert sind und welche Police für frühere Pflichtverletzungen zuständig bleibt.

neu erworbene Tochtergesellschaften

verkaufte Gesellschaften

Kontrollwechsel / Change of Control

Run-off der bisherigen Organhaftung

neue Organbestellungen

Outside-Director-Mandate

W&I- oder Transaktionsversicherungen als getrennte Themen

Cyber-Organisation kann zur persönlichen Leitungsverantwortung werden

Cyber & Leitungsverantwortung

Verantwortung der Geschäftsleitung

Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet § 38 BSIG die Geschäftsleitung zur Umsetzung und Überwachung der nach § 30 BSIG erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen. Die Geschäftsleitung muss außerdem regelmäßig an Schulungen teilnehmen.

Cyberversicherung und D&O abgrenzen

Cyberversicherung und D&O haben unterschiedliche Aufgaben: Die Cyberpolice betrifft den Cybervorfall und dessen versicherte Folgen; D&O kann relevant werden, wenn gegen Leitungspersonen wegen behaupteter Organisations- oder Überwachungspflichtverletzungen Schadenersatzansprüche erhoben werden.

Side A, Side B und Entity Cover: die Deckungsbereiche

Side A, Side B & Side C

Side A

Typischerweise die direkte Deckung der versicherten Person, wenn die Gesellschaft nicht freistellt.

Side B

Kann die Erstattung an die Gesellschaft betreffen, soweit sie eine versicherte Person zulässig freigestellt hat.

Entity Cover / Side C

Eine eigenständige Deckung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft selbst („Entity Cover“ bzw. Side C) ist kein automatischer Bestandteil jeder D&O und kann auf bestimmte Anspruchsarten beschränkt sein.

Deckungsbereiche sind bedingungsabhängig

Die konkrete Police bestimmt, welche Deckungsbereiche vereinbart sind. Side A, Side B und Entity Cover sind nicht automatisch Bestandteile jeder D&O.

Bei D&O zählt frühe Meldung und saubere Trennung der Interessen

Schadenfall

Eine Anspruchserhebung, ein konkreter Vorwurf oder ein potentiell meldefähiger Umstand sollte früh anhand der Police geprüft werden. Gerade bei Innenhaftungsansprüchen können Interessen von Gesellschaft, versicherter Person und weiteren Organmitgliedern auseinanderfallen.

  • Anspruchsschreiben und Vorwürfe vollständig sichern
  • Police, Versicherungsperiode und Nachmeldefrist prüfen
  • mögliche Umstandsmeldung nach Bedingungswerk prüfen
  • keine Haftungs- oder Vergleichszusage ohne Abstimmung
  • Verteidiger-/Anwaltswahl und Kostenfreigabe nach Vertrag beachten
  • Interessenkonflikte zwischen mehreren versicherten Personen erkennen
  • ANCORA / Versicherer früh einbinden

Wo D&O-Verträge häufig nicht mehr zur Organstruktur passen

Typische Deckungslücken

Neue Tochtergesellschaften

Beteiligungen oder Auslandsgesellschaften sind nicht eindeutig in der Police erfasst.

Personenkreis erweitert

Prokuristen, Beauftragte oder Fremdmandate wurden nicht geprüft.

M&A ohne Run-off

Nach Kontrollwechsel ist unklar, welche Police frühere Pflichtverletzungen abdeckt.

Nachmeldefrist zu kurz

Ansprüche können erst Jahre nach der Entscheidung sichtbar werden.

Summe durch Abwehrkosten belastet

Gemeinsame Kapazität wird durch mehrere Verfahren schnell reduziert.

Cyber-/Compliance-Pflichten gewachsen

Leitungs- und Überwachungsrisiken haben sich verändert, die D&O-Struktur nicht.

Von Organstruktur und Entscheidungsrisiken zum D&O-Konzept

ANCORA-Prozess

01 · Gesellschaften

Versicherungsnehmer, Töchter, Beteiligungen und Ausland erfassen.

02 · Personen & Mandate

Organe, Prokuristen, Beauftragte und Fremdmandate bestimmen.

03 · Risiko

Bilanz, Finanzierung, M&A, Regulierung, Cyber, Krise und Schadenhistorie bewerten.

04 · Bestand

Claims-made, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist, Summen und Ausschlüsse analysieren.

05 · Selbstbehalte

gesetzliche und vertragliche Selbstbehalte je Personenkreis prüfen.

06 · Marktvergleich

Wording, Abwehrkosten, Run-off, Sublimits und Kontinuität vergleichen.

07 · Umsetzung

Versicherungsstruktur und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

08 · Review

bei Organwechsel, M&A, Finanzierung, Krise oder regulatorischer Änderung aktualisieren.

Häufige Fragen zur D&O-Versicherung

FAQ

Was ist eine D&O-Versicherung?

Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für versicherte Organ- und Leitungsfunktionen. Sie kann im Rahmen des Vertrages begründete Schadenersatzansprüche abdecken und unbegründete Ansprüche abwehren.

Schützt D&O jede Fehlentscheidung?

Nein. Ein wirtschaftlich schlechtes Ergebnis ist nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Bei unternehmerischen Entscheidungen sind Informationsgrundlage, Zuständigkeit und Entscheidungsprozess entscheidend.

Was bedeutet Claims-made?

Der GDV-Mustervertrag knüpft den Versicherungsfall an die erstmalige Anspruchserhebung während Vertragsdauer oder vereinbarter Nachmeldefrist. Die konkrete Police muss geprüft werden.

Was ist Rückwärtsdeckung?

Sie kann Ansprüche wegen Pflichtverletzungen erfassen, die bereits vor Vertragsbeginn begangen wurden. Bekannte Pflichtverletzungen oder Umstände können ausgeschlossen sein.

Was ist eine Nachmeldefrist?

Sie kann nach Vertragsende erstmals erhobene Ansprüche wegen früherer Pflichtverletzungen erfassen. Dauer und Voraussetzungen sind vertraglich unterschiedlich.

Muss jeder Geschäftsführer einen gesetzlichen Selbstbehalt tragen?

Nein. Die gesetzliche D&O-Selbstbehaltspflicht des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG betrifft Vorstandsmitglieder einer AG, wenn die Gesellschaft eine entsprechende Versicherung abschließt. Für GmbH-Geschäftsführer besteht keine vergleichbare allgemeine Regel.

Gilt D&O automatisch weltweit inklusive USA/Kanada?

Nein. Räumlicher Geltungsbereich, Gerichtsstände, US-Risiken und besondere Ausschlüsse sind bedingungsabhängig.

Braucht man neben Unternehmens-D&O eine persönliche D&O?

Nicht zwingend. Eine persönliche D&O kann je nach Position, bestehender Unternehmensdeckung und individuellem Schutzbedarf eine Ergänzung sein.

Passt Ihre D&O noch zu heutiger Organ- und Unternehmensstruktur?

Kontakt

Organwechsel, neue Tochtergesellschaften, M&A, Cyberpflichten, Finanzierung oder eine Unternehmenskrise können eine bestehende D&O-Struktur schnell überholen.

ANCORA prüft versicherte Personen und Gesellschaften, Claims-made, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen, Versicherungssumme, Selbstbehalte und Run-off-Strukturen und gleicht diese mit dem aktuellen Risikoprofil ab.